Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuwendung 
8 
2053 
2054 
2055 
2056 
Eine Z. die ein entfernterer Abkömm- 
ling vor dem Wegfalle des ihn von 
der Erbfolge ausschließenden näheren 
Abkömmlings oder ein an die Stelle 
eines Abkömmlings als Ersatzerbe 
tretender Abkömmling von dem Erb- 
lasser erhalten hat, ist nicht zur Aus- 
gleichung zu bringen, es sei denn, 
daß der Erblasser bei der Z. die Aus- 
gleichung angeordnet hat. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Ab- 
kömmling, bevor er die rechtliche 
Stellung eines solchen erlangt hatte, 
eine Z. von dem Erblasser erhalten 
hat. 2057. 
Eine Z., die aus dem Gesamtgute 
der a. Gütergemeinschaft, der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft oder der 
Fahrnisgemeinschaft erfolgt, gilt als 
von jedem der Ehegatten zur Hälfte 
gemacht. Die Z. gilt jedoch, wenn 
sie an einen Abkömmling erfolgt, der 
nur von einem der Ehegatten ab- 
stammt, oder wenn einer der Ehe- 
gatten wegen der Z. zu dem Gesamt- 
gut Ersatz zu leisten hat, als von 
diesem Ehegatten gemacht. 
Diese Vorschriften finden auf eine 
Z. aus dem Gesamtgute der f. Güter- 
gemeinschaft entsprechende Anwendung. 
Bei der Auseinandersetzung wird jedem 
Miterben der Wert der Z., die er 
zur Ausgleichung zu bringen hat, auf 
seinen Erbteil angerechnet. Der Wert 
der sämtlichen Z., die zur Ausgleichung 
zu bringen sind, wird dem Nachlasse 
hinzugerechnet, soweit dieser den Mit- 
erben zukommt, unter denen die Aus- 
gleichung stattfindet. 
Der Wert bestimmt sich nach der 
Zeit, zu der die Z. erfolgt ist. 
Hat ein Miterbe durch die Z. mehr 
erhalten, als ihm bei der Auseinander- 
setzung zukommen würde, so ist er 
zur Herauszahlung des Mehrbetrags 
nicht verpflichtet. Der Nachlaß wird 
614 
  
8 
2057 
1939 
1940 
2373 
2276 
2279 
2298 
  
in einem solchen Falle unter die 
übrigen Erben in der Weise geteilt, 
daß der Wert der Z. und der Erb- 
teil des Miterben außer Ansatz bleiben. 
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den 
übrigen Erben auf Verlangen Aus- 
kunft über die Z. zu erteilen, die er 
nach den §§ 2050—2053 zur Aus- 
geichung zu bringen hat. Die Vor- 
schriften der §§ 260, 261 über die 
Verpflichtung zur Leistung des Offen- 
barungseides finden entsprechende An- 
wendung. 
Erbfolge. 
Der Erblasser kann durch Testament 
einem anderen, ohne ihn als Erben 
einzusetzen, einen Vermögensvorteil 
zuwenden (Vermächtnis). 
Der Erblasser kann durch Testament 
den Erben oder einen Vermächtnis- 
nehmer zu einer Leistung verpflichten, 
ohne einem anderen ein Recht auf 
die Leistung zuzuwenden (Auflage). 
Erbschaftskauf. 
Ein Erbteil, der dem Verkäufer der 
Erbschaft nach dem Abschlusse des 
Kaufes durch Nacherbfolge oder in- 
folge des Wegfalls eines Miterben 
anfällt, sowie ein dem Verkäufer zu- 
gewendetes Vorausvermächtnis ist im 
Zweifel nicht als mitverkauft anzu- 
sehen. Das Gleiche gilt von Familien- 
papieren und Familienbildern. 
Erbvertrag. 
s. Testament 2235. 
Auf vertragsmäßige Z. und Auflagen 
finden die für letztwillige Z. und 
Auflagen geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Vorschriften des § 2077 gelten 
für einen Erbvertrag zwischen Ehe- 
gatten oder Verlobten auch insoweit, 
als ein Deitter bedacht ist. 
Ausschlagung des durch Erbrertrag 
Zugewendeten s. Erbvertrag — 
Erbvertrag.
	        
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