Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zusicherung 
§ schaft der gekauften Sache s. Kauf # 
468 
490 
— Kauf. 
Haftung des Verkäufers für die zu- 
gesicherte Größe wie für eine andere 
zugesicherte Eigenschaft des verkauften 
Grundstücks s. Kauf — Kauf. 
Verjährung des Anspruches auf 
Wandelung sowie des Anspruches auf 
Schadensersatz wegen eines Haupt- 
mangels, dessen Nichtvorhandensein 
der Verkäufer zugesichert hat s. Kauf 
— Kauf. 
492 Haftung des Verkäufers für eine zu- 
494 
537 
539 
82 
633 
639 
651 
gesicherte Eigenschaft des verkauften 
Tieres s. Kauf — Kauf. 
Bei einem Kaufe nach Probe oder 
nach Muster sind die Eigenschaften der 
Probe oder des Musters als zuge- 
sichert anzusehen. 
Miete. 
Haftung des Vermieters für eine zu- 
gesicherte Eigenschaft der vermieteten 
Sache sowie für zugesicherte Größe 
oder einer andern zugesicherten Eigen- 
schaft des vermieteten Grundstücks s. 
Miete — Miete. 
s. Kauf — Kauf 460. 
Stiftung. 
Übertragung des in dem Stiftungs- 
geschäfte zugesicherten Vermögens auf 
die Stiftung s. Stiftung — Stiftung. 
Werkvertrag. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, das 
Werk so herzustellen, daß es die zu- 
gesicherten Eigenschaften hat und nicht 
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert 
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- 
lichen oder dem nach dem Vertrage 
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder 
mindern s. Werkvertrag — Werk- 
vertrag. 
s. Kauf — Kauf 477. 
s. Kauf — Kauf 459, 460, 463, 
477. 
595 
8 
1090 
1093 
1325 
951 
Art. 
96 
704 
2339 
104 
105 
1020 
  
Zustand 
Zustand s. auch Rechtszustand. 
Dienstbarkeit. 
s. Grunddienstbarkeit 1020. 
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1034. 
Ehe. 
Nichtigkeit einer Ehe, wenn einer der 
Ehegatten sich zur Zeit der Ehe- 
schließung im Z. der Bewußtlosigkeit 
oder vorübergehender Störung der 
Geistesthätigkeit befand s. Ehe — Ehe. 
Eigentum. 
Wiederherstellung des früheren Z. 
einer veränderten Sache s. Eigentum 
— Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit 88 104, 105. 
s. Grunddienstbarkeit § 1020. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdig ist: 
1. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich getötet oder zu töten 
versucht oder in einen Z. versetzt 
hat, infolge dessen der Erblasser 
bis zu seinem Tode unfähig war 
eine Verfügung von Todeswegen 
zu errichten oder aufzuheben; 
. 2345. 
Geschäftsfähigkeit. 
Geschäftsunfähig ist: 
2. 
wer sich in einem die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Z. 
krankhafter Störung der Geistes- 
thãtigkeit befindet, sofern nicht der 
Z. seiner Natur nach ein vorüber- 
gehender ist; 
Nichtig ist eine Willenserklärung, die 
im Z. der Bewußtlosigkeit oder vor- 
übergehender Störung der Geistes- 
thätigkeit abgegeben wird. 
Grunddienstbarkeit. 
Hält der zur Ausübung einer Grund- 
dienstbarkeit Berechtigte auf dem be- 
lasteten Grundstück eine Anlage, so 
hat er sie in ordnungsmäßigem Z. zu 
38•
	        
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