Zustandekommen — 597 —
§ Pfandverkaufs fs. Pfandrecht — 8
Pfandrecht. 2002,
1261 s. Grundstück 879.
Vertrag.
151— 156 Z. eines Vertrages s. Vertrag
— Vertrag.
10098 Vorkaufsrecht s. Kauf — Kauf
505. 2369
Zuständig keit.
Ehe.
1320, 1321 Z. des Standesbeamten für
Eheschließungen s. Ehe — Ehe.
1322 Z. für Befreiungen s. Ehe — Ehe
a) von dem Ehehindernis der Ehe-
mündigkeit § 1303;
b) von dem Ehehindernis infolge
Ehebruchs § 1312;
) von der der Frau im Falle Auf-
lösung der Nichtigkeitserklärung
auferlegten zehnmonatigen Warte-
zeit § 1313;
d) von dem Aufgebot § 1316.
1357 s. Güterrecht 1435. 1372,
Ehescheidung. 0
1577 Die Wiederannahme eines früheren 1405
Namens nach der Ehescheidung
seitens der Frau erfolgt durch Er-
klärung gegenüber der zuständigen
Behörde
Das Gleiche gilt von der Er-
klärung, durch welche der Mann der
... . .. . 1431
allein für schuldig erklärten Frau die 1435
Führung seines Namens untersagt.
941 Eigentum s. Lulässigkeit —
Verjährung 210.
Art. Einführungsgesetz.
. Erbschein § 2369.
% s. Verein § 21.
76 s. Güterrecht § 1435.
————— —0 ——
777, 744 7650, 757, 20 f. E. G.
— E.G.
76. s. Stiftung — Stiftung § 87, lN.
Verein — Verein 8 44.
Zuständigkeit
Erbe.
2003 Zuziehung einer zuständigen
Behörde oder eines zuständigen Be-
amten oder Notars zur Aufnahme
des Nachlaßinventars s. Erde —
Erbe.
Erbschein.
Gehören zu einer Erbschaft, für die
es an einem zur Erteilung des Erb-
scheins zuständigen deutschen Nachlaß-
gerichte fehlt, Gegenstände, die sich
im Inlande befinden, so kann die
Erteilung eines Erbscheins für diese
Gegenstände verlangt werden.
Ein Gegenstand, für den von einer
deutschen Behörde ein zur Eintragung
des Berechtigten bestimmtes Buch oder
Register geführt wird, gilt als im
Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt
als im Inlande befindlich, wenn für
die Klage ein deutsches Gericht zu-
ständig ist.
Güterrecht.
1528 s. Niessbrauch — Nießbrauch
1035.
Dritten gegenüber ist bei g. Güterrecht
ein Einspruch und der Widerruf der
Einwilligung des Mannes zu einem
von der Frau selbständig betriebenen
Erwerbsgeschäft nur nach Maßgabe
des § 1435 wirksam. 1452, 1525,
1561.
(. Gütertrennung — Güterrecht.
Wurd durch Ehevertrag die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes an dem
eingebrachten Gut der Frau aus-
geschlossen oder geändert, so können
einem Dritten gegenüber aus der Aus-
schließung oder der Anderung Ein-
wendungen gegen ein zwischen ihm
und einem der Ehegatten vor-
genommenes Rechtsgeschäft oder gegen
ein zwischen ihnen ergangenes rechts-
kräftiges Urteil nur hergeleitet werden,
wenn zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des