Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustandekommen — 597 — 
§ Pfandverkaufs fs. Pfandrecht — 8 
Pfandrecht. 2002, 
1261 s. Grundstück 879. 
Vertrag. 
151— 156 Z. eines Vertrages s. Vertrag 
— Vertrag. 
10098 Vorkaufsrecht s. Kauf — Kauf 
505. 2369 
Zuständig keit. 
Ehe. 
1320, 1321 Z. des Standesbeamten für 
Eheschließungen s. Ehe — Ehe. 
1322 Z. für Befreiungen s. Ehe — Ehe 
a) von dem Ehehindernis der Ehe- 
mündigkeit § 1303; 
b) von dem Ehehindernis infolge 
Ehebruchs § 1312; 
) von der der Frau im Falle Auf- 
lösung der Nichtigkeitserklärung 
auferlegten zehnmonatigen Warte- 
zeit § 1313; 
d) von dem Aufgebot § 1316. 
1357 s. Güterrecht 1435. 1372, 
Ehescheidung. 0 
1577 Die Wiederannahme eines früheren 1405 
Namens nach der Ehescheidung 
seitens der Frau erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber der zuständigen 
Behörde 
Das Gleiche gilt von der Er- 
klärung, durch welche der Mann der 
... . .. . 1431 
allein für schuldig erklärten Frau die 1435 
Führung seines Namens untersagt. 
941 Eigentum s. Lulässigkeit — 
Verjährung 210. 
Art. Einführungsgesetz. 
. Erbschein § 2369. 
% s. Verein § 21. 
76 s. Güterrecht § 1435. 
————— —0 —— 
777, 744 7650, 757, 20 f. E. G. 
— E.G. 
76. s. Stiftung — Stiftung § 87, lN. 
Verein — Verein 8 44. 
  
Zuständigkeit 
Erbe. 
2003 Zuziehung einer zuständigen 
Behörde oder eines zuständigen Be- 
amten oder Notars zur Aufnahme 
des Nachlaßinventars s. Erde — 
Erbe. 
Erbschein. 
Gehören zu einer Erbschaft, für die 
es an einem zur Erteilung des Erb- 
scheins zuständigen deutschen Nachlaß- 
gerichte fehlt, Gegenstände, die sich 
im Inlande befinden, so kann die 
Erteilung eines Erbscheins für diese 
Gegenstände verlangt werden. 
Ein Gegenstand, für den von einer 
deutschen Behörde ein zur Eintragung 
des Berechtigten bestimmtes Buch oder 
Register geführt wird, gilt als im 
Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt 
als im Inlande befindlich, wenn für 
die Klage ein deutsches Gericht zu- 
ständig ist. 
Güterrecht. 
1528 s. Niessbrauch — Nießbrauch 
1035. 
Dritten gegenüber ist bei g. Güterrecht 
ein Einspruch und der Widerruf der 
Einwilligung des Mannes zu einem 
von der Frau selbständig betriebenen 
Erwerbsgeschäft nur nach Maßgabe 
des § 1435 wirksam. 1452, 1525, 
1561. 
(. Gütertrennung — Güterrecht. 
Wurd durch Ehevertrag die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes an dem 
eingebrachten Gut der Frau aus- 
geschlossen oder geändert, so können 
einem Dritten gegenüber aus der Aus- 
schließung oder der Anderung Ein- 
wendungen gegen ein zwischen ihm 
und einem der Ehegatten vor- 
genommenes Rechtsgeschäft oder gegen 
ein zwischen ihnen ergangenes rechts- 
kräftiges Urteil nur hergeleitet werden, 
wenn zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des
	        
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