Zustimmung
8
1116,
1119
1138,
1151
1152
1178
Z. für das Gesamtgut wirksam ist.
1530.
Hypothek.
1132, 1168, 1180 s. Grundstück 876.
Ist die Hypothekenforderung unver-
zinslich oder ist der Zinssatz niedriger
als fünf vom Hundert, so kann die
Hypothek ohne Z. der im Range
gleich= oder nachstehenden Berechtigten
dahin erweitert werden, daß das Grund-
stück für Zinsen bis zu fünf vom
Hundert haftet.
Zu einer Anderung der Zahlungs-
zeit und des Zahlungsorts ist die
Z. dieser Berechtigten gleichfalls nicht
erforderlich.
1155, 1157 s. Grundstück 894.
Wird die Hypothekenforderung geteilt,
so ist zur Anderung des Rang-
verhältnisses der Teilhypotheken unter-
einander die Z. des Eigentümers nicht
erforderlich.
Im Falle einer Teilung der For-
derung kann, sofern nicht die Er-
teilung des Hypothekenbriefs ausge-
schlossen ist, für jeden Teil ein Teil-
hypothekenbrief hergestellt werden; die
Z. des Eigentümers des Grundstücks
ist nicht erforderlich. Der Teil-
hypothekenbrief tritt für den Teil,
auf den er sich bezieht, an die Stelle
des bisherigen Briefes.
Die Hypothek für Rückstände von
Zinsen und anderen Nebenleistungen
sowie für Kosten, die dem Gläubiger
zu erstatten sind, erlischt, wenn sie
sich mit dem Eigentum in einer
Person vereinigt. Das Erlöschen
tritt nicht ein, solange einem Dritten
ein Recht an dem Anspruch auf eine
solche Leistung zusteht.
Zum Verzicht auf die Hypothek
für die im Abs. 1 bezeichneten
Leistungen genügt die Erklärung des
Gläubigers gegenüber dem Eigen-
Solange einem Dritten ein
tümer.
608
8
1180
1183
1186
Zustimmung
Recht an dem Anspruch auf eine
solche Leistung zusteht ist die Z. des
Dritten erforderlich. Die Z. ist dem-
jenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un-
widerruflich.
An die Stelle der Forderung, für
welche die Hypothek besteht, kann
eine andere Forderung gesetzt werden.
Zu der Änderung ist die Einigung
des Gläubigers und des Eigentümers
sowie die Eintragung in das Grund-
buch erforderlich; die Vorschriften des
§ 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878
finden entsprechende Anwendung.
Steht die Forderung, die an die
Stelle der bisherigen Forderung treten
soll, nicht dem bisherigen Hypotheken-
gläubiger zu, so ist dessen Z. erforder-
lich; die Z. ist dem Grundbuchamt
oder demjenigen gegenüber zu erklären,
zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die
Vorschriften des § 875 Abs. 2 und
des § 876 finden entsprechende An-
wendung.
Zur Aufhebung der Hypothek durch
Rechtsgeschäft ist die Z. des Eigen-
tümers erforderlich. Die Z. ist dem
Grundbuchamt oder dem Gläubiger
gegenüber zu erklären; sie ist un-
widerruflich. 1165.
Eine Sicherungshypothek kann in
eine gewöhnliche Hypothek, eine ge-
wöhnliche Hypothek kann in eine
Sicherungshypothek umgewandelt
werden. Die Z. der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten ist
nicht erforderlich.
Kauf.
458 Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des ge-
kauften Gegenstandes hängt von der
Z. der bei dem Verkauf als Schuldner,
Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten
ab. Fordert der Käufer einen Be-