Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
— 
33 Zur Anderung des Zwecks des Ver- 
328 
332 
1595 
1635 
1639 
1695 
eins ist die Z. aller Mitglieder er- 
forderlich; die Z. der nicht erschienenen 
Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 40. 
Sonderrechte eines Mitgliedes des 
Vereins können nicht ohne dessen Z. 
durch Beschluß der Mitglieder-Ver- 
sammlung beeinträchtigt werden. 
Vertrag. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an 
einen Dritten mit der Wirkung be- 
dungen werden, daß der Dritte un- 
mittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern. 
In Ermangelung einer besonderen 
Bestimmung ist aus den Umständen, 
insbesondere aus dem Zwecke des Ver- 
trags, zu entnehmen, ob der Dritte 
das Recht erwerben, ob das Recht 
des Dritten sofort oder nur unter 
gewissen Voraussetzungen entstehen 
und ob den Vertragschließenden die 
Befugnis vorbehalten sein soll, das 
Recht des Dritten ohne dessen Z. auf- 
zuheben oder zu ändern. 
Hat sich der Versprechensempfänger 
die Befugnis vorbehalten, ohne Z. 
des Versprechenden an die Stelle des 
in dem Vertrage bezeichneten Dritten 
einen anderen zu setzen, so kann dies 
im Zweifel auch in einer Verfügung 
von Todeswegen geschehen. 
Verwandtschaft. 
Ist der Mann in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt, so bedarf er zur An- 
fechtung der Ehelichkeit nicht der Z. 
seines g. Vertreters. 1598—1600. 
s. Ehescheidung 1565. 
s. Vormundschaft 1803. 
Das Vormundschaftsgericht kann in 
den Fällen des § 1687 Nr. 2, 3 die 
Bestellung des Beistandes und im 
Falle des § 1693 die Übertragung 
der Vermögensperwaltung auf den 
1100 
Ist die Bestellung des Beistandes 
Beistand jederzeit aufheben. 
611 
  
8 
1729 
1748 
1751 
179 
Zustimmung 
nach § 1687 Nr. 2 erfolgt, so soll 
sie nur mit Z. der Mutter auf- 
gehoben werden. Das Gleiche gilt 
für die Übertragung der Vermögens- 
verwaltung auf den Beistand. 1686. 
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag 
auf Ehelichkeitserklärung des Kindes, 
außer der Z. seines g. Vertreters, der 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts. 
Ist das Kind in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so gilt das Gleiche 
für die Erteilung seiner Einwilligung. 
Ist die Mutter des Kindes oder 
die Frau des Vaters in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung 
ihrer Einwilligung die Z. des g. Ver- 
treters nicht erforderlich. 1731. 
Ist der in die Annahme an Kindesstatt 
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er nicht der Z. 
seines g. Vertreters. 1755 s. Kindes- 
statt — Verwandtschaft. 
Ist der an Kindesstatt Annehmende 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so bedarf er zur Eingehung des Ver- 
trages, außer der Z. seines g. Ver- 
treters, der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. 
Das Gleiche gilt für das Kind, 
wenn es in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt ist. 1755, 1770. 
Vollmacht. 
Wer als Vertreter ohne Vertretungs- 
macht einen Vertrag abgeschlossen hat, 
haftet nicht, wenn der andere Teil 
den Mangel der Vertretungsmacht 
kannte oder kennen mußte. Der Ver- 
treter haftet auch dann nicht, wenn 
er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
war, es sei denn, daß er mit 3Z. 
seines g. Vertreters gehandelt hat. 
Vorkaufsrecht. 
Der neue Eigentümer eines mit einem 
Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks 
39.
	        
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