Zustimmung
8
—
33 Zur Anderung des Zwecks des Ver-
328
332
1595
1635
1639
1695
eins ist die Z. aller Mitglieder er-
forderlich; die Z. der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 40.
Sonderrechte eines Mitgliedes des
Vereins können nicht ohne dessen Z.
durch Beschluß der Mitglieder-Ver-
sammlung beeinträchtigt werden.
Vertrag.
Durch Vertrag kann eine Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung be-
dungen werden, daß der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
In Ermangelung einer besonderen
Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des Ver-
trags, zu entnehmen, ob der Dritte
das Recht erwerben, ob das Recht
des Dritten sofort oder nur unter
gewissen Voraussetzungen entstehen
und ob den Vertragschließenden die
Befugnis vorbehalten sein soll, das
Recht des Dritten ohne dessen Z. auf-
zuheben oder zu ändern.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Z.
des Versprechenden an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten
einen anderen zu setzen, so kann dies
im Zweifel auch in einer Verfügung
von Todeswegen geschehen.
Verwandtschaft.
Ist der Mann in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt, so bedarf er zur An-
fechtung der Ehelichkeit nicht der Z.
seines g. Vertreters. 1598—1600.
s. Ehescheidung 1565.
s. Vormundschaft 1803.
Das Vormundschaftsgericht kann in
den Fällen des § 1687 Nr. 2, 3 die
Bestellung des Beistandes und im
Falle des § 1693 die Übertragung
der Vermögensperwaltung auf den
1100
Ist die Bestellung des Beistandes
Beistand jederzeit aufheben.
611
8
1729
1748
1751
179
Zustimmung
nach § 1687 Nr. 2 erfolgt, so soll
sie nur mit Z. der Mutter auf-
gehoben werden. Das Gleiche gilt
für die Übertragung der Vermögens-
verwaltung auf den Beistand. 1686.
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag
auf Ehelichkeitserklärung des Kindes,
außer der Z. seines g. Vertreters, der
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts.
Ist das Kind in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so gilt das Gleiche
für die Erteilung seiner Einwilligung.
Ist die Mutter des Kindes oder
die Frau des Vaters in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung
ihrer Einwilligung die Z. des g. Ver-
treters nicht erforderlich. 1731.
Ist der in die Annahme an Kindesstatt
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Z.
seines g. Vertreters. 1755 s. Kindes-
statt — Verwandtschaft.
Ist der an Kindesstatt Annehmende
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er zur Eingehung des Ver-
trages, außer der Z. seines g. Ver-
treters, der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt für das Kind,
wenn es in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt ist. 1755, 1770.
Vollmacht.
Wer als Vertreter ohne Vertretungs-
macht einen Vertrag abgeschlossen hat,
haftet nicht, wenn der andere Teil
den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Ver-
treter haftet auch dann nicht, wenn
er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
war, es sei denn, daß er mit 3Z.
seines g. Vertreters gehandelt hat.
Vorkaufsrecht.
Der neue Eigentümer eines mit einem
Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks
39.