Zusicherung
§ schaft der gekauften Sache s. Kauf #
468
490
— Kauf.
Haftung des Verkäufers für die zu-
gesicherte Größe wie für eine andere
zugesicherte Eigenschaft des verkauften
Grundstücks s. Kauf — Kauf.
Verjährung des Anspruches auf
Wandelung sowie des Anspruches auf
Schadensersatz wegen eines Haupt-
mangels, dessen Nichtvorhandensein
der Verkäufer zugesichert hat s. Kauf
— Kauf.
492 Haftung des Verkäufers für eine zu-
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539
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639
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gesicherte Eigenschaft des verkauften
Tieres s. Kauf — Kauf.
Bei einem Kaufe nach Probe oder
nach Muster sind die Eigenschaften der
Probe oder des Musters als zuge-
sichert anzusehen.
Miete.
Haftung des Vermieters für eine zu-
gesicherte Eigenschaft der vermieteten
Sache sowie für zugesicherte Größe
oder einer andern zugesicherten Eigen-
schaft des vermieteten Grundstücks s.
Miete — Miete.
s. Kauf — Kauf 460.
Stiftung.
Übertragung des in dem Stiftungs-
geschäfte zugesicherten Vermögens auf
die Stiftung s. Stiftung — Stiftung.
Werkvertrag.
Der Unternehmer ist verpflichtet, das
Werk so herzustellen, daß es die zu-
gesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-
lichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern s. Werkvertrag — Werk-
vertrag.
s. Kauf — Kauf 477.
s. Kauf — Kauf 459, 460, 463,
477.
595
8
1090
1093
1325
951
Art.
96
704
2339
104
105
1020
Zustand
Zustand s. auch Rechtszustand.
Dienstbarkeit.
s. Grunddienstbarkeit 1020.
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1034.
Ehe.
Nichtigkeit einer Ehe, wenn einer der
Ehegatten sich zur Zeit der Ehe-
schließung im Z. der Bewußtlosigkeit
oder vorübergehender Störung der
Geistesthätigkeit befand s. Ehe — Ehe.
Eigentum.
Wiederherstellung des früheren Z.
einer veränderten Sache s. Eigentum
— Eigentum.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit 88 104, 105.
s. Grunddienstbarkeit § 1020.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich getötet oder zu töten
versucht oder in einen Z. versetzt
hat, infolge dessen der Erblasser
bis zu seinem Tode unfähig war
eine Verfügung von Todeswegen
zu errichten oder aufzuheben;
. 2345.
Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist:
2.
wer sich in einem die freie Willens-
bestimmung ausschließenden Z.
krankhafter Störung der Geistes-
thãtigkeit befindet, sofern nicht der
Z. seiner Natur nach ein vorüber-
gehender ist;
Nichtig ist eine Willenserklärung, die
im Z. der Bewußtlosigkeit oder vor-
übergehender Störung der Geistes-
thätigkeit abgegeben wird.
Grunddienstbarkeit.
Hält der zur Ausübung einer Grund-
dienstbarkeit Berechtigte auf dem be-
lasteten Grundstück eine Anlage, so
hat er sie in ordnungsmäßigem Z. zu
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