Zuwendung
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werden sollte, so gelten sie als zu
gleichen Teilen bedacht.
Hat der Erblasser eine letztwillige Z.
unter einer aufschiebenden Bedingung
gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Z. nur gelten soll, wenn der
Bedachte den Eintritt der Bedingung
erlebt. 2108.
Hat der Erblasser eine letztwillige S.
unter der Bedingung gemacht, daß
der Bedachte während eines Zeit-
raums von unbestimmter Dauer etwas
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist,
wenn das Unterlassen oder das Thun
lediglich in der Willkür des Be-
dachten liegt, im Zweifel anzunehmen,
daß die Z. von der auflösenden Be-
dingung abhängig sein soll, daß der
Bedachte die Handlung vornimmt oder
das Thun unterläßt.
Bezweckt die Bedingung, unter der
eine letztwillige Z. gemacht ist, den
Vorteil eines Dritten, so gilt sie im
Zweifel als eingetreten, wenn der
Dritte die zum Eintritte der Be-
dingung erforderliche Mitwirkung ver-
weigert.
Eine letztwillige Verfügung, durch die
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe
nichtig oder wenn sie vor dem Tode
des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Auflösung der Ehe steht es
gleich, wenn der Erblasser zur Zeit
seines Todes auf Scheidung wegen
Verschuldens des Ehegatten zu klagen
berechtigt war und die Klage auf
Scheidung oder auf Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte.
Eine letztwillige Verfügung, durch
die der Erblasser seinen Verlobten
bedacht hat, ist unwirksam, wenn das
Verlöbnis vor dem Tode des Erb-
lassers aufgelöst worden ist.
Die Verfügung ist nicht unwirk-
sam, wenn anzunehmen ist, daß der
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Erblasser sie auch für einen solchen
Fall getroffen haben würde. 2268.
Hat der Erblasser sein Vermögen oder
einen Bruchteil seines Vermögens dem
Bedachten zugewendet, so ist die Ver-
fügung als Erbeinsetzung anzusehen,
auch wenn der Bedachte nicht als
Erbe bezeichnet ist.
Sind dem Bedachten nur einzelne
Gegenstände zugewendet, so ist im
Zweifel nicht anzunehmen, daß er
Erbe sein soll, auch wenn er als
Erbe bezeichnet ist.
s. Stiftung 84.
Das einem Erben zugewendete Ver-
mächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als
Vermächtnis auch insoweit, als der
Erbe selbst beschwert ist.
Das Vermächtnis eines bestimmten
Gegenstandes ist unwirksam, soweit
der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls
nicht zur Erbschaft gehört, es sei
denn, daß der Gegenstand dem Be-
dachten auch für den Fall zugewendet
sein soll, daß er nicht zur Erbschaft
gehört.
Hat der Erblasser nur den Besitz
der vermachten Sache, so gilt im
Zweifel der Besitz als vermacht, es
sei denn, daß er dem Bedachten keinen
rechtlichen Vorteil gewährt.
Steht dem Erblasser ein Anspruch
auf Leistung des vermachten Gegen-
standes oder, falls der Gegenstand
nach der Anordnung des Vermächt-
nisses untergegangen oder dem Erb-
lasser entzogen worden ist, ein An-
spruch auf Ersatz des Wertes zu, so
gilt im Zweifel der Anspruch als
vermacht.
Zur Erbschaft gehört im Sinne
des Abs. 1 ein Gegenstand nicht,
wenn der Erblasser zu dessen Ver-
äußerung verpflichtet ist. 2170, 2172.
Hat der Erblasser eine ihm zu-
stehende Forderung vermacht, so ist,