Zweck
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s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Handlung.
Sind die Eigentümer der Grund-
stücke eines Bezirkes zum Z. der ge-
meinschaftlichen Ausübung des Jagd-
rechts durch das Gesetz zu einem Ver-
bande vereinigt, der nicht als solcher
haftet, so sind sie nach dem Ver-
hältnisse der Größe ihrer Grundstücke
für Wildschaden ersatzpflichtig. 840.
s. Leibrente 760.
Hypothek.
Kraft der Hypothek haftet das Grund-
stück auch für die g. Zinsen der
Forderung sowie für die Kosten der
Kündigung und der die Befriedigung
aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung. 1145, 1159.
s. Eigentum 955.
Sind die Erzeugnisse oder Bestand-
teile innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem
Grundstücke getrennt worden, so er-
lischt ihre Haftung für die Hypothek
auch ohne Veräußerung, wenn sie vor
der Beschlagnahme von dem Grund-
stück entfernt werden, es sei denn,
daß die Entfernung zu einem vor-
übergehenden Z. erfolgt.
Befriedigt der Eigentümer den Gläu-
biger nur teilweise, so kann er die
Aushändigung des Hypothekenbriefs
nicht verlangen. Der Gläubiger ist
verpflichtet, die teilweise Befriedigung
auf dem Briefe zu vermerken und
den Brief zum Z. der Berichtigung
des Grundbuchs oder der Löschung
dem Grundbuchamt oder zum Z. der
Herstellung eines Teilhypothekenbriefs
für den Eigentümer der zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Notare
vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2
gilt für Zinsen und andere Neben-
leistungen nur, wenn sie später als
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437
440
Zweck
in dem Kalendervierteljahr, in welchem
der Gläubiger befriedigt wird, oder
dem folgenden Vierteljahre fällig
werden. Auf Kosten, für die das
Grundstück nach § 1118 haftet, findet
die Vorschrift keine Anwendung. 1150,
1167, 1168.
Der Eigentümer eines mit Hypotheken
belasteten Grundstücks kann, solange
nicht die Forderung ihm gegenüber
fällig geworden ist, dem Gläubiger
nicht das Recht einräumen, zum Z.
der Befriedigung die Übertragung des
Eigentums an dem Grundstücke zu
verlangen oder die Veräußerung des
Grundstücks auf andere Weise als
im Wege der Zwangsvollstreckung zu
bewirken.
Kauf.
Der Verkäufer eines Wertpapiers
haftet auch dafür, daß es nicht zum
Z. der Kraftloserklärung aufgeboten
ist. 440, 443, 445.
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach
den §§ 433—437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen
sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften der 88 320—327.
Ist eine bewegliche Sache verkauft
und dem Käufer zum Z. der Eigen-
tumsübertragung übergeben worden,
so kann der Käufer wegen des Rechtes
eines Dritten, das zum Besitze der
Sache berechtigt, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur verlangen, wenn
er die Sache dem Dritten mit Rück-
sicht auf dessen Recht herausgegeben
hat oder sie dem Verkäufer zurück-
gewährt oder wenn die Sache unter-
gegangen ist.
Der Herausgabe der Sache an den
Dritten steht es gleich, wenn der
Dritte den Käufer oder dieser den
Dritten beerbt oder wenn der Käufer
das Recht des Dritten anderweit er-
wirbt oder den Dritten abfindet.