Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
8 
1525 
835 
843 
1118 
1120 
1122 
1145 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Handlung. 
Sind die Eigentümer der Grund- 
stücke eines Bezirkes zum Z. der ge- 
meinschaftlichen Ausübung des Jagd- 
rechts durch das Gesetz zu einem Ver- 
bande vereinigt, der nicht als solcher 
haftet, so sind sie nach dem Ver- 
hältnisse der Größe ihrer Grundstücke 
für Wildschaden ersatzpflichtig. 840. 
s. Leibrente 760. 
Hypothek. 
Kraft der Hypothek haftet das Grund- 
stück auch für die g. Zinsen der 
Forderung sowie für die Kosten der 
Kündigung und der die Befriedigung 
aus dem Grundstücke bezweckenden 
Rechtsverfolgung. 1145, 1159. 
s. Eigentum 955. 
Sind die Erzeugnisse oder Bestand- 
teile innerhalb der Grenzen einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem 
Grundstücke getrennt worden, so er- 
lischt ihre Haftung für die Hypothek 
auch ohne Veräußerung, wenn sie vor 
der Beschlagnahme von dem Grund- 
stück entfernt werden, es sei denn, 
daß die Entfernung zu einem vor- 
übergehenden Z. erfolgt. 
Befriedigt der Eigentümer den Gläu- 
biger nur teilweise, so kann er die 
Aushändigung des Hypothekenbriefs 
nicht verlangen. Der Gläubiger ist 
verpflichtet, die teilweise Befriedigung 
auf dem Briefe zu vermerken und 
den Brief zum Z. der Berichtigung 
des Grundbuchs oder der Löschung 
dem Grundbuchamt oder zum Z. der 
Herstellung eines Teilhypothekenbriefs 
für den Eigentümer der zuständigen 
Behörde oder einem zuständigen Notare 
vorzulegen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 
gilt für Zinsen und andere Neben- 
leistungen nur, wenn sie später als 
630 
  
8 
1149 
437 
440 
Zweck 
in dem Kalendervierteljahr, in welchem 
der Gläubiger befriedigt wird, oder 
dem folgenden Vierteljahre fällig 
werden. Auf Kosten, für die das 
Grundstück nach § 1118 haftet, findet 
die Vorschrift keine Anwendung. 1150, 
1167, 1168. 
Der Eigentümer eines mit Hypotheken 
belasteten Grundstücks kann, solange 
nicht die Forderung ihm gegenüber 
fällig geworden ist, dem Gläubiger 
nicht das Recht einräumen, zum Z. 
der Befriedigung die Übertragung des 
Eigentums an dem Grundstücke zu 
verlangen oder die Veräußerung des 
Grundstücks auf andere Weise als 
im Wege der Zwangsvollstreckung zu 
bewirken. 
Kauf. 
Der Verkäufer eines Wertpapiers 
haftet auch dafür, daß es nicht zum 
Z. der Kraftloserklärung aufgeboten 
ist. 440, 443, 445. 
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach 
den §§ 433—437, 439 obliegenden 
Verpflichtungen nicht, so bestimmen 
sich die Rechte des Käufers nach den 
Vorschriften der 88 320—327. 
Ist eine bewegliche Sache verkauft 
und dem Käufer zum Z. der Eigen- 
tumsübertragung übergeben worden, 
so kann der Käufer wegen des Rechtes 
eines Dritten, das zum Besitze der 
Sache berechtigt, Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung nur verlangen, wenn 
er die Sache dem Dritten mit Rück- 
sicht auf dessen Recht herausgegeben 
hat oder sie dem Verkäufer zurück- 
gewährt oder wenn die Sache unter- 
gegangen ist. 
Der Herausgabe der Sache an den 
Dritten steht es gleich, wenn der 
Dritte den Käufer oder dieser den 
Dritten beerbt oder wenn der Käufer 
das Recht des Dritten anderweit er- 
wirbt oder den Dritten abfindet.
	        
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