Zustimmung
8
482
576
1056
1071
teiligten zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so finden die Vor-
schriften des § 177 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung der
Genehmigung ein neuer Verkauf vor-
genommen, so hat der frühere Käufer
für die Kosten des neuen Verkaufs
sowie für einen Mindererlös aufzu-
kommen.
Die Hauptmängel des verkauften
Tieres und die Gewährfristen werden
durch eine mit Z. des Bundesrats zu
erlassende Kaiserliche Verordnung be-
stimmt. Die Bestimmung kann auf
demselben Wege ergänzt und abge-
ändert werden. 481.
Miete.
Die Anzeige von der übertragung des
Eigentums an dem vermieteten Grund-
stücke auf einen Dritten kann nur mit
Z. desjenigen zurückgenommen werden,
welcher als der neue Eigentümer be-
zeichnet worden ist. 577, 579.
Nießbrauch.
s. Miete 576.
Ein dem Nießbrauch unterliegendes
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur
mit Z. des Nießbrauchers ausgehoben
werden. Die Z. ist demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Die Vorschrift des § 876 Satz 3
bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle einer
Anderung des Rechtes, sofern sie den
Nießbrauch beeinträchtigt. 1068.
Pfandrecht.
1245 Der Eigentümer und der Pfand-
gläubiger können eine von den Vor-
schriften der § 1234—1240 ab-
weichende Art des Pfandverkaufs ver-
einbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfande ein Recht zu, das durch
die Veräußerung erlischt, so ist die Z.
des Dritten erforderlich. Die Z. ist
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
609
8
1255
1258
1261
1263
1264
1276
1283
Zustimmung
demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un-
widerruflich.
Auf die Beobachtung der Vor-
schriften des § 1235, des 8§ 1237
Satz 1 und des § 1240 kann nicht
vor dem Eintritte der Verkaufsbe-
rechtigung verzichtet werden. 1266,
1277.
Ist das Pfandrecht mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so ist zur Auf-
hebung desselben durch Rechtsgeschäft
die Z. des Dritten erforderlich. Die
Z. ist demjenigen gegenüber zu er-
klären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich. 1266.
Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil
eines Miteigentümers, so kann nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
der Pfandgläubiger die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, ohne daß es
der Z. des Miteigentümers bedarf.
s. Grundstück 880, s. Hypothek 1151.
s. Grundstück 894.
Ist die Forderung, für die ein Pfand-
recht an einem Schiffe besteht, unver-
zinslich oder ist der Zinssatz niedriger
als fünf vom Hundert, so kann das
Pfandrecht ohne Z. der im Range
gleich= oder nachstehenden Berechtigten
dahin erweitert werden, daß das Schiff
für Z. bis zu fünf vom Hundert
haftet. 1259, 1272.
Ein verpfändetes Recht kann durch
Rechtsgeschäft nur mit Z. des Pfand-
gläubigers aufgehoben werden. Die
Z. ist demjenigen gegenüber zu er-
klären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift
des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle einer
Anderung des Rechts, sofern sie das
Pfandrecht beeinträchtigt. 1273.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten
Forderung von einer Kündigung ab,
so bedarf der Gläubiger zur Kündigung
0