Von Erwerbung des Eigenthums. 535
§. 10. Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Berjährung 7# #), so genügt zu deren
Vollendung eine der ursprünglichen gleichkommende Frist. Eine Ausnahine hiervon findet jedoch statt 73),
wenn wegen des Anspruches eine rechtskrästige Verurtheilung 7 5) erfolgt ist; in diesem Falle 7/) tritt,
anstatt der ursprünglichen kürzeren, die ordentliche 74 a) Verjährungsfrist ein.
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72 8) (3. A.) Ueber den Anfang dieser neuen Verjährung s. d. Pr. 2503, oben in der Anm. 71.
73) Diese greist nicht nur dann Platz, wenn die Verurtheilung erst nach, sondern auch dann,
weun sie schon vor dem 31. Dezember 1838 (der Valescenz dieses Gesetzes) ergangen ist. Pr. des
Obertr. 1905, vom 20. Angust 1847 (Entsch. Bd. XV, S. 189).
73 a) (4. A.) Oder ein im Mandatsprozesse erlassenes und exekntorisch gewordenes Zahlungsman-
dat. Erk. dess. v. 20. Okt. 1854 8 f. Rechtsf. Bd. XV, S. 169).
(5. A.) Einer rechtskräftigen Verurtheilung steht in dieser Hinsicht auch die Feststellung im Kon-
kurse gleich, wenn auch der Koukurs nicht durch Akkord beendigt worden ist, sagt das Oberlr. in dem
Erk. vom 17. September 1864 (Emsch. Bd. I.II. S. 475). Dies gilt auch für Wechselforderungen.
Erk. dess. vom 1. Dezembrr 1864 (Archiv f. Rechtsf. Bd. I. V. S. 328). — Vergl. unten, Amm. 718,
Abs. 3. — Dem ist nicht beizustimmen. Deun es widerspricht absolnt dem obersten Rechtsgrundsatz
über die Gerechtigkeitspflege, daß Niemand ungehört verurtheilt werden darf. Der Gemeinschuldner
wird im Konkursverfahren, welches bloß zwischen den theilnehmenden Gläubigern verhaiwelt wird, als
Partei nicht zugelassen und nicht gehört, was also zwischen den Gläubigern hinsichtlich ihrer Forde-
rungen gethätigt und geurtheilt wird, kann gegenüber der Verson des Gemeinschulduers niemals die
Wirtung. einer rechtskräftigen Eutscheidung haben oder erlangen. Das Obertribunal hat sich zwar in
einigen Entscheidungen im entgegengesetzten Sinne ausgesprochen, namemlich in den Erkenntnissen vom
22. Oktober 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. L. S. 341), vom 27. September und 20. Oktober 1364
(ebd. Bd. LIV, S. 288 u. 336), vom 7. Juli 1864 (Entsch. Bd. III. S. 454) und voin 1. Dezem-
ber 1864 (Arch. für Rechtsf. Bd. LV. S. 326). Allein diese Entscheidungen gründen sich auf durch
gerichtlichen Akkord beendigte Konkurse, in welchen der Gemeinschuldner als Partei in seinem eigenen
persönlichen Juteresse mitwirkt und kontrahirt. Dagegen fällt das Obertribunal in seinem Erkenninisse
vom 17. September 1864 ab von seinen, sich auf die alte Konkursordunng stützenden Grundsätzen,
wonach die Liqnidation einer Forderung im Konkurse nicht die Wirkung einer Klageanmeldung, und
die Klassifikatoria nicht die einer rechtskräftigen Entscheidung in Beziehung auf die Unterbrechung und
den Wiederanfang der Verjährung durch Nichtgebrauch gegen den früheren Gemeinschuldner haben (Erk.
vom 15. März 1844, Entsch. Bd. XIV. S. 218), und das gegen den Konkurskurator (Kontradiktor)
ergangene Judikat nach aufgehobenem Konkurse gegen den vormaligen Kridar nicht die Judikatsklage
begründet (Erk. vom 29. April 1856, Arch. f. Rechtef. Bd. XXI, S. 156); und doch enthält die neue
Konkursordnung in dieser Richtung nichts, wodurch der Abfall gerechtfertigt werden könnte. Was da
fr beigebracht wird, ist dieses: „In den 68. 131 u. 215 der Konk.-Ordn. ist der Verwalter zwar
als „Vertreter der Gläubigerschaft und der Masse“ bezeichnet. Weil aber „die Masse“ nach §. 1 ib.
aus dem gesammten, der Exekmion unterworfenen Vermögen bestelt, — so ist der Berwalter der Masse
„nngkeis der vermögensrechtliche Vertreter des Gemeinschuldneré.“ (Entsch. Bd. I. II,
S. 476.) Dies l ein Fehlschluß. Es wird aber weiter gesagt: „Diese Vertretung gebührt dem Ver-
walter, namentlich rücksichtlich der Ansprüche, welche gegen die Masse, also gegen das Vermögen des
Gemeinschuldners geltend gemacht werden. Um in diesen Beziehung Erklärungen des Verwalters vor-
zubeugen, welche — nicht entsprechen, — — so ist in den #. 169 ff. verordnet, daß den Prüfungs-
verhandlungen vollständige, den Betrag und Rechtsgrund der Forderungen, sowie deren Beweismittel
darlegende Anmeldungen zum Grunde gelegt, auch, außer dem Verwalter und den Glänbigern, der
Gememschuldner selbst dabei zugezogen und mit seinen Erklärungen darüber gehört werden soll“ (a. a. O.).
Die Gesetzesworte lanten: „In dem Prüfungstermin muß der — Verwalter gegenwärtig sein: der
Geineinschuldner wird ebenfalls zugezogen, wenn er zu erlangen ist.“ — „Der Kommissar ver-
handelt mündlich, — giebt dem Gemeinschuldner Gelegenheit, sich zu erklären.“ — — „Jeder — an-
nehmende Glänbiger ist befugt, die — einzelnen Forderungen zu bestreiten.“ (§§. 171, 172.) Von
dem Gemeinschuldner ist weiter nicht Rede. Die Frage heeraus ist: war deun dieses Alles nach
der alten Konkursordnung anders? Nein, es war Alles ebenso, wie im §. 114, I. 50 der A. G.O.
zu lesen ist. Der Gemeinschuldner soll vorgeladen werden, um dem Kurator Auskunst zu geben.
Sonst kommt auf ihn nichts an, er kann auch sehlen, er kann krank, er kann abwesend sein, es ist
alles einerlei, es draucht auf seinen Widerspruch keine Rücksicht geuommen zu werden und endlich
wird ihm auch keinerlei Präjudiz angedroht. Und dann, wenn eine Vertretung des Ge-
meinschuldners durch den Kurator oder Berwalter anzunehmen wäre, so darf doch nicht vergessen sein,
daß es sich lediglich nur in Bezug auf die Konkursmasse, auf das vorliegende, dein Gemeinschuldner
entzogene Vermögen handelt, nicht um sein erst nach Beendigung des Konkurses zu
erwerbendes Vermögen, und doch ist es gerade dieses, auf welches die Rechtskraft der im Kon-
kurse, ohne Venretung des Gemeinschuldners, getroffenen Entscheidungen abzielt. Auf dieses Ver-
mögen bezieht sich aber keine derjenigen Bestimmungen, welche von dem Obertridunal für seine neue
Meinung vorgeführt werden. Die darauf gerichtete Vorschrift findet sich erst im §. 280, wo es heißt: