Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustand 
8 
1372 
1528 
827 
832 
249 
276 
536 
1034 
1048 
1055 
588 
591 
. 
erhalten, soweit das Interesse des 
Eigentümers es erfordert. 
Güterrecht. 
Jeder Chegatte kann den Z. der zum 
eingebrachten Gute gehörenden Sachen 
auf seine Kosten durch Sachverständige 
feststellen lassen: 
1. bei g. Güterrecht; 
2. im Falle der Errungenschafts- 
gemeinschaft. 
Handlung. 
Verantwortlichkeit für einen im Z. 
der Bewußtlosigkeit oder in einem 
die freie Willensbestimmung aus- 
schließenden Z. krankhafter Störung 
der Geistesthätigkeit einem andern zu- 
gefügten Schaden s. Handlung — 
Handlung. 
Schadenzufügung durch eine Person, 
die wegen ihres geistigen oder körper- 
lichen Z. der Beaufsichtigung bedarf 
s. Handlung — Handlung. 
Leistung. 
Wer zum Schadensersatze verpflichtet 
ist, hat den Z. herzustellen, der be- 
stehen würde, wenn der zum Ersatze 
verpflichtende Umstand nicht ein- 
getreten wäre 
s. Handlung — Handlung 827. 
Miete. 
Der Vermieter hat die vermietete 
Sache dem Mieter in einem zu dem 
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten 
Z. zu überlassen und sie während der 
Mietzeit in diesem Z. zu erhalten. 
Nießbrauch. 
Feststellung des Z. einer dem Nieß= 
brauch unterliegenden Sache s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
s. Pacht — Pacht 588. 
s. Pacht — Pacht 591. 
Pacht. 
Erhaltung des gepachteten Inventars 
in dem Z., in welchem es übergeben 
worden s. Pacht — Pacht. 
Rückgewähr eines gepachteten Grund- 
EEILIIII 
596 
  
8 
594 
2122 
2130 
194 
879 
497 
505 
652 
656 
1246 
Zustandekommen 
stücks in dem Z., der sich bei einer 
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung er- 
giebt s. Pacht — Pacht. 
Übernahme und Rückgewähr eines ge- 
pachteten Landgutes sowie gepachteter 
Vorräte auf Grund einer Schätzung. 
des wirtschaftlichen Z. s. Pacht — 
Pacht. 
Testament. 
Feststellung des Z. der zur Erbschaft 
gehörenden Sachen s. Erblasser — 
Testament. 
Herausgabe der Erbschaft an den 
Nacherben in dem Z., der sich bei 
einer bis zur Herausgabe f. ordnungs- 
mäßigen Verwaltung ergiebt s. Erb- 
lasser — Testament. 
Verjährung. 
Der Anspruch aus einem familien- 
rechtlichen Verhältnis unterliegt der 
Verjährung nicht, soweit er auf die 
Herstellung des dem Verhältnis ent- 
sprechenden Z. für die Zukunft ge- 
richtet ist. 
Zustandekommen. 
Grundstück. 
Die Eintragung in das Grundbuch 
ist für das Rangverhältnis unter 
mehreren Rechten auch dann maß- 
gebend, wenn die nach § 873 zum 
Erwerbe des Rechtes erforderliche 
Einigung erst nach der Eintragung 
zu stande gekommen ist. 
Kauf. 
Z. des Wiederkaufs s. Kauf — Kauf. 
Z. des Vorkaufs s. Kauf — Kauf. 
Mäklervertrag. 
Z. eines Vertrags durch Nachweis 
oder Vermittelung eines Mäklers f. 
Mäklervertrag — Meäklervertrag. 
Versprechen eines Mäklerlohnes für 
die Vermittelung des Z. einer Ehe f. 
Mäklervertrag — Meäklervertrag. 
Pfandrecht. 
Z. einer Einigung über die Art des
	        
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