Zustand
8
1372
1528
827
832
249
276
536
1034
1048
1055
588
591
.
erhalten, soweit das Interesse des
Eigentümers es erfordert.
Güterrecht.
Jeder Chegatte kann den Z. der zum
eingebrachten Gute gehörenden Sachen
auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen:
1. bei g. Güterrecht;
2. im Falle der Errungenschafts-
gemeinschaft.
Handlung.
Verantwortlichkeit für einen im Z.
der Bewußtlosigkeit oder in einem
die freie Willensbestimmung aus-
schließenden Z. krankhafter Störung
der Geistesthätigkeit einem andern zu-
gefügten Schaden s. Handlung —
Handlung.
Schadenzufügung durch eine Person,
die wegen ihres geistigen oder körper-
lichen Z. der Beaufsichtigung bedarf
s. Handlung — Handlung.
Leistung.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet
ist, hat den Z. herzustellen, der be-
stehen würde, wenn der zum Ersatze
verpflichtende Umstand nicht ein-
getreten wäre
s. Handlung — Handlung 827.
Miete.
Der Vermieter hat die vermietete
Sache dem Mieter in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Z. zu überlassen und sie während der
Mietzeit in diesem Z. zu erhalten.
Nießbrauch.
Feststellung des Z. einer dem Nieß=
brauch unterliegenden Sache s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
s. Pacht — Pacht 588.
s. Pacht — Pacht 591.
Pacht.
Erhaltung des gepachteten Inventars
in dem Z., in welchem es übergeben
worden s. Pacht — Pacht.
Rückgewähr eines gepachteten Grund-
EEILIIII
596
8
594
2122
2130
194
879
497
505
652
656
1246
Zustandekommen
stücks in dem Z., der sich bei einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung er-
giebt s. Pacht — Pacht.
Übernahme und Rückgewähr eines ge-
pachteten Landgutes sowie gepachteter
Vorräte auf Grund einer Schätzung.
des wirtschaftlichen Z. s. Pacht —
Pacht.
Testament.
Feststellung des Z. der zur Erbschaft
gehörenden Sachen s. Erblasser —
Testament.
Herausgabe der Erbschaft an den
Nacherben in dem Z., der sich bei
einer bis zur Herausgabe f. ordnungs-
mäßigen Verwaltung ergiebt s. Erb-
lasser — Testament.
Verjährung.
Der Anspruch aus einem familien-
rechtlichen Verhältnis unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die
Herstellung des dem Verhältnis ent-
sprechenden Z. für die Zukunft ge-
richtet ist.
Zustandekommen.
Grundstück.
Die Eintragung in das Grundbuch
ist für das Rangverhältnis unter
mehreren Rechten auch dann maß-
gebend, wenn die nach § 873 zum
Erwerbe des Rechtes erforderliche
Einigung erst nach der Eintragung
zu stande gekommen ist.
Kauf.
Z. des Wiederkaufs s. Kauf — Kauf.
Z. des Vorkaufs s. Kauf — Kauf.
Mäklervertrag.
Z. eines Vertrags durch Nachweis
oder Vermittelung eines Mäklers f.
Mäklervertrag — Meäklervertrag.
Versprechen eines Mäklerlohnes für
die Vermittelung des Z. einer Ehe f.
Mäklervertrag — Meäklervertrag.
Pfandrecht.
Z. einer Einigung über die Art des