Zustimmung
8
610
der Z. des Pfandgläubigers nur,
wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen
zu ziehen. 1273, 1279, 1284.
1286 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten
2335
1109
1203
362
409
2116
Forderung von einer Kündigung ab,
so kann der Pfandgläubiger, sofern
nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht,
von dem Gläubiger die Kündigung
verlangen, wenn die Einziehung der
Forderung wegen Gefährdung ihrer
Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwal-
Unter der gleichen
Voraussetzung kann der Gläubiger
von dem Pfandgläubiger die Z. zur
Kündigung verlangen, sofern die Z.
tung geboten ist.
erforderlich ist. 1273, 1279.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1565.
Reallasten s. Grundstück 876.
Rentenschuld.
Eine Rentenschuld kann in eine ge-
wöhnliche Grundschuld, eine gewöhn-
liche Grundschuld kann in eine Renten-
schuld umgewandelt werden. Die Z.
der im Range gleich= oder nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
Schuldverhältnis. ·
s. Einwilligung — Schuldverhältnis
185.
Die Anzeige der Abtretung einer
Forderung kann nur mit Z. des-
jenigen zurückgenommen werden,
welcher als der neue Gläubiger be-
zeichnet worden ist. 412.
Testament.
Der Vorerbe hat auf Verlangen des
Nacherben die zur Erbschaft gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungs-
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle
oder bei der Reichsbank mit der Be-
stimmung zu hinterlegen, daß die
Herausgabe nur mit Z. des Nach-
erben verlangt werden kann. Die
Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach § 92 zu den verbrauchbaren
Sachen gehören, sowie von Zins-,
8
2117
2118
2224
2271
Zustimmung
Renten= oder Gewinnanteilscheinen
kann nicht verlangt werden. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament ver-
sehen sind.
Ülber die hinterlegten Papiere kann
der Vorerbe nur mit Z. des Nach-
erben verfügen. 2117, 2136.
Der Vorerbe kann die zur Erbschaft
gehörenden Inhaberpapiere, statt sie
nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen
Namen mit der Bestimmung um-
schreiben lassen, daß er über sie nur
mit Z. des Nacherben verfügen kann.
Sind die Papiere von dem Reiche
oder einem Bundesstaat ausgestellt, so
kann er sie mit der gleichen Be-
stimmung in Buchforderungen gegen
das Reich oder den Bundesstaat um-
wandeln lassen. 2136.
Gehören zur Erbschaft Buchforder-
ungen gegen das Reich oder einen
Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf
Verlangen des Nacherben verpflichtet,
in das Schuldbuch den Vermerk ein-
tragen zu lassen, daß er über die
Forderungen nur mit Z. des Nach-
erben verfügen kann. 2136.
Bei mehreren Testamentsvollstreckern
ist jeder derselben berechtigt ohne Z.
der anderen Testamentsvollstrecker die-
jenigen Maßregeln zu treffen, welche
zur Erhaltung eines der gemeinschaft-
lichen Verwaltung unterliegenden Nach-
laßgegenstandes notwendig sind.
Wer in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt ist, bedarf zur Errichtung
eines Testaments nicht der Z. seines
g. Vertreters.
s. Erbvertrag — Erbvertrag 2296.
Verein.
Auch ohne Versammlung der Mit-
glieder eines Vereins ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Z.
zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
28, 40.