Zweck
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einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte
der alleinige Erbe, so steht ihm das
gleiche Recht zu.
. 2330, 2332.
Sachen.
Zu den Bestandteilen eines Grund-
stücks gehören solche Sachen nicht,
die nur zu einem vorübergehenden
Z. mit dem Grund und Boden ver-
bunden sind. Das Gleiche gilt von
einem Gebäude oder anderen Werke,
das in Ausübung eines Rechtes an
einem fremden Grundstücke von dem
Berechtigten mit dem Grundstücke
verbunden worden ist.
Sachen, die nur zu einem vor-
übergehenden Z. in ein Gebäude ein-
gefügt sind, gehören nicht zu den
Bestandteilen des Gebäudes.
s. Zubehör — Sachen.
s. Miete — Miete 561.
Schenkung.
s. Kauf 437, 440.
s. Leibrente 760.
Schuldverhältnis.
Wird an einen Dritten zum Z. der
Erfüllung geleistet, so finden die Vor-
schriften des § 185 Anwendung.
Übernimmt der Schuldner zum Z.
der Befriedigung des Gläubigers
diesem gegenüber eine neue Ver-
bindlichkeit, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, daß er die Verbindlich-
keit an Erfüllungsstatt übernimmt.
s. Zwangsvollstreckung — Erbe
1990.
Selbsthülfe.
Wer zum Z. der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder be-
schädigt oder wer zum Z. der Selbst-
hülfe einen Verpflichteten, welcher der
Flucht verdächtig ist, festnimmt oder
den Widerstand des Verpflichteten gegen
eine Handlung, die dieser zu dulden
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
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Zweck
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr
besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde. 231.
Selbstverteidigung.
Die Ausübung eines Rechtes ist un-
zulässig, wenn sie nur den Z. haben
kann, einem anderen Schaden zu-
zufügen.
Spiel.
Durch Spiel oder durch Wette wird
eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Das auf Grund des Spieles oder
der Wette Geleistete kann nicht deshalb
zurückgesordert werden, weil eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der ver-
lierende Teil zum Z. der Erfüllung
einer Spiel= oder einer Wettschuld
dem gewinnenden Teile gegenüber eine
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis. 763.
Stiftung.
Ist die Erfüllung des Stiftungsz.
unmöglich geworden oder gefährdet
sie das Gemeinwohl, so kann die zu-
ständige Behörde der Stiftung eine
andere Zweckbestimmung geben oder
sie aufheben.
Bei der Umwandlung des Z. ist
die Absicht des Stifters thunlichst zu
berücksichtigen, insbesondere dafür
Sorge zu tragen, daß die Erträge
des Stiftungsvermögens dem Personen-
kreise, dem sie zu Statten kommen
sollten, im Sinne des Stifters thun-
lichst erhalten bleiben. Die Behörde
kann die Verfassung der Stiftung
ändern, soweit die Umwandlung des
Z. es erfordert.
Vor der Umwandlung des Z. und
der Anderung der Verfassung soll