Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustattenkommen 
I 
1567 
941 
Art. 
07 
1995 
1996 
2361 
1141 
strichene Verjährungszeit dem Rechts- 
nachfolger zu statten. 
Zustellung. 
Ehescheidung. 
Ein Ehegatte kann auf Scheidung 
klagen, wenn der andere Ehegatte 
ihn böswillig verlassen hat. 
Böswillige Verlassung liegt nur vor: 
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr 
lang gegen den Willen des anderen 
Ehegatten in böslicher Absicht von 
der häuslichen Gemeinschaft fern- 
gehalten hat und die Voraussetzungen 
für die öffentliche Z. seit Jahres- 
frist gegen ihn bestanden haben. 
Die Scheidung ist im Falle des Abs. 2 
Nr. 2 unzulässig, wenn die Voraus- 
setzungen für die Z. am Schlusse der 
mündlichen Verhandlung auf die das 
Urteil ergeht, nicht mehr bestehen. 
1564, 1570, 1571, 1574. 
Eigentum s. Verjährung — Ver- 
jährung 209. 
Einführungsgesetz s. Ehescheidung 
.ü 1567. 
Erbe. 
Die Inventarfrist beginnt mit der Z. 
des Beschlusses, durch den sie bestimmt 
wird s. Erbe — Erbe. 
Das Nachlaßgericht hat dem Erben 
eine neue Inventarfrist zu bestimmen, 
wenn der Erbe von der Z. des Be- 
schlusses, durch den die Inventarfrist 
bestimmt worden ist, ohne sein Ver- 
schulden Kenntnis nicht erlangt hat. 
Erbschein. 
Der Beschluß, durch den ein Erbschein 
für kraftlos erklärt ist, ist nach den 
für die öffentliche Z. einer Ladung 
geltenden Vorschriften der Civilprozeß- 
ordnung bekannt zu machen. 
Hppothek s. Willenserklärung — 
Willenserklärung 132. 
601 
  
8 
284 
1070 
1275 
2335 
Zustellung 
Leistung. 
Einer Mahnung steht die Erhebung 
der Klage auf die Leistung sowie die 
Z. eines Zahlungsbefehles im Mahn- 
verfahren gleich. 
Nießbrauch. 
Wird die Ausübung des Nießbrauchs 
nach § 1052 einem Verwalter über- 
tragen, so ist die Übertragung dem 
Verpflichteten gegenüber erst wirksam, 
wenn er von der getroffenen An- 
ordnung Kenntnis erlangt oder wenn 
ihm eine Mitteilung von der Anordnung 
zugestellt wird. Das Gleiche gilt 
von der Aufhebung der Verwaltung. 
1068. 
Pfandrecht s. Nießbrauch 1070. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567. 
Testament. 
2129 Für die zur Erbschaft gehörenden 
73 
209 
i 
1635 
176 
Forderungen ist die, dem Vorerben 
gegenüber erfolgte Entziehung der 
Verwaltung, dem Schuldner gegenüber 
erst wirksam, wenn er von der ge- 
troffenen Anordnung Kenntnis erlangt 
oder wenn ihm eine Mitteilung von 
der Anordnung zugestellt wird. 2136. 
Verein. 
Der Beschluß, durch welchen dem 
Vereine wegen nicht ausreichender 
Zahl der Vereinsmitglieder die Rechts- 
fähigkeit entzogen wird, ist dem 
Vereine zuzustellen. 
Verjährung. 
213 Unterbrechung der Verjährung 
durch Z. eines Zahlungsbefehls im 
Mahnverfahren s. Verjährung — 
Verjährung. 
Verwandtschaft s. Ehescheidung 
1567. 
Vollmacht. 
Die Kraftloserklärung einer Voll- 
machtsurkunde muß nach den für die 
öffentliche Z. einer Ladung geltenden 
Vorschriften der Civilprozeßordnung 
veröffentlicht werden
	        
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