Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
8 
1 
Ot 
110 
680 
713 
726 
730 
zu bringen, als sie das den Vermögens- 
verhältnissen des Erblassers ent- 
sprechende Maß üÜberstiegen haben. 
2052, 2057. 
Gemeinschaft. 
Haften die Teilhaber als Gesamt- 
schuldner für eine Verbindlichkeit, die 
sie in Gemäßheit des § 748 nach dem 
Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen 
haben oder die sie zum Z. der Er- 
füllung einer solchen Verbindlichkeit 
eingegangen sind, so kann jeder Teil- 
haber bei der Aufhebung der Gemein- 
schaft verlangen, daß die Schuld aus 
dem gemeinschaftlichen Gegenstande 
berichtigt wird. 
Der Anspruch kann auch gegen die 
geltend gemacht 
Sondernachfolger 
werden. 
Soweit zur Berichtigung der Schuld 
der Verkauf des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes erforderlich ist, hat der 
Verkauf nach § 753 zu erfolgen. 741, 
756. 
Geschäftsfähigkeit s. Zustimmung 
— Geschäftsfähigkeit. 
Geschäftsführung. 
Bezweckt die Geschäftsführung die Ab- 
wendung einer dem Geschäftsherrn 
drohenden dringenden Gefahr, so hat 
der Geschäftsführer nur Vorsatz und 
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 687. 
Gesellschaft. 
Durch den Gesellschaftsvertrag ver- 
pflichten sich die Gesellschafter gegen- 
seitig, die Erreichung eines gemein- 
samen Z. in der durch den Vertrag 
bestimmten Weise zu fördern, ins- 
besondere die vereinbarten Beiträge 
zu leisten. 
s. Auftrag 670. 
Die Gesellschaft endigt, wenn der ver- 
einbarte Z. erreicht oder dessen Er- 
reichung unmöglich geworden ist. 
Nach der Auflösung der Gesellschaft 
findet in Ansehung des Gesellschaftss 
629 
  
8 
1197 
1377 
1389 
1390 
1429 
1480. 
Zweck 
vermögens die Auseinandersetzung 
unter den Gesellschaftern statt. 
Für die Beendigung der schweben- 
den Geschäfte, für die dazu erforder- 
liche Eingehung neuer Geschäfte so- 
wie für die Erhaltung und Ver- 
waltung des Gesellschaftsvermögens 
gilt die Gesellschaft als fortbestehend, 
soweit der Z. der Auseinandersetzung 
es erfordert. 
Grundschuld s. Zwangsvoll- 
streekung — Grundschuld. 
Güterrecht. 
Der Mann soll bei g. Güterrecht Ver- 
fügungen, zu denen er ohne Zu- 
stimmung der Frau berechtigt ist, nur 
zum Z. ordnungsmäßiger Verwaltung 
des eingebrachten Gutes vornehmen. 
1411, 1525. 
Die Frau kann bei g. Güterrecht ver- 
langen, daß der Mann den Reinertrag 
des eingebrachten Gutes, soweit dieser 
zur Bestreitung des eigenen und des 
der Frau und den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen zu gewährenden Unter- 
halts erforderlich ist, ohne Rücksicht 
auf seine sonstigen Verpflichtungen zu 
diesem Z. verwendet. 1394. 
Macht der Mann bei g. Güterrecht 
zum Z. der Verwaltung des ein- 
gebrachten Gutes Aufwendungen, die 
er den Umständen nach für erforder- 
lich halten darf, so kann er von der 
Frau Ersatz verlangen, sofern nicht 
die Aufwendungen ihm selbst zur Last 
fallen. 1525. 
Macht die Frau zur Bestreitung des 
ehelichen Aufwandes aus ihrem Ver- 
mögen eine Aufwendung oder über- 
läßt sie dem Manne zu diesem Z. 
etwas aus ihrem Vermögen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß die Absicht 
fehlt, Ersatz zu verlangen. 1426. 
1504 s. Zwangsvollstreckung — 
Erbe 1990.
	        
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