Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
482 
576 
1056 
1071 
teiligten zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so finden die Vor- 
schriften des § 177 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird infolge der Verweigerung der 
Genehmigung ein neuer Verkauf vor- 
genommen, so hat der frühere Käufer 
für die Kosten des neuen Verkaufs 
sowie für einen Mindererlös aufzu- 
kommen. 
Die Hauptmängel des verkauften 
Tieres und die Gewährfristen werden 
durch eine mit Z. des Bundesrats zu 
erlassende Kaiserliche Verordnung be- 
stimmt. Die Bestimmung kann auf 
demselben Wege ergänzt und abge- 
ändert werden. 481. 
Miete. 
Die Anzeige von der übertragung des 
Eigentums an dem vermieteten Grund- 
stücke auf einen Dritten kann nur mit 
Z. desjenigen zurückgenommen werden, 
welcher als der neue Eigentümer be- 
zeichnet worden ist. 577, 579. 
Nießbrauch. 
s. Miete 576. 
Ein dem Nießbrauch unterliegendes 
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur 
mit Z. des Nießbrauchers ausgehoben 
werden. Die Z. ist demjenigen gegen- 
über zu erklären, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 
Die Vorschrift des § 876 Satz 3 
bleibt unberührt. 
Das Gleiche gilt im Falle einer 
Anderung des Rechtes, sofern sie den 
Nießbrauch beeinträchtigt. 1068. 
Pfandrecht. 
1245 Der Eigentümer und der Pfand- 
gläubiger können eine von den Vor- 
schriften der § 1234—1240 ab- 
weichende Art des Pfandverkaufs ver- 
einbaren. Steht einem Dritten an 
dem Pfande ein Recht zu, das durch 
die Veräußerung erlischt, so ist die Z. 
des Dritten erforderlich. Die Z. ist 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
609 
  
8 
1255 
1258 
1261 
1263 
1264 
1276 
1283 
Zustimmung 
demjenigen gegenüber zu erklären, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un- 
widerruflich. 
Auf die Beobachtung der Vor- 
schriften des § 1235, des 8§ 1237 
Satz 1 und des § 1240 kann nicht 
vor dem Eintritte der Verkaufsbe- 
rechtigung verzichtet werden. 1266, 
1277. 
Ist das Pfandrecht mit dem Rechte 
eines Dritten belastet, so ist zur Auf- 
hebung desselben durch Rechtsgeschäft 
die Z. des Dritten erforderlich. Die 
Z. ist demjenigen gegenüber zu er- 
klären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; 
sie ist unwiderruflich. 1266. 
Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil 
eines Miteigentümers, so kann nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
der Pfandgläubiger die Aufhebung der 
Gemeinschaft verlangen, ohne daß es 
der Z. des Miteigentümers bedarf. 
s. Grundstück 880, s. Hypothek 1151. 
s. Grundstück 894. 
Ist die Forderung, für die ein Pfand- 
recht an einem Schiffe besteht, unver- 
zinslich oder ist der Zinssatz niedriger 
als fünf vom Hundert, so kann das 
Pfandrecht ohne Z. der im Range 
gleich= oder nachstehenden Berechtigten 
dahin erweitert werden, daß das Schiff 
für Z. bis zu fünf vom Hundert 
haftet. 1259, 1272. 
Ein verpfändetes Recht kann durch 
Rechtsgeschäft nur mit Z. des Pfand- 
gläubigers aufgehoben werden. Die 
Z. ist demjenigen gegenüber zu er- 
klären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; 
sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift 
des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. 
Das Gleiche gilt im Falle einer 
Anderung des Rechts, sofern sie das 
Pfandrecht beeinträchtigt. 1273. 
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten 
Forderung von einer Kündigung ab, 
so bedarf der Gläubiger zur Kündigung 
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