Zweck
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zu bringen, als sie das den Vermögens-
verhältnissen des Erblassers ent-
sprechende Maß üÜberstiegen haben.
2052, 2057.
Gemeinschaft.
Haften die Teilhaber als Gesamt-
schuldner für eine Verbindlichkeit, die
sie in Gemäßheit des § 748 nach dem
Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen
haben oder die sie zum Z. der Er-
füllung einer solchen Verbindlichkeit
eingegangen sind, so kann jeder Teil-
haber bei der Aufhebung der Gemein-
schaft verlangen, daß die Schuld aus
dem gemeinschaftlichen Gegenstande
berichtigt wird.
Der Anspruch kann auch gegen die
geltend gemacht
Sondernachfolger
werden.
Soweit zur Berichtigung der Schuld
der Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes erforderlich ist, hat der
Verkauf nach § 753 zu erfolgen. 741,
756.
Geschäftsfähigkeit s. Zustimmung
— Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsführung.
Bezweckt die Geschäftsführung die Ab-
wendung einer dem Geschäftsherrn
drohenden dringenden Gefahr, so hat
der Geschäftsführer nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 687.
Gesellschaft.
Durch den Gesellschaftsvertrag ver-
pflichten sich die Gesellschafter gegen-
seitig, die Erreichung eines gemein-
samen Z. in der durch den Vertrag
bestimmten Weise zu fördern, ins-
besondere die vereinbarten Beiträge
zu leisten.
s. Auftrag 670.
Die Gesellschaft endigt, wenn der ver-
einbarte Z. erreicht oder dessen Er-
reichung unmöglich geworden ist.
Nach der Auflösung der Gesellschaft
findet in Ansehung des Gesellschaftss
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1429
1480.
Zweck
vermögens die Auseinandersetzung
unter den Gesellschaftern statt.
Für die Beendigung der schweben-
den Geschäfte, für die dazu erforder-
liche Eingehung neuer Geschäfte so-
wie für die Erhaltung und Ver-
waltung des Gesellschaftsvermögens
gilt die Gesellschaft als fortbestehend,
soweit der Z. der Auseinandersetzung
es erfordert.
Grundschuld s. Zwangsvoll-
streekung — Grundschuld.
Güterrecht.
Der Mann soll bei g. Güterrecht Ver-
fügungen, zu denen er ohne Zu-
stimmung der Frau berechtigt ist, nur
zum Z. ordnungsmäßiger Verwaltung
des eingebrachten Gutes vornehmen.
1411, 1525.
Die Frau kann bei g. Güterrecht ver-
langen, daß der Mann den Reinertrag
des eingebrachten Gutes, soweit dieser
zur Bestreitung des eigenen und des
der Frau und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen zu gewährenden Unter-
halts erforderlich ist, ohne Rücksicht
auf seine sonstigen Verpflichtungen zu
diesem Z. verwendet. 1394.
Macht der Mann bei g. Güterrecht
zum Z. der Verwaltung des ein-
gebrachten Gutes Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforder-
lich halten darf, so kann er von der
Frau Ersatz verlangen, sofern nicht
die Aufwendungen ihm selbst zur Last
fallen. 1525.
Macht die Frau zur Bestreitung des
ehelichen Aufwandes aus ihrem Ver-
mögen eine Aufwendung oder über-
läßt sie dem Manne zu diesem Z.
etwas aus ihrem Vermögen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß die Absicht
fehlt, Ersatz zu verlangen. 1426.
1504 s. Zwangsvollstreckung —
Erbe 1990.