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2301“
Auf ein Schenkungsversprechen, welches
unter der Bedingung erteilt wird, daß
der Beschenkte den Schenker überlebt,
finden die Vorschriften über Ver-
fü ügungenvon Todeswegen Anwendung.
"·«· Unter disser Bedingungerteiltes Schuld-
— versprechen oder Schuldanerkenntnis
der in den 88780, 781 bezeichneten Art.
Vollzieht der Schenker die Schenk-
ung durch Leistung des zugewendeten
Gegenstandes, so finden die Vor-
schriften über Schenkungen unter
lrten Anwendung.
Erbverzicht.
2 Wer durch Testament als Erbe ein-
gesett oder mit einem Vermächtnisse
bedacht ist, kann durch Vertrag mit
dem Erblasser auf die Z. verzichten.
Das Gleiche gilt für eine Z., die in
eeinem Erbvertrag einem Dritten ge-
ist. Die Vorschriften der
88 2347, 2348 finden Anwendung.
Güterrecht.
Vuorbehaltsgut bei g. Güterrecht ist,
die Frau durch Erbfolge, durch
J· (Erwerb von Todeswegen) oder
was ihr unter Lebenden von einem
Dnrttten unentgeltlich zugewendet wird,
wenn der Erblasser durch letztwillige
bestimmt hat, daß der Erwerb Vor-
behaltsgut sein soll.
**s„2 1553.
Verfügung, der Dritte bei der Z.
1440, 1486,
schaft iun. was durch thencilben für
Vorbehaltsgut eines der Ehegatten
erklärt ist oder von einem der Ehe-
gatten nach § 1369 oder 8§ 1370
eeworben wird.
8§ 1370 erwirbt.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-
gatten bei der f. Gütergemeinschaft
ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder nach § 1369 oder
1518.
615
1514
1526
1553
2304
2307,
2315
2316
Zuwendung
Jeder Ehegatte kann bei der f. Güter-
gemeinschaft den Betrag, den er nach
§ 1512 oder nach § 1513 Abf. 1
einem Abkömmling entzieht, auch einem
Dritten durch letztwillige Verfügung
zuwenden. 1516, 1518.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
s. Fahrnisgemeinschaft — Güter-
recht.
Pflichtteil.
Die Z. des Pflichtteils ist im Zweifel
nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
2320, 2321 Z. eines Vermächtnisses
an einen Pflichtteilsberechtigten s.
Pllichtteil — Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf
den Pflichtteil anrechnen zu lassen,
was ihm von dem Erblasser durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der
Bestimmung zugewendet worden ist,
daß es auf den Pflichtteil angerechnet
werden soll.
Der Wert der Z. wird bei der
Bestimmung des Pflichtteils dem Nach-
lasse hinzugerechnet. Der Wert be-
stimmt sich nach der Zeit, zu welcher
die Z. erfolgt ist.
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein
Abkömmling des Erblassers, so findet
die Vorschrift des § 2051 Abs. 1
entsprechende Anwendung. 2316,
2327.
Der Pflichtteil eines Abkömmlinges
bestimmt sich, wenn mehrere Ab-
kömmlinge vorhanden sind und unter
ihnen im Falle der g. Erbfolge eine
Z. des Erblassers zur Ausgleichung
zu bringen sein würde, nach dem-
jenigen, was auf den g. Erbteil unter
Berücksichtigung der Ausgleichungs-
pflicht bei der Teilung entfallen würde.
Ein Abkömmling, der durch Erb-
verzicht von der g. Erbfolge aus-
geschlossen ist, bleibt bei der Be-
rechnung außer Betracht.