übernahme
8
2312
Vorräte auf Grund einer Schätzung
mit einer solchen Bestimmung über-
nimmt, für die Rückgewähr der Vor-
räte, die er zurückzulassen verpflichtet
ist. 581.
Pflichtteil.
Hat der Erblasser angeordnet oder ist
nach § 2049 anzunehmen, daß einer
von mehreren Erben das Recht haben
soll, ein zum Nachlasse gehörendes
Landgut zu dem Ertragswerte zu
übernehmen, so ist, wenn von dem
Rechte Gebrauch gemacht wird, der
Ertragswert auch für die Berechnung
des Pflichtteils maßgebend. Hat der
Erblasser einen anderen Übernahme-
preis bestimmt, so ist dieser maß-
gebend, wenn er den Ertragswert er-
reicht und den Schägtungswert nicht
übersteigt.
Hinterläßt der Erblasser nur einen
Erben, so kann er anordnen, daß der
Berechnung des Pflichtteils der Er-
tragswert oder ein nach Abs. 1 Satz 2
bestimmter Wert zu Grunde gelegt
werden soll.
Diese Vorschriften finden nur An-
wendung, wenn der Erbe, der das
Landgut erwirbt, zu den im § 2303
bezeichneten pflichtteilsberechtigten Per-
sonen gehört.
Sachen.
702 Für Geld, Wertpapiere und Kostbar-
keiten haftet der Gastwirt nach § 701
nur bis zu dem Betrage von ein-
tausend Mark, es sei denn, daß er
diese Gegenstände in Kenntnis ihrer
Eigenschaft als Wertsachen zur Auf-
bewahrung übernimmt oder die Auf-
bewahrung ablehnt oder daß der
Schaden von ihm oder von seinen
Leuten verschuldet wird. 703.
Schuldverhältnis.
364 ÜUbernimmt der Schuldner zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit,
58
8
414
übernahme
so ist im Zweifel nicht anzunehmen,
daß er die Verbindlichkeit an Er-
füllungsstatt übernimmt.
-418 u. einer Schuld s. Sehulduber-
nahme — Schuldverhältnis.
419 U. eines Vermögens s. Schnlduber-
2130
2204
690
1643
1663
1098
1778
1784,
1785
1786,
1787
1788
1822
nahme — Schuldverhältnis.
Testament.
s. Pacht 593.
s. Erbe — Erbe 2043.
Verwahrung.
Wird die Aufbewahrung von hinter-
legten Sächen unentgeltlich über-
nommen, so hat der Verwahrer nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1822.
s. Pacht 593.
Vorkaufsrecht s. Kauf# — Kauf
509.
Vormundschaft.
Verhinderung an der U. der Vor-
mundschaft und Verzögerung der U.
der Vormundschaft s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
1888 U. einer Vormundschaft durch
einen Beamten oder Religionsdiener
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
Verpflichtung zur U. der Vormund=
schaft s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1787, 1889 Ablehnung der U. der
Vormundyschaft s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Vorläufige U. der Vormundschaft s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann den
zum Vormund ausgewählten durch
Ordnungsstrafen zur U. der Vor-
mundschaft anhalten.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1.
r—i -i- 4
10. zur U.. einer fremden Verbindlich-