Zweck
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Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Herausgabe gegen einen anderen
zu, so genügt an Stelle der Rück-
gewähr die Abtretung des Anspruchs.
441, 443, 445.
War eine Sache dem Käufer zum Z.
der Probe oder der Besichtigung über-
geben, so gilt sein Schweigen als
Billigung.
Leibrente.
Eine Geldrente ist für drei Monate
vorauszuzahlen; bei einer anderen
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,
für den sie im voraus zu entrichten
ist, nach der Beschaffenheit und dem
Z. der Rente.
Leihe.
Der Entleiher ist verpflichtet, die ge-
liehene Sache nach dem Ablaufe der
für die Leihe bestimmten Zeit zurück-
zugeben.
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist
die Sache zurückzugeben, nachdem der
Entleiher den sich aus dem Z. der
Leihe ergebenden Gebrauch gemacht
hat. Der Verleiher kann die Sache
schon vorher zurückfordern, wenn so
viel Zeit verstrichen ist, daß der
Entleiher den Gebrauch hätte machen
können.
Ist die Dauer der Leihe weder
bestimmt noch aus dem Z. zu ent-
nehmen, so kann der Verleiher die
Sache jederzeit zurückfordern.
Überläßt der Entleiher den Ge-
brauch der Sache einem Dritten, so
kann der Verleiher sie nach der Be-
endigung der Leihe auch von dem
Dritten zurückfordern.
Leistung.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Auf-
wendungen zu verlangen, die er für
einen bestimmten Z. macht, kann,
wenn er für diesen Z. eine Ver-
bindlichkeit eingeht, Befreiung von
der Verbindlichkeit verlangen. Ist
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Zweck
die Verbindlichkeit noch nicht fällig,
so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt
ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Mäklervertrag.
Durch das Versprechen eines Lohnes
für den Nachweis der Gelegenheit
zur Eingehung einer Ehe oder für
die Vermittelung des Zustandekommens
einer Ehe wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund
des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der
andere Teil zum Z. der Erfüllung
des Versprechens dem Mäkler gegen-
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins-
besondere für ein Schuldanerkenntnis.
Miete.
Anspruch des Vermieters auf Heraus-
gabe der Sachen des Mieters zum
Z. der Zurückschaffung in das Grund-
stück s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
Veräußerung eines Gegenstandes, der
zu dem dem Nießbrauch unterliegenden
Vermögen gehört, zum Z. der Be-
friedigung eines Gläubigers des Be-
stellers s. Niessbraueh — Nieß-
brauch.
Pfandrecht.
1232 Anspruch auf Herausgabe des
Pfandes zum Z. des Verkaufs s.
Pfandrecht — Pfandrecht.
s. Hypothek 1118.
s. Hypothek 1122.
Pflichtteil.
s. Erbe 2050.
Soweit der Erbe zur Ergänzung des
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichtteilsberechtigte von dem
Beschenkten die Herausgabe des Ge-
schenkes zum Z. der Befriedigung
wegen des fehlenden Betrags nach
den Vorschriften über die Herausgabe