Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
1116, 
1119 
1138, 
1151 
1152 
1178 
Z. für das Gesamtgut wirksam ist. 
1530. 
Hypothek. 
1132, 1168, 1180 s. Grundstück 876. 
Ist die Hypothekenforderung unver- 
zinslich oder ist der Zinssatz niedriger 
als fünf vom Hundert, so kann die 
Hypothek ohne Z. der im Range 
gleich= oder nachstehenden Berechtigten 
dahin erweitert werden, daß das Grund- 
stück für Zinsen bis zu fünf vom 
Hundert haftet. 
Zu einer Anderung der Zahlungs- 
zeit und des Zahlungsorts ist die 
Z. dieser Berechtigten gleichfalls nicht 
erforderlich. 
1155, 1157 s. Grundstück 894. 
Wird die Hypothekenforderung geteilt, 
so ist zur Anderung des Rang- 
verhältnisses der Teilhypotheken unter- 
einander die Z. des Eigentümers nicht 
erforderlich. 
Im Falle einer Teilung der For- 
derung kann, sofern nicht die Er- 
teilung des Hypothekenbriefs ausge- 
schlossen ist, für jeden Teil ein Teil- 
hypothekenbrief hergestellt werden; die 
Z. des Eigentümers des Grundstücks 
ist nicht erforderlich. Der Teil- 
hypothekenbrief tritt für den Teil, 
auf den er sich bezieht, an die Stelle 
des bisherigen Briefes. 
Die Hypothek für Rückstände von 
Zinsen und anderen Nebenleistungen 
sowie für Kosten, die dem Gläubiger 
zu erstatten sind, erlischt, wenn sie 
sich mit dem Eigentum in einer 
Person vereinigt. Das Erlöschen 
tritt nicht ein, solange einem Dritten 
ein Recht an dem Anspruch auf eine 
solche Leistung zusteht. 
Zum Verzicht auf die Hypothek 
für die im Abs. 1 bezeichneten 
Leistungen genügt die Erklärung des 
Gläubigers gegenüber dem Eigen- 
Solange einem Dritten ein 
tümer. 
608 
  
8 
1180 
1183 
1186 
Zustimmung 
Recht an dem Anspruch auf eine 
solche Leistung zusteht ist die Z. des 
Dritten erforderlich. Die Z. ist dem- 
jenigen gegenüber zu erklären, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un- 
widerruflich. 
An die Stelle der Forderung, für 
welche die Hypothek besteht, kann 
eine andere Forderung gesetzt werden. 
Zu der Änderung ist die Einigung 
des Gläubigers und des Eigentümers 
sowie die Eintragung in das Grund- 
buch erforderlich; die Vorschriften des 
§ 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 
finden entsprechende Anwendung. 
Steht die Forderung, die an die 
Stelle der bisherigen Forderung treten 
soll, nicht dem bisherigen Hypotheken- 
gläubiger zu, so ist dessen Z. erforder- 
lich; die Z. ist dem Grundbuchamt 
oder demjenigen gegenüber zu erklären, 
zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die 
Vorschriften des § 875 Abs. 2 und 
des § 876 finden entsprechende An- 
wendung. 
Zur Aufhebung der Hypothek durch 
Rechtsgeschäft ist die Z. des Eigen- 
tümers erforderlich. Die Z. ist dem 
Grundbuchamt oder dem Gläubiger 
gegenüber zu erklären; sie ist un- 
widerruflich. 1165. 
Eine Sicherungshypothek kann in 
eine gewöhnliche Hypothek, eine ge- 
wöhnliche Hypothek kann in eine 
Sicherungshypothek umgewandelt 
werden. Die Z. der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten ist 
nicht erforderlich. 
Kauf. 
458 Die Wirksamkeit eines den Vorschriften 
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten 
Kaufes und der Übertragung des ge- 
kauften Gegenstandes hängt von der 
Z. der bei dem Verkauf als Schuldner, 
Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten 
ab. Fordert der Käufer einen Be-
	        
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