Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
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Steht dem Käufer ein Anspruch 
auf Herausgabe gegen einen anderen 
zu, so genügt an Stelle der Rück- 
gewähr die Abtretung des Anspruchs. 
441, 443, 445. 
War eine Sache dem Käufer zum Z. 
der Probe oder der Besichtigung über- 
geben, so gilt sein Schweigen als 
Billigung. 
Leibrente. 
Eine Geldrente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen; bei einer anderen 
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, 
für den sie im voraus zu entrichten 
ist, nach der Beschaffenheit und dem 
Z. der Rente. 
Leihe. 
Der Entleiher ist verpflichtet, die ge- 
liehene Sache nach dem Ablaufe der 
für die Leihe bestimmten Zeit zurück- 
zugeben. 
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist 
die Sache zurückzugeben, nachdem der 
Entleiher den sich aus dem Z. der 
Leihe ergebenden Gebrauch gemacht 
hat. Der Verleiher kann die Sache 
schon vorher zurückfordern, wenn so 
viel Zeit verstrichen ist, daß der 
Entleiher den Gebrauch hätte machen 
können. 
Ist die Dauer der Leihe weder 
bestimmt noch aus dem Z. zu ent- 
nehmen, so kann der Verleiher die 
Sache jederzeit zurückfordern. 
Überläßt der Entleiher den Ge- 
brauch der Sache einem Dritten, so 
kann der Verleiher sie nach der Be- 
endigung der Leihe auch von dem 
Dritten zurückfordern. 
Leistung. 
Wer berechtigt ist, Ersatz für Auf- 
wendungen zu verlangen, die er für 
einen bestimmten Z. macht, kann, 
wenn er für diesen Z. eine Ver- 
bindlichkeit eingeht, Befreiung von 
der Verbindlichkeit verlangen. Ist 
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656 
561 
1087 
1231, 
1264 
1265 
2316 
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Zweck 
die Verbindlichkeit noch nicht fällig, 
so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt 
ihn zu befreien, Sicherheit leisten. 
Mäklervertrag. 
Durch das Versprechen eines Lohnes 
für den Nachweis der Gelegenheit 
zur Eingehung einer Ehe oder für 
die Vermittelung des Zustandekommens 
einer Ehe wird eine Verbindlichkeit 
nicht begründet. Das auf Grund 
des Versprechens Geleistete kann nicht 
deshalb zurückgefordert werden, weil 
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
eine Vereinbarung, durch die der 
andere Teil zum Z. der Erfüllung 
des Versprechens dem Mäkler gegen- 
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins- 
besondere für ein Schuldanerkenntnis. 
Miete. 
Anspruch des Vermieters auf Heraus- 
gabe der Sachen des Mieters zum 
Z. der Zurückschaffung in das Grund- 
stück s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
Veräußerung eines Gegenstandes, der 
zu dem dem Nießbrauch unterliegenden 
Vermögen gehört, zum Z. der Be- 
friedigung eines Gläubigers des Be- 
stellers s. Niessbraueh — Nieß- 
brauch. 
Pfandrecht. 
1232 Anspruch auf Herausgabe des 
Pfandes zum Z. des Verkaufs s. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
s. Hypothek 1118. 
s. Hypothek 1122. 
Pflichtteil. 
s. Erbe 2050. 
Soweit der Erbe zur Ergänzung des 
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann 
der Pflichtteilsberechtigte von dem 
Beschenkten die Herausgabe des Ge- 
schenkes zum Z. der Befriedigung 
wegen des fehlenden Betrags nach 
den Vorschriften über die Herausgabe
	        
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