Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
610 
der Z. des Pfandgläubigers nur, 
wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen 
zu ziehen. 1273, 1279, 1284. 
1286 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten 
2335 
1109 
1203 
362 
409 
2116 
Forderung von einer Kündigung ab, 
so kann der Pfandgläubiger, sofern 
nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, 
von dem Gläubiger die Kündigung 
verlangen, wenn die Einziehung der 
Forderung wegen Gefährdung ihrer 
Sicherheit nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Vermögensverwal- 
Unter der gleichen 
Voraussetzung kann der Gläubiger 
von dem Pfandgläubiger die Z. zur 
Kündigung verlangen, sofern die Z. 
tung geboten ist. 
erforderlich ist. 1273, 1279. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1565. 
Reallasten s. Grundstück 876. 
Rentenschuld. 
Eine Rentenschuld kann in eine ge- 
wöhnliche Grundschuld, eine gewöhn- 
liche Grundschuld kann in eine Renten- 
schuld umgewandelt werden. Die Z. 
der im Range gleich= oder nachstehenden 
Berechtigten ist nicht erforderlich. 
Schuldverhältnis. · 
s. Einwilligung — Schuldverhältnis 
185. 
Die Anzeige der Abtretung einer 
Forderung kann nur mit Z. des- 
jenigen zurückgenommen werden, 
welcher als der neue Gläubiger be- 
zeichnet worden ist. 412. 
Testament. 
Der Vorerbe hat auf Verlangen des 
Nacherben die zur Erbschaft gehörenden 
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungs- 
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle 
oder bei der Reichsbank mit der Be- 
stimmung zu hinterlegen, daß die 
Herausgabe nur mit Z. des Nach- 
erben verlangt werden kann. Die 
Hinterlegung von Inhaberpapieren, 
die nach § 92 zu den verbrauchbaren 
Sachen gehören, sowie von Zins-, 
  
  
8 
2117 
2118 
2224 
2271 
Zustimmung 
Renten= oder Gewinnanteilscheinen 
kann nicht verlangt werden. Den 
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere 
gleich, die mit Blankoindossament ver- 
sehen sind. 
Ülber die hinterlegten Papiere kann 
der Vorerbe nur mit Z. des Nach- 
erben verfügen. 2117, 2136. 
Der Vorerbe kann die zur Erbschaft 
gehörenden Inhaberpapiere, statt sie 
nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen 
Namen mit der Bestimmung um- 
schreiben lassen, daß er über sie nur 
mit Z. des Nacherben verfügen kann. 
Sind die Papiere von dem Reiche 
oder einem Bundesstaat ausgestellt, so 
kann er sie mit der gleichen Be- 
stimmung in Buchforderungen gegen 
das Reich oder den Bundesstaat um- 
wandeln lassen. 2136. 
Gehören zur Erbschaft Buchforder- 
ungen gegen das Reich oder einen 
Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf 
Verlangen des Nacherben verpflichtet, 
in das Schuldbuch den Vermerk ein- 
tragen zu lassen, daß er über die 
Forderungen nur mit Z. des Nach- 
erben verfügen kann. 2136. 
Bei mehreren Testamentsvollstreckern 
ist jeder derselben berechtigt ohne Z. 
der anderen Testamentsvollstrecker die- 
jenigen Maßregeln zu treffen, welche 
zur Erhaltung eines der gemeinschaft- 
lichen Verwaltung unterliegenden Nach- 
laßgegenstandes notwendig sind. 
Wer in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt ist, bedarf zur Errichtung 
eines Testaments nicht der Z. seines 
g. Vertreters. 
s. Erbvertrag — Erbvertrag 2296. 
Verein. 
Auch ohne Versammlung der Mit- 
glieder eines Vereins ist ein Beschluß 
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Z. 
zu dem Beschlusse schriftlich erklären. 
28, 40.
	        
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