Zuständigkeit
8
1470
1491
1492
1545,
1115
1141
1145
490
1035
Eintritts der Rechtshängigkeit die
Ausschließung oder die Anderung in
dem Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem
Dritten bekannt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in
dem Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Verhält-
nisse durch Ehevertrag aufgehoben oder
geändert wird. 1405, 1431, 1470,
1545, 1548.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der a. Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam.
Erklärung 1. des Verzichts auf einen
Anteil am Gesamtgute
der f. Gütergemeinschaft
2. der Aufhebung der f.
Gütergemeinschaft
gegenüber dem für den Nachlaß des
verstorbenen Ehegatten zuständigen
Gerichte s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht.
1548 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Hypothek.
Bei der Eintragung der Hypothek für
ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde
öffentlich bekannt gemacht worden ist,
genügt zur Bezeichnung der außer den
Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden
Nebenleistungen die Bezugnahme auf
die Satzung.
s. Willenserklärung — Millens-
erklärung 132.
Vorlegung des Hypothekenbriefes bei
der zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Notar zur Herstellung eines
Teilhypothekenbriefes s. HMpothek —
Hypothek.
Kauf s. Lulässigkeit — Ver-
jährung 210.
Nießbrauch.
Aufnahme eines Verzeichnisses von
einem dem Nießbrauch unterliegenden
598
W
8
2314
525
81
87
2121
2194
2215
21
Zuständigkeit
Inbegriff von Sachen durch die zu-
ständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten s. Niessbrauch
— Nießbrauch.
Pflichtteil.
Aufnahme eines Verzeichnisses der
Nachlaßgegenstände durch die zu-
ständige Behörde oder durch einen-
zuständigen Beamten oder Notar s.
Pllichtteil — Pflichtteil.
Schenkung.
Liegt die Vollziehung der Auflage,
unter der eine Schenkung gemacht ist,
im öffentlichen Interesse, so kann nach-
dem Tode des Schenkers auch die zu-
ständige Behörde die Vollziehung ver-
langen.
Stiftung.
Nachsuchung der Genehmigung der
Stiftung bei der zuständigen Behörde
s. Stiftung — Stiftung.
Berechtigung der zuständigen Behörde,
der Stiftung eine andere Zweck-
bestimmung zu geben oder sie auf-
zuheben s. Stiftung — Stiftung.
Testament.
Aufnahme eines Verzeichnisses der
Erbschaftsgegenstände durch die zu-
ständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar s.
Erblasser — Testament.
Liegt die Vollziehung einer Auflage
im öffentlichen Interesse, so kann
auch die zuständige Behörde die Voll-
ziehung verlangen.
Aufnahme eines Verzeichnisses der
der Verwaltung des Testaments-
vollstreckers unterliegenden Nachlaß-
gegenstände durch die zuständige Be-
hörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar f. Erblasser
— Testament.
Verein.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit