Zweck
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Mit der Auflösung des Vereins oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der
Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorge-
schrieben werden, daß die Anfall-
berechtigten durch Beschluß der Mit-
gliederversammlung oder eines anderen
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Z. des Vereins nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet, so kann die Mitgliederver-
sammlung auch ohne eine solche Vor-
schrift das Vermögen einer öffentlichen
Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Der Fiskus hat das ihm angefallene
Vermögen thunlichst in einer den Z.
des Vereins entsprechenden Weise zu
verwenden.
Die Liquidatoren des Vereins haben
die rechtliche Stellung des Vorstandes,
soweit sich nicht aus dem Z. der
Liquidation ein anderes ergiebt.
Der Verein gilt bis zur Beendigung
der Liquidation als fortbestehend, soweit
der Z. der Liquidation es erfordert.
Die Satzung eines eingetragenen
Vereins muß den Z., den Namen
und den Sitz des Vereins enthalten
und ergeben, daß der Verein einge-
tragen werden soll. 60.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung eines Vereins Ein-
spruch erheben, wenn der Verein nach
dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt
ist oder verboten werden kann oder wenn
er einen politischen, sozialpolitischen
oder religiösen Z. verfolgt. 71.
Verjährung s. Zuschlag — Ver-
jährung.
Vertrag.
Wird in einem Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenvertrage die
Zahlung der Versicherungssumme oder
der Leibrente an einen Dritten be-
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Zweck.
§ dungen, so ist im Zweifel anzunehmen,
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1612,
1643
1666
1825
1835
1838
daß der Dritte unmittelbar das Recht
erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer un-
entgeltlichen Zuwendung dem Be-
dachten eine Leistung an einen Dritten
auferlegt oder bei einer Vermögens-
oder Gutsübernahme von dem Über-
nehmer eine Leistung an einen Dritten
zum Z. der Abfindung versprochen wird.
Verwahrung.
Macht der Verwahrer zum Z. der
Aufbewahrung Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Hinterleger zum
Ersatze verpflichtet.
Verwandtschaft.
1614 s. Leibrente 760.
s. Vormundschaft 1825.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß das Kind zum Z. der
Erziehung in einer geeigneten Familie
oder in einer Erziehungsanstalt oder
einer Besserungsanstalt untergebracht
wird s. Kind — Verwandtschaft.
Vormundschaft.
Die allgemeine Ermächtigung des Vor-
mundes zu Rechtsgeschäften für den
Mündel soll nur erteilt werden, wenn
sie zum Z. der Vermögensverwaltung
erforderlich ist.
Macht der Vormund zum Z. der
Führung der Vormundschaft Auf-
wendungen, so kann er nach den für
den Auftrag geltenden Vorschriften
der §§ 669, 670 von dem Mündel
Vorschuß oder Ersatz verlangen.
Das gleiche Recht steht dem Gegen-
vormunde zu.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß der Mündel zum Z. der
Erziehung in einer geeigneten Familie
oder in einer Erziehungsanstalt oder
einer Besserungsanstalt untergebracht
wird. Steht dem Vater oder der