Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuständigkeit 
8 
1470 
1491 
1492 
1545, 
1115 
1141 
1145 
490 
1035 
Eintritts der Rechtshängigkeit die 
Ausschließung oder die Anderung in 
dem Güterrechtsregister des zuständigen 
Amtsgerichts eingetragen oder dem 
Dritten bekannt war. 
Das Gleiche gilt, wenn eine in 
dem Güterrechtsregister eingetragene 
Regelung der güterrechtlichen Verhält- 
nisse durch Ehevertrag aufgehoben oder 
geändert wird. 1405, 1431, 1470, 
1545, 1548. 
Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der a. Gütergemeinschaft nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Erklärung 1. des Verzichts auf einen 
Anteil am Gesamtgute 
der f. Gütergemeinschaft 
2. der Aufhebung der f. 
Gütergemeinschaft 
gegenüber dem für den Nachlaß des 
verstorbenen Ehegatten zuständigen 
Gerichte s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht. 
1548 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Hypothek. 
Bei der Eintragung der Hypothek für 
ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren 
Satzung von der zuständigen Behörde 
öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
genügt zur Bezeichnung der außer den 
Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden 
Nebenleistungen die Bezugnahme auf 
die Satzung. 
s. Willenserklärung — Millens- 
erklärung 132. 
Vorlegung des Hypothekenbriefes bei 
der zuständigen Behörde oder einem 
zuständigen Notar zur Herstellung eines 
Teilhypothekenbriefes s. HMpothek — 
Hypothek. 
Kauf s. Lulässigkeit — Ver- 
jährung 210. 
Nießbrauch. 
Aufnahme eines Verzeichnisses von 
einem dem Nießbrauch unterliegenden 
598 
  
W 
  
8 
2314 
525 
81 
87 
2121 
2194 
2215 
21 
Zuständigkeit 
Inbegriff von Sachen durch die zu- 
ständige Behörde oder durch einen 
zuständigen Beamten s. Niessbrauch 
— Nießbrauch. 
Pflichtteil. 
Aufnahme eines Verzeichnisses der 
Nachlaßgegenstände durch die zu- 
ständige Behörde oder durch einen- 
zuständigen Beamten oder Notar s. 
Pllichtteil — Pflichtteil. 
Schenkung. 
Liegt die Vollziehung der Auflage, 
unter der eine Schenkung gemacht ist, 
im öffentlichen Interesse, so kann nach- 
dem Tode des Schenkers auch die zu- 
ständige Behörde die Vollziehung ver- 
langen. 
Stiftung. 
Nachsuchung der Genehmigung der 
Stiftung bei der zuständigen Behörde 
s. Stiftung — Stiftung. 
Berechtigung der zuständigen Behörde, 
der Stiftung eine andere Zweck- 
bestimmung zu geben oder sie auf- 
zuheben s. Stiftung — Stiftung. 
Testament. 
Aufnahme eines Verzeichnisses der 
Erbschaftsgegenstände durch die zu- 
ständige Behörde oder durch einen 
zuständigen Beamten oder Notar s. 
Erblasser — Testament. 
Liegt die Vollziehung einer Auflage 
im öffentlichen Interesse, so kann 
auch die zuständige Behörde die Voll- 
ziehung verlangen. 
Aufnahme eines Verzeichnisses der 
der Verwaltung des Testaments- 
vollstreckers unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände durch die zuständige Be- 
hörde oder durch einen zuständigen 
Beamten oder Notar f. Erblasser 
— Testament. 
Verein. 
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit
	        
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