Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
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einer ungerechtfertigten Bereicherung 
fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte 
der alleinige Erbe, so steht ihm das 
gleiche Recht zu. 
. 2330, 2332. 
Sachen. 
Zu den Bestandteilen eines Grund- 
stücks gehören solche Sachen nicht, 
die nur zu einem vorübergehenden 
Z. mit dem Grund und Boden ver- 
bunden sind. Das Gleiche gilt von 
einem Gebäude oder anderen Werke, 
das in Ausübung eines Rechtes an 
einem fremden Grundstücke von dem 
Berechtigten mit dem Grundstücke 
verbunden worden ist. 
Sachen, die nur zu einem vor- 
übergehenden Z. in ein Gebäude ein- 
gefügt sind, gehören nicht zu den 
Bestandteilen des Gebäudes. 
s. Zubehör — Sachen. 
s. Miete — Miete 561. 
Schenkung. 
s. Kauf 437, 440. 
s. Leibrente 760. 
Schuldverhältnis. 
Wird an einen Dritten zum Z. der 
Erfüllung geleistet, so finden die Vor- 
schriften des § 185 Anwendung. 
Übernimmt der Schuldner zum Z. 
der Befriedigung des Gläubigers 
diesem gegenüber eine neue Ver- 
bindlichkeit, so ist im Zweifel nicht 
anzunehmen, daß er die Verbindlich- 
keit an Erfüllungsstatt übernimmt. 
s. Zwangsvollstreckung — Erbe 
1990. 
Selbsthülfe. 
Wer zum Z. der Selbsthülfe eine 
Sache wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder wer zum Z. der Selbst- 
hülfe einen Verpflichteten, welcher der 
Flucht verdächtig ist, festnimmt oder 
den Widerstand des Verpflichteten gegen 
eine Handlung, die dieser zu dulden 
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht 
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Zweck 
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe 
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und 
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr 
besteht, daß die Verwirklichung des 
Anspruchs vereitelt oder wesentlich 
erschwert werde. 231. 
Selbstverteidigung. 
Die Ausübung eines Rechtes ist un- 
zulässig, wenn sie nur den Z. haben 
kann, einem anderen Schaden zu- 
zufügen. 
Spiel. 
Durch Spiel oder durch Wette wird 
eine Verbindlichkeit nicht begründet. 
Das auf Grund des Spieles oder 
der Wette Geleistete kann nicht deshalb 
zurückgesordert werden, weil eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
eine Vereinbarung, durch die der ver- 
lierende Teil zum Z. der Erfüllung 
einer Spiel= oder einer Wettschuld 
dem gewinnenden Teile gegenüber eine 
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere 
für ein Schuldanerkenntnis. 763. 
Stiftung. 
Ist die Erfüllung des Stiftungsz. 
unmöglich geworden oder gefährdet 
sie das Gemeinwohl, so kann die zu- 
ständige Behörde der Stiftung eine 
andere Zweckbestimmung geben oder 
sie aufheben. 
Bei der Umwandlung des Z. ist 
die Absicht des Stifters thunlichst zu 
berücksichtigen, insbesondere dafür 
Sorge zu tragen, daß die Erträge 
des Stiftungsvermögens dem Personen- 
kreise, dem sie zu Statten kommen 
sollten, im Sinne des Stifters thun- 
lichst erhalten bleiben. Die Behörde 
kann die Verfassung der Stiftung 
ändern, soweit die Umwandlung des 
Z. es erfordert. 
Vor der Umwandlung des Z. und 
der Anderung der Verfassung soll
	        
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