Zustattenkommen
I
1567
941
Art.
07
1995
1996
2361
1141
strichene Verjährungszeit dem Rechts-
nachfolger zu statten.
Zustellung.
Ehescheidung.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte
ihn böswillig verlassen hat.
Böswillige Verlassung liegt nur vor:
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr
lang gegen den Willen des anderen
Ehegatten in böslicher Absicht von
der häuslichen Gemeinschaft fern-
gehalten hat und die Voraussetzungen
für die öffentliche Z. seit Jahres-
frist gegen ihn bestanden haben.
Die Scheidung ist im Falle des Abs. 2
Nr. 2 unzulässig, wenn die Voraus-
setzungen für die Z. am Schlusse der
mündlichen Verhandlung auf die das
Urteil ergeht, nicht mehr bestehen.
1564, 1570, 1571, 1574.
Eigentum s. Verjährung — Ver-
jährung 209.
Einführungsgesetz s. Ehescheidung
.ü 1567.
Erbe.
Die Inventarfrist beginnt mit der Z.
des Beschlusses, durch den sie bestimmt
wird s. Erbe — Erbe.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben
eine neue Inventarfrist zu bestimmen,
wenn der Erbe von der Z. des Be-
schlusses, durch den die Inventarfrist
bestimmt worden ist, ohne sein Ver-
schulden Kenntnis nicht erlangt hat.
Erbschein.
Der Beschluß, durch den ein Erbschein
für kraftlos erklärt ist, ist nach den
für die öffentliche Z. einer Ladung
geltenden Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung bekannt zu machen.
Hppothek s. Willenserklärung —
Willenserklärung 132.
601
8
284
1070
1275
2335
Zustellung
Leistung.
Einer Mahnung steht die Erhebung
der Klage auf die Leistung sowie die
Z. eines Zahlungsbefehles im Mahn-
verfahren gleich.
Nießbrauch.
Wird die Ausübung des Nießbrauchs
nach § 1052 einem Verwalter über-
tragen, so ist die Übertragung dem
Verpflichteten gegenüber erst wirksam,
wenn er von der getroffenen An-
ordnung Kenntnis erlangt oder wenn
ihm eine Mitteilung von der Anordnung
zugestellt wird. Das Gleiche gilt
von der Aufhebung der Verwaltung.
1068.
Pfandrecht s. Nießbrauch 1070.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Testament.
2129 Für die zur Erbschaft gehörenden
73
209
i
1635
176
Forderungen ist die, dem Vorerben
gegenüber erfolgte Entziehung der
Verwaltung, dem Schuldner gegenüber
erst wirksam, wenn er von der ge-
troffenen Anordnung Kenntnis erlangt
oder wenn ihm eine Mitteilung von
der Anordnung zugestellt wird. 2136.
Verein.
Der Beschluß, durch welchen dem
Vereine wegen nicht ausreichender
Zahl der Vereinsmitglieder die Rechts-
fähigkeit entzogen wird, ist dem
Vereine zuzustellen.
Verjährung.
213 Unterbrechung der Verjährung
durch Z. eines Zahlungsbefehls im
Mahnverfahren s. Verjährung —
Verjährung.
Verwandtschaft s. Ehescheidung
1567.
Vollmacht.
Die Kraftloserklärung einer Voll-
machtsurkunde muß nach den für die
öffentliche Z. einer Ladung geltenden
Vorschriften der Civilprozeßordnung
veröffentlicht werden