Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

überschuß 
8 
Güterrecht. 
1476, 1477 Teilung des U. aus dem Ge- 
1498 
1502 
1546 
88 
2204 
49 
samtgut der a. Gütergemeinschaft s. 
Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
Auf die Auseinandersetzung der f. 
Gütergemeinschaft finden die Vor- 
schriften der §§ 1475, 1476, des 
§ 1477 Abs. 1 und der 88§ 1479 
bis 1481 Anwendung; an die Stelle 
des Mannes tritt der überlebende 
Ehegatte, an die Stelle der Frau treten 
die anteilsberechtigten Abkömmlinge. 
Die im § 1476 Abs. 2 Satz 2 be- 
zeichnete Verpflichtung besteht nur für 
den überlebenden Ehegatten. 1518. 
Die anteilsberechtigten Abkömmlinge 
können im Falle der Aufhebung der 
f. Gütergemeinschaft diejenigen Gegen- 
stände gegen Ersatz des Wertes über- 
nehmen, welche der verstorbene Ehe- 
gatte nach § 1477 Abs. 2 zu über- 
nehmen berechtigt sein würde. 1518. 
—. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Stiftung s. Verein 49. 
Testament s. Erbe 2047. 
Verein. 
Die Liquidatoren haben die laufenden 
Geschäfte des Vereins zu beendigen, 
die Forderungen einzuziehen, das übrige 
Vermögen in Geld umzusetzen, die 
Gläubiger zu befriedigen und den U. 
den Anfallberechtigten auszuantworten. 
Zur Beendigung schwebender Geschäfte 
können die Liquidatoren auch neue 
Geschäfte eingehen. Die Einziehung 
der Forderung sowie die Umsetzung 
des übrigen Vermögens in Geld darf 
unterbleiben, so veit diese Maßregeln 
nicht zur Befriedigung der Gläubiger 
oder zur Verteilung des U. unter die 
Anfallberechtigten erforderlich sind. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung 
der Liquidation als fortbestehend, soweit 
der Zweck der Liquidation es erfordert. 
60 
Art. 
776 
8 
2300 
375 
2261 
Art. 
76. 
8 
2276 
  
2244, 
716 
1854 
  
Übersicht 
öbersendung. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
hältnis § 375. 
Erbvertrag s. Testament 2261. 
Schuldverhältnis. 
Ist die hinterlegte Sache der Hinter- 
legungsstelle durch die Post übersendet 
worden, so wirkt die Hinterlegung 
auf die Zeit der Aufgabe der Sache 
zur Post zurück. 
Testament. 
Das von einem anderen Gerichte als 
dem Nachlaßgerichte eröffnete Testa- 
ment ist nebst einer beglaubigten Ab- 
schrift des über die Eröffnung auf- 
genommenen Protokolls dem Nachlaß- 
gerichte zu übersenden; eine beglaubigte 
Abschrift des Testaments ist zurück- 
zubehalten. 
Ubersetzung. 
Einführungsgesetz s. Erblasser 
— Testament §8§ 2244, 2245. 
Erbvertrag s. Erblasser — Testa- 
ment 2244, 2245. 
Testament. 
2245 U. eines in einer fremden 
Sprache ausgenommenen Protokolls 
über die Errichtung eines Testamentes 
[. Erblasser — Testament. 
Ubersicht. 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn 
er von der Geschäftsführung aus- 
geschlossen ist, sich von den Angelegen- 
heiren der Gesellschaft persönlich unter- 
richten, die Geschäftsbücher und die 
Papiere der Gesellschaft einsehen und 
sich aus ihnen eine U. über den Stand 
des Gesellschaftsvermögens anfertigen. 
Vormundschaft. 
Einreichung einer U. über den Bestand 
des der Verwaltung des Vormundes
	        
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