Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

  
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2301“ 
Auf ein Schenkungsversprechen, welches 
unter der Bedingung erteilt wird, daß 
der Beschenkte den Schenker überlebt, 
  
finden die Vorschriften über Ver- 
fü ügungenvon Todeswegen Anwendung. 
"·«· Unter disser Bedingungerteiltes Schuld- 
— versprechen oder Schuldanerkenntnis 
der in den 88780, 781 bezeichneten Art. 
Vollzieht der Schenker die Schenk- 
ung durch Leistung des zugewendeten 
Gegenstandes, so finden die Vor- 
schriften über Schenkungen unter 
lrten Anwendung. 
Erbverzicht. 
2 Wer durch Testament als Erbe ein- 
gesett oder mit einem Vermächtnisse 
bedacht ist, kann durch Vertrag mit 
dem Erblasser auf die Z. verzichten. 
Das Gleiche gilt für eine Z., die in 
eeinem Erbvertrag einem Dritten ge- 
ist. Die Vorschriften der 
88 2347, 2348 finden Anwendung. 
Güterrecht. 
Vuorbehaltsgut bei g. Güterrecht ist, 
die Frau durch Erbfolge, durch 
J· (Erwerb von Todeswegen) oder 
was ihr unter Lebenden von einem 
Dnrttten unentgeltlich zugewendet wird, 
wenn der Erblasser durch letztwillige 
  
bestimmt hat, daß der Erwerb Vor- 
behaltsgut sein soll. 
**s„2 1553. 
Verfügung, der Dritte bei der Z. 
1440, 1486, 
schaft iun. was durch thencilben für 
Vorbehaltsgut eines der Ehegatten 
erklärt ist oder von einem der Ehe- 
gatten nach § 1369 oder 8§ 1370 
eeworben wird. 
8§ 1370 erwirbt. 
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe- 
gatten bei der f. Gütergemeinschaft 
ist, was er bisher als Vorbehaltsgut 
gehabt hat oder nach § 1369 oder 
1518. 
615 
  
1514 
1526 
1553 
2304 
2307, 
2315 
2316 
Zuwendung 
Jeder Ehegatte kann bei der f. Güter- 
gemeinschaft den Betrag, den er nach 
§ 1512 oder nach § 1513 Abf. 1 
einem Abkömmling entzieht, auch einem 
Dritten durch letztwillige Verfügung 
zuwenden. 1516, 1518. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
s. Fahrnisgemeinschaft — Güter- 
recht. 
Pflichtteil. 
Die Z. des Pflichtteils ist im Zweifel 
nicht als Erbeinsetzung anzusehen. 
2320, 2321 Z. eines Vermächtnisses 
an einen Pflichtteilsberechtigten s. 
Pllichtteil — Pflichtteil. 
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf 
den Pflichtteil anrechnen zu lassen, 
was ihm von dem Erblasser durch 
Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der 
Bestimmung zugewendet worden ist, 
daß es auf den Pflichtteil angerechnet 
werden soll. 
Der Wert der Z. wird bei der 
Bestimmung des Pflichtteils dem Nach- 
lasse hinzugerechnet. Der Wert be- 
stimmt sich nach der Zeit, zu welcher 
die Z. erfolgt ist. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein 
Abkömmling des Erblassers, so findet 
die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 2316, 
2327. 
Der Pflichtteil eines Abkömmlinges 
bestimmt sich, wenn mehrere Ab- 
kömmlinge vorhanden sind und unter 
ihnen im Falle der g. Erbfolge eine 
Z. des Erblassers zur Ausgleichung 
zu bringen sein würde, nach dem- 
jenigen, was auf den g. Erbteil unter 
Berücksichtigung der Ausgleichungs- 
pflicht bei der Teilung entfallen würde. 
Ein Abkömmling, der durch Erb- 
verzicht von der g. Erbfolge aus- 
geschlossen ist, bleibt bei der Be- 
rechnung außer Betracht.
	        
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