überschuß
8
Güterrecht.
1476, 1477 Teilung des U. aus dem Ge-
1498
1502
1546
88
2204
49
samtgut der a. Gütergemeinschaft s.
Gütergemeinschaft — Güterrecht.
Auf die Auseinandersetzung der f.
Gütergemeinschaft finden die Vor-
schriften der §§ 1475, 1476, des
§ 1477 Abs. 1 und der 88§ 1479
bis 1481 Anwendung; an die Stelle
des Mannes tritt der überlebende
Ehegatte, an die Stelle der Frau treten
die anteilsberechtigten Abkömmlinge.
Die im § 1476 Abs. 2 Satz 2 be-
zeichnete Verpflichtung besteht nur für
den überlebenden Ehegatten. 1518.
Die anteilsberechtigten Abkömmlinge
können im Falle der Aufhebung der
f. Gütergemeinschaft diejenigen Gegen-
stände gegen Ersatz des Wertes über-
nehmen, welche der verstorbene Ehe-
gatte nach § 1477 Abs. 2 zu über-
nehmen berechtigt sein würde. 1518.
—. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Stiftung s. Verein 49.
Testament s. Erbe 2047.
Verein.
Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte des Vereins zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige
Vermögen in Geld umzusetzen, die
Gläubiger zu befriedigen und den U.
den Anfallberechtigten auszuantworten.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können die Liquidatoren auch neue
Geschäfte eingehen. Die Einziehung
der Forderung sowie die Umsetzung
des übrigen Vermögens in Geld darf
unterbleiben, so veit diese Maßregeln
nicht zur Befriedigung der Gläubiger
oder zur Verteilung des U. unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung
der Liquidation als fortbestehend, soweit
der Zweck der Liquidation es erfordert.
60
Art.
776
8
2300
375
2261
Art.
76.
8
2276
2244,
716
1854
Übersicht
öbersendung.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
hältnis § 375.
Erbvertrag s. Testament 2261.
Schuldverhältnis.
Ist die hinterlegte Sache der Hinter-
legungsstelle durch die Post übersendet
worden, so wirkt die Hinterlegung
auf die Zeit der Aufgabe der Sache
zur Post zurück.
Testament.
Das von einem anderen Gerichte als
dem Nachlaßgerichte eröffnete Testa-
ment ist nebst einer beglaubigten Ab-
schrift des über die Eröffnung auf-
genommenen Protokolls dem Nachlaß-
gerichte zu übersenden; eine beglaubigte
Abschrift des Testaments ist zurück-
zubehalten.
Ubersetzung.
Einführungsgesetz s. Erblasser
— Testament §8§ 2244, 2245.
Erbvertrag s. Erblasser — Testa-
ment 2244, 2245.
Testament.
2245 U. eines in einer fremden
Sprache ausgenommenen Protokolls
über die Errichtung eines Testamentes
[. Erblasser — Testament.
Ubersicht.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung aus-
geschlossen ist, sich von den Angelegen-
heiren der Gesellschaft persönlich unter-
richten, die Geschäftsbücher und die
Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine U. über den Stand
des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Vormundschaft.
Einreichung einer U. über den Bestand
des der Verwaltung des Vormundes