Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übernahme 
8 
1862 
1869 
1887 
1888 
650 
Art. 
777 
I 
2312 
8 
keit, insbesondere zur Eingehung 
zeiner Bürgschaft. 
Ablehnung der U. des Amtes eines 
Mitgliedes des Familienrats f. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
Niemand ist verpflichtet, das Amt 
eines Mitglieds des Familienrats zu 
übernehmen. 
Versagung oder Widerruf der Zu- 
stimmung des Mannes zur U.. einer 
Vormundschaft durch seine Ehefrau 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Versagung oder Rücknahme der Er- 
laubnis zur U. einer Vormundschaft 
durch einen Beamten oder einen 
Religionsdiener s. Vormundschaft 
— Vormunyschaft. 
Werkvertrag. 
U. der Gewähr für die Richtigkeit 
eines Kostenanschlags s. Werkver- 
trag — Werkoertrag. 
Ubernahmeprels. 
Einführungsgesetz s. Vbernahme 
— Pflichtteil § 2312. 
Ubernahme 
Pflichtteil s. 
Rfichtteil. 
Dbernehmer. 
Schuldverhältnis. 
414—418 U. einer Schuld s. Schuld- 
419 
330 
650 
üÜbernahme — Schuldverhältnis. 
U. eines Vermögens s. Schulauber- 
nahme — Schuldverhältnis. 
Vertrag. 
Versprechen einer Leistung an einen 
Dritten seitens des U. eines Gutes 
oder eines Vermögens s. Vertrag 
— Vertrag. 
Uberschreitung. 
Werlvertrag. 
U. des Kostenanschlags s. Werk- 
vertrag — Werkvertrag. 
  
Art. 
767 
8 
1980. 
2289 
1468, 
1513 
1542 
8 
O 
2338 
86 
2187 
42 
Art. 
76. 
8 
1973 
2047 
734 
üÜberschuß 
„Uberschuldung. 
Einführungsgesetz s. Verein — 
Verein § 42. 
Erbe. 
1992 U. des Nachlasses s. Erbe — 
Erbe. 
Erbvertrag 
Pflichtteil 2338. 
Güterrecht. 
1469 U. des Gesamtguts der a. Güter- 
gemeinschaft s. Gltergemeinschaft 
— Gübterrecht. 
s. Pllichtteil — Pflichtteil 2338. 
(Errungenschaltsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Juristische Personen des öff. 
Rechts s. Verein — Verein 42. 
Pflichtteil. 
Beschränkung des Pflichtteilsrechtes 
wegen U. des Abkömmlings s. Pllicht- 
teil — Pflichtteil. 
Stiftung s. Verein — Verein 42. 
Testament s. Erbe — Erbe 1992. 
Verein. 
Konkurseröffnung bei U. des Vereins 
s. Verein — Verein. 
s. Pllichtteil 
Uberschuss. 
Einführungsgesetz s. Verein § 49. 
Erbe. 
Herausgabe eines U. aus dem Nach- 
lasse zur Befriedigung des durch Aus- 
schlußurteil ausgeschlossenen Nachlaß- 
gläubiger s. Erbe — Erbe. 
Der nach der Berichtigung der Nach- 
laßverbindlichkeiten verbleibende Üü. 
gebührt den Erben nach dem Ver- 
hältnisse der Erbteile. 
Gesellschaft. 
Verbleibt nach der Berichtigung der 
gemeinschaftlichen Schulden und der 
Räckerstattung der Einlagen ein U. 
aus dem Gesellschaftsvermögen, so 
gebührt er den Gesellschaftern nach 
dem Verhältnis ihrer Anteile am 
Gewinne. 731.
	        
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