Zweck
8
88
2076
2113
2124
2145
2156
2182
2193
2204
2218
2222
2223
der Vorstand der Stiftung gehört
werden.
s. Verein 46, 48, 49.
Testament.
Bezweckt die Bedingung, unter der
eine letztwillige Zuwendung gemacht
ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt
sie im Zweifel als eingetreten, wenn
der Dritte die zum Eintritte der Be-
dingung erforderliche Mitwirkung ver-
weigert.
Verfügung des Vorerben über einen
Erbschaftsgegenstand, die zum Z. der
Erfüllung eines von dem Vorerben
erteilten Schenkungsversprechens er-
folgt s. Erblasser — Testament.
Aufwendungen des Vorerben zum Z.
der Erhaltung von Nachlaßgegen-
ständen s. Erblasser — Testament.
s. Zwangsvollstreckung — Erbe
1990.
Der Erblasser kann bei der Anordnung
eines Vermächtnisses, dessen Z. er
bestimmt hat, die Bestimmung der
Leistung dem billigen Ermessen des
Beschwerten oder eines Dritten über-
lassen. Auf ein solches Vermächtnis
finden die Vorschriften der 8§ 315
bis 319 entsprechende Anwendung.
2192.
s. Kauf 437, 440.
Der Erblasser kann bei der Anordnung
einer Auflage, deren Z. er bestimmt
hat, die Bestimmung der Person, an
welche die Leistung erfolgen soll, dem
Beschwerten oder einem Dritten über-
lassen s. Erblasser — Testament.
s. Erbe 2050.
s. Auftrag 670.
Der Erblasser kann einen Testamenis-
vollstrecker auch zu dem Z. ernennen:
1. daß dieser bis zu dem Eintritt
einer angeordneten Nacherbfolge
die Rechte des Nacherben ausübt
und dessen Pflichten erfüllt;
2. daß dieser für die Ausführung
633
8
21
22
27
Zweck
der einem Vermächtnisnehmer auf-
erlegten Beschwerungen sorgt.
Verein.
Ein Verein, dessen Z. nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts. 55.
Ein Verein, dessen Z. auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Ver-
leihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete
der Verein seinen Sitz hat. 23.
s. Auftrag 670.
33 Zur Anderung des Z. des Vereins
37
43
ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen. 40.
Berufung der Mitgliederversammlung
des Vereins unter Angabe des Z.
und der Gründe s. Verein — Verein.
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder-
versammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Ge-
meinwohl gefährdet. «
Einem Vereine, dessen Z. nach der
Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Z. verfolgt.
Einem Vereine, der nach der Satzung
einen politischen, sozialpolitischen oder
religiösen Z. nicht hat, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Z. verfolgt.
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit
auf Verleihung beruht, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen anderen als den in der
Satzungbestimmten Z. verfolgt. 44, 74.