Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
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2204 
2218 
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2223 
der Vorstand der Stiftung gehört 
werden. 
s. Verein 46, 48, 49. 
Testament. 
Bezweckt die Bedingung, unter der 
eine letztwillige Zuwendung gemacht 
ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt 
sie im Zweifel als eingetreten, wenn 
der Dritte die zum Eintritte der Be- 
dingung erforderliche Mitwirkung ver- 
weigert. 
Verfügung des Vorerben über einen 
Erbschaftsgegenstand, die zum Z. der 
Erfüllung eines von dem Vorerben 
erteilten Schenkungsversprechens er- 
folgt s. Erblasser — Testament. 
Aufwendungen des Vorerben zum Z. 
der Erhaltung von Nachlaßgegen- 
ständen s. Erblasser — Testament. 
s. Zwangsvollstreckung — Erbe 
1990. 
Der Erblasser kann bei der Anordnung 
eines Vermächtnisses, dessen Z. er 
bestimmt hat, die Bestimmung der 
Leistung dem billigen Ermessen des 
Beschwerten oder eines Dritten über- 
lassen. Auf ein solches Vermächtnis 
finden die Vorschriften der 8§ 315 
bis 319 entsprechende Anwendung. 
2192. 
s. Kauf 437, 440. 
Der Erblasser kann bei der Anordnung 
einer Auflage, deren Z. er bestimmt 
hat, die Bestimmung der Person, an 
welche die Leistung erfolgen soll, dem 
Beschwerten oder einem Dritten über- 
lassen s. Erblasser — Testament. 
s. Erbe 2050. 
s. Auftrag 670. 
Der Erblasser kann einen Testamenis- 
vollstrecker auch zu dem Z. ernennen: 
1. daß dieser bis zu dem Eintritt 
einer angeordneten Nacherbfolge 
die Rechte des Nacherben ausübt 
und dessen Pflichten erfüllt; 
2. daß dieser für die Ausführung 
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Zweck 
der einem Vermächtnisnehmer auf- 
erlegten Beschwerungen sorgt. 
Verein. 
Ein Verein, dessen Z. nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- 
richtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch 
Eintragung in das Vereinsregister des 
zuständigen Amtsgerichts. 55. 
Ein Verein, dessen Z. auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- 
richtet ist, erlangt in Ermangelung 
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften 
Rechtsfähigkeit durch staatliche Ver- 
leihung. Die Verleihung steht dem 
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete 
der Verein seinen Sitz hat. 23. 
s. Auftrag 670. 
33 Zur Anderung des Z. des Vereins 
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ist die Zustimmung aller Mitglieder 
erforderlich; die Zustimmung der nicht 
erschienenen Mitglieder muß schriftlich 
erfolgen. 40. 
Berufung der Mitgliederversammlung 
des Vereins unter Angabe des Z. 
und der Gründe s. Verein — Verein. 
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden, wenn er durch einen 
gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder- 
versammlung oder durch gesetzwidriges 
Verhalten des Vorstandes das Ge- 
meinwohl gefährdet. « 
Einem Vereine, dessen Z. nach der 
Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die 
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er einen solchen Z. verfolgt. 
Einem Vereine, der nach der Satzung 
einen politischen, sozialpolitischen oder 
religiösen Z. nicht hat, kann die 
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er einen solchen Z. verfolgt. 
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit 
auf Verleihung beruht, kann die 
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er einen anderen als den in der 
Satzungbestimmten Z. verfolgt. 44, 74.
	        
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