Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übersicht 
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2090 
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1788, 
1837 
870 
Art. 
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unterliegenden Vermögens des Mündels 
seitens des Vormundes s. Vormund- 
Sschaft — Vormundschaft. 
Ubersteigen. 
Testament. 
Ist jeder der eingesetzten Erben auf 
einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt 
und übersteigen die Bruchteile das 
Ganze, so tritt eine verhältnismäßige 
Minderung der Bruchteile ein. 2093, 
2157. 
Verein. 
Die einzelnen den Mitgliedern des 
Vereins oder den Liquidatoren auf- 
erlegte Ordnungsstrafe darf den Betrag 
von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
Vormundschaft. 
1837 Die einzelne dem Vormund 
auferlegte Ordnungsstrafe darf den 
Betrag von dreihundert Mark nicht 
übersteigen. 
Die einzelne dem Gegenvormund auf- 
erlegte Ordnungsstrafe darf den Betrag 
von dreihundert Mark nicht über- 
steigen. 
Ubertragbarkelt 
s. auch Unübertragbarkeit. 
Besitz s. Ubertragung — Befitz. 
Einführungsgesetz 796 f. E.6. 
— E. G. 
Gesellschaft. 
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern 
aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen 
einander zustehen, sind nicht über- 
tragbar. Ausgenommen sind die 
einem Gesellschafter aus seiner Ge- 
schäftsführung zustehenden Ansprüche 
soweit deren Befriedigung vor der 
Auseinandersetzung verlangt werden 
kann, sowie die Ansprüche auf einen 
Gewinnanteil oder auf dasjenige, was 
dem Gesellschafter bei der Auseinander= 
setzung zukommt. 
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847 
2317 
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1300 
übertragbarkeit 
Handlung. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein Ver- 
brechen oder Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit begangen oder die durch Hinter- 
list, durch Drohung oder unter Miß- 
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses 
zur Gestattung der außerehelichen Bei- 
wohnung bestimmt wird. 
Pflichtteil. 
Der Anspruch auf den Pflichtteil ent- 
steht mit dem Erbfalle. 
Der Anspruch ist vererblich und 
übertragbar. 
Schuldverhältnis. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger 
ausgestellten, öffentlich beglaubigten 
Urkunde von der Abtretung zu be- 
nachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung 
gilt die Abtretung als der Kasse nicht 
bekannt. 
Verlöbnis. 
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem 
Verlobten die Beiwohnung gestattet, 
so kann sie, wenn die Voraussetzungen 
des § 1298 oder des § 1299 vor- 
liegen, auch wegen des Schadens, der
	        
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