übernahme
8
1862
1869
1887
1888
650
Art.
777
I
2312
8
keit, insbesondere zur Eingehung
zeiner Bürgschaft.
Ablehnung der U. des Amtes eines
Mitgliedes des Familienrats f. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
Niemand ist verpflichtet, das Amt
eines Mitglieds des Familienrats zu
übernehmen.
Versagung oder Widerruf der Zu-
stimmung des Mannes zur U.. einer
Vormundschaft durch seine Ehefrau
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
Versagung oder Rücknahme der Er-
laubnis zur U. einer Vormundschaft
durch einen Beamten oder einen
Religionsdiener s. Vormundschaft
— Vormunyschaft.
Werkvertrag.
U. der Gewähr für die Richtigkeit
eines Kostenanschlags s. Werkver-
trag — Werkoertrag.
Ubernahmeprels.
Einführungsgesetz s. Vbernahme
— Pflichtteil § 2312.
Ubernahme
Pflichtteil s.
Rfichtteil.
Dbernehmer.
Schuldverhältnis.
414—418 U. einer Schuld s. Schuld-
419
330
650
üÜbernahme — Schuldverhältnis.
U. eines Vermögens s. Schulauber-
nahme — Schuldverhältnis.
Vertrag.
Versprechen einer Leistung an einen
Dritten seitens des U. eines Gutes
oder eines Vermögens s. Vertrag
— Vertrag.
Uberschreitung.
Werlvertrag.
U. des Kostenanschlags s. Werk-
vertrag — Werkvertrag.
Art.
767
8
1980.
2289
1468,
1513
1542
8
O
2338
86
2187
42
Art.
76.
8
1973
2047
734
üÜberschuß
„Uberschuldung.
Einführungsgesetz s. Verein —
Verein § 42.
Erbe.
1992 U. des Nachlasses s. Erbe —
Erbe.
Erbvertrag
Pflichtteil 2338.
Güterrecht.
1469 U. des Gesamtguts der a. Güter-
gemeinschaft s. Gltergemeinschaft
— Gübterrecht.
s. Pllichtteil — Pflichtteil 2338.
(Errungenschaltsgemeinschaft
— Güterrecht.
Juristische Personen des öff.
Rechts s. Verein — Verein 42.
Pflichtteil.
Beschränkung des Pflichtteilsrechtes
wegen U. des Abkömmlings s. Pllicht-
teil — Pflichtteil.
Stiftung s. Verein — Verein 42.
Testament s. Erbe — Erbe 1992.
Verein.
Konkurseröffnung bei U. des Vereins
s. Verein — Verein.
s. Pllichtteil
Uberschuss.
Einführungsgesetz s. Verein § 49.
Erbe.
Herausgabe eines U. aus dem Nach-
lasse zur Befriedigung des durch Aus-
schlußurteil ausgeschlossenen Nachlaß-
gläubiger s. Erbe — Erbe.
Der nach der Berichtigung der Nach-
laßverbindlichkeiten verbleibende Üü.
gebührt den Erben nach dem Ver-
hältnisse der Erbteile.
Gesellschaft.
Verbleibt nach der Berichtigung der
gemeinschaftlichen Schulden und der
Räckerstattung der Einlagen ein U.
aus dem Gesellschaftsvermögen, so
gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am
Gewinne. 731.