Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
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Mit der Auflösung des Vereins oder 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit 
fällt das Vermögen an die in der 
Satzung bestimmten Personen. 
Durch die Satzung kann vorge- 
schrieben werden, daß die Anfall- 
berechtigten durch Beschluß der Mit- 
gliederversammlung oder eines anderen 
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist 
der Z. des Vereins nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- 
richtet, so kann die Mitgliederver- 
sammlung auch ohne eine solche Vor- 
schrift das Vermögen einer öffentlichen 
Stiftung oder Anstalt zuweisen. 
Der Fiskus hat das ihm angefallene 
Vermögen thunlichst in einer den Z. 
des Vereins entsprechenden Weise zu 
verwenden. 
Die Liquidatoren des Vereins haben 
die rechtliche Stellung des Vorstandes, 
soweit sich nicht aus dem Z. der 
Liquidation ein anderes ergiebt. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung 
der Liquidation als fortbestehend, soweit 
der Z. der Liquidation es erfordert. 
Die Satzung eines eingetragenen 
Vereins muß den Z., den Namen 
und den Sitz des Vereins enthalten 
und ergeben, daß der Verein einge- 
tragen werden soll. 60. 
Die Verwaltungsbehörde kann gegen 
die Eintragung eines Vereins Ein- 
spruch erheben, wenn der Verein nach 
dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt 
ist oder verboten werden kann oder wenn 
er einen politischen, sozialpolitischen 
oder religiösen Z. verfolgt. 71. 
Verjährung s. Zuschlag — Ver- 
jährung. 
Vertrag. 
Wird in einem Lebensversicherungs- 
oder einem Leibrentenvertrage die 
Zahlung der Versicherungssumme oder 
der Leibrente an einen Dritten be- 
634 
  
Zweck. 
§ dungen, so ist im Zweifel anzunehmen, 
693 
1612, 
1643 
1666 
1825 
1835 
1838 
daß der Dritte unmittelbar das Recht 
erwerben soll, die Leistung zu fordern. 
Das Gleiche gilt, wenn bei einer un- 
entgeltlichen Zuwendung dem Be- 
dachten eine Leistung an einen Dritten 
auferlegt oder bei einer Vermögens- 
oder Gutsübernahme von dem Über- 
nehmer eine Leistung an einen Dritten 
zum Z. der Abfindung versprochen wird. 
Verwahrung. 
Macht der Verwahrer zum Z. der 
Aufbewahrung Aufwendungen, die er 
den Umständen nach für erforderlich 
halten darf, so ist der Hinterleger zum 
Ersatze verpflichtet. 
Verwandtschaft. 
1614 s. Leibrente 760. 
s. Vormundschaft 1825. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß das Kind zum Z. der 
Erziehung in einer geeigneten Familie 
oder in einer Erziehungsanstalt oder 
einer Besserungsanstalt untergebracht 
wird s. Kind — Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
Die allgemeine Ermächtigung des Vor- 
mundes zu Rechtsgeschäften für den 
Mündel soll nur erteilt werden, wenn 
sie zum Z. der Vermögensverwaltung 
erforderlich ist. 
Macht der Vormund zum Z. der 
Führung der Vormundschaft Auf- 
wendungen, so kann er nach den für 
den Auftrag geltenden Vorschriften 
der §§ 669, 670 von dem Mündel 
Vorschuß oder Ersatz verlangen. 
Das gleiche Recht steht dem Gegen- 
vormunde zu. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß der Mündel zum Z. der 
Erziehung in einer geeigneten Familie 
oder in einer Erziehungsanstalt oder 
einer Besserungsanstalt untergebracht 
wird. Steht dem Vater oder der
	        
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