Zuwendung
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2053
2054
2055
2056
Eine Z. die ein entfernterer Abkömm-
ling vor dem Wegfalle des ihn von
der Erbfolge ausschließenden näheren
Abkömmlings oder ein an die Stelle
eines Abkömmlings als Ersatzerbe
tretender Abkömmling von dem Erb-
lasser erhalten hat, ist nicht zur Aus-
gleichung zu bringen, es sei denn,
daß der Erblasser bei der Z. die Aus-
gleichung angeordnet hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein Ab-
kömmling, bevor er die rechtliche
Stellung eines solchen erlangt hatte,
eine Z. von dem Erblasser erhalten
hat. 2057.
Eine Z., die aus dem Gesamtgute
der a. Gütergemeinschaft, der Er-
rungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft erfolgt, gilt als
von jedem der Ehegatten zur Hälfte
gemacht. Die Z. gilt jedoch, wenn
sie an einen Abkömmling erfolgt, der
nur von einem der Ehegatten ab-
stammt, oder wenn einer der Ehe-
gatten wegen der Z. zu dem Gesamt-
gut Ersatz zu leisten hat, als von
diesem Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften finden auf eine
Z. aus dem Gesamtgute der f. Güter-
gemeinschaft entsprechende Anwendung.
Bei der Auseinandersetzung wird jedem
Miterben der Wert der Z., die er
zur Ausgleichung zu bringen hat, auf
seinen Erbteil angerechnet. Der Wert
der sämtlichen Z., die zur Ausgleichung
zu bringen sind, wird dem Nachlasse
hinzugerechnet, soweit dieser den Mit-
erben zukommt, unter denen die Aus-
gleichung stattfindet.
Der Wert bestimmt sich nach der
Zeit, zu der die Z. erfolgt ist.
Hat ein Miterbe durch die Z. mehr
erhalten, als ihm bei der Auseinander-
setzung zukommen würde, so ist er
zur Herauszahlung des Mehrbetrags
nicht verpflichtet. Der Nachlaß wird
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2057
1939
1940
2373
2276
2279
2298
in einem solchen Falle unter die
übrigen Erben in der Weise geteilt,
daß der Wert der Z. und der Erb-
teil des Miterben außer Ansatz bleiben.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den
übrigen Erben auf Verlangen Aus-
kunft über die Z. zu erteilen, die er
nach den §§ 2050—2053 zur Aus-
geichung zu bringen hat. Die Vor-
schriften der §§ 260, 261 über die
Verpflichtung zur Leistung des Offen-
barungseides finden entsprechende An-
wendung.
Erbfolge.
Der Erblasser kann durch Testament
einem anderen, ohne ihn als Erben
einzusetzen, einen Vermögensvorteil
zuwenden (Vermächtnis).
Der Erblasser kann durch Testament
den Erben oder einen Vermächtnis-
nehmer zu einer Leistung verpflichten,
ohne einem anderen ein Recht auf
die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Erbschaftskauf.
Ein Erbteil, der dem Verkäufer der
Erbschaft nach dem Abschlusse des
Kaufes durch Nacherbfolge oder in-
folge des Wegfalls eines Miterben
anfällt, sowie ein dem Verkäufer zu-
gewendetes Vorausvermächtnis ist im
Zweifel nicht als mitverkauft anzu-
sehen. Das Gleiche gilt von Familien-
papieren und Familienbildern.
Erbvertrag.
s. Testament 2235.
Auf vertragsmäßige Z. und Auflagen
finden die für letztwillige Z. und
Auflagen geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 2077 gelten
für einen Erbvertrag zwischen Ehe-
gatten oder Verlobten auch insoweit,
als ein Deitter bedacht ist.
Ausschlagung des durch Erbrertrag
Zugewendeten s. Erbvertrag —
Erbvertrag.