Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuwendung 
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werden sollte, so gelten sie als zu 
gleichen Teilen bedacht. 
Hat der Erblasser eine letztwillige Z. 
unter einer aufschiebenden Bedingung 
gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß die Z. nur gelten soll, wenn der 
Bedachte den Eintritt der Bedingung 
erlebt. 2108. 
Hat der Erblasser eine letztwillige S. 
unter der Bedingung gemacht, daß 
der Bedachte während eines Zeit- 
raums von unbestimmter Dauer etwas 
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist, 
wenn das Unterlassen oder das Thun 
lediglich in der Willkür des Be- 
dachten liegt, im Zweifel anzunehmen, 
daß die Z. von der auflösenden Be- 
dingung abhängig sein soll, daß der 
Bedachte die Handlung vornimmt oder 
das Thun unterläßt. 
Bezweckt die Bedingung, unter der 
eine letztwillige Z. gemacht ist, den 
Vorteil eines Dritten, so gilt sie im 
Zweifel als eingetreten, wenn der 
Dritte die zum Eintritte der Be- 
dingung erforderliche Mitwirkung ver- 
weigert. 
Eine letztwillige Verfügung, durch die 
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht 
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe 
nichtig oder wenn sie vor dem Tode 
des Erblassers aufgelöst worden ist. 
Der Auflösung der Ehe steht es 
gleich, wenn der Erblasser zur Zeit 
seines Todes auf Scheidung wegen 
Verschuldens des Ehegatten zu klagen 
berechtigt war und die Klage auf 
Scheidung oder auf Aufhebung der 
ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte. 
Eine letztwillige Verfügung, durch 
die der Erblasser seinen Verlobten 
bedacht hat, ist unwirksam, wenn das 
Verlöbnis vor dem Tode des Erb- 
lassers aufgelöst worden ist. 
Die Verfügung ist nicht unwirk- 
sam, wenn anzunehmen ist, daß der 
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Erblasser sie auch für einen solchen 
Fall getroffen haben würde. 2268. 
Hat der Erblasser sein Vermögen oder 
einen Bruchteil seines Vermögens dem 
Bedachten zugewendet, so ist die Ver- 
fügung als Erbeinsetzung anzusehen, 
auch wenn der Bedachte nicht als 
Erbe bezeichnet ist. 
Sind dem Bedachten nur einzelne 
Gegenstände zugewendet, so ist im 
Zweifel nicht anzunehmen, daß er 
Erbe sein soll, auch wenn er als 
Erbe bezeichnet ist. 
s. Stiftung 84. 
Das einem Erben zugewendete Ver- 
mächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als 
Vermächtnis auch insoweit, als der 
Erbe selbst beschwert ist. 
Das Vermächtnis eines bestimmten 
Gegenstandes ist unwirksam, soweit 
der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls 
nicht zur Erbschaft gehört, es sei 
denn, daß der Gegenstand dem Be- 
dachten auch für den Fall zugewendet 
sein soll, daß er nicht zur Erbschaft 
gehört. 
Hat der Erblasser nur den Besitz 
der vermachten Sache, so gilt im 
Zweifel der Besitz als vermacht, es 
sei denn, daß er dem Bedachten keinen 
rechtlichen Vorteil gewährt. 
Steht dem Erblasser ein Anspruch 
auf Leistung des vermachten Gegen- 
standes oder, falls der Gegenstand 
nach der Anordnung des Vermächt- 
nisses untergegangen oder dem Erb- 
lasser entzogen worden ist, ein An- 
spruch auf Ersatz des Wertes zu, so 
gilt im Zweifel der Anspruch als 
vermacht. 
Zur Erbschaft gehört im Sinne 
des Abs. 1 ein Gegenstand nicht, 
wenn der Erblasser zu dessen Ver- 
äußerung verpflichtet ist. 2170, 2172. 
Hat der Erblasser eine ihm zu- 
stehende Forderung vermacht, so ist,
	        
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