Zweifel
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2373
2277
2280
2350
742
750
113
was sie als g. Erben erhalten würden
oder hat er ihre Erbteile so bestimmt,
daß sie zu einander in demselben Ver-
hältnis stehen wie die g. Erbteile, so
ist im Z. anzunehmen, daß die Ab-
kömmlinge nach den §#§ 2050, 2051
zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
2057.
Erbschaftskauf s. Zuwendung —
Erbschaftskauf.
Erbvertrag.
Die über einen Erbvertrag aufge-
nommene Urkunde soll nach Maßgabe
des § 2246 verschlossen, mit einer
Aufschrift versehen und in besondere
amtliche Verwahrung gebracht werden,
sofern nicht die Parteien das Gegenteil
verlangen. Das Gegenteil gilt im Z.
als verlangt, wenn der Erbvertrag
mit einem anderen Vertrag in derselben
Urkunde verbunden wird.
s. Testament 2269.
Erbverzicht.
Verzichtet jemand zu Gunsten eines
anderen auf das g. Erbrecht, so ist
im Z. anzunehmen, daß der Verzicht
nur für den Fall gelten soll, daß der
andere Erbe wird.
Verzichtet ein Abkömmling des
Erblassers auf das g. Erbrecht, so ist
im Z. anzunehmen, daß der Verzicht
nur zu Gunsten der anderen Ab-
kömmlinge und des Ehegatten des
Erblassers gelten soll.
Gemeinschaft.
Im Z. ist anzunehmen, daß den Teil-
habern gleiche Anteile zustehen. 741.
Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so
tritt die Vereinbarung im Z. mit dem
Tode eines Teilhabers außer Kraft. 741.
Geschäftsfähigkeit.
Die für einen einzelnen Fall dem
Minderjährigen erteilte Ermächtigung,
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8
685
706
709
713
714
722
1025
1429
1515
Zweifel
in Dienst oder Arbeit zu treten, gilt
im Z. als a. Ermächtigung zur Ein-
gehung von Verhältnissen derselben
Art. 106.
Geschäftsführung.
Gewähren Eltern oder Voreltern ihren
Abkömmlingen oder diese jenen Unter-
halt, so ist im Z. anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, von dem Empfänger
Ersatz zu verlangen. 687.
Gesellschaft.
Die Gesellschafter haben in Er-
mangelung einer anderen Verein-
barung gleiche Beiträge zu leisten.
Sind vertretbare oder verbrauchbare
Sachen beizutragen, so ist im Z. an-
zunehmen, daß sie gemeinschaftliches
Eigentum der Gesellschafter werden
sollen. Das Gleiche gilt von nicht
vertreibaren und nicht verbrauchbaren
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung
beizutragen sind, die nicht bloß für
die Gewinnverteilung bestimmt ist.
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
so ist die Mehrheit im Z. nach der Zahl
der Gesellschafter zu berechnen. 710.
s. Auftrag 664.
Soweit einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Z.
auch ermächtigt, die anderen Gesell-
schafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer,
so hat der Rechnungsabschluß und die
Gewinnverteilung im Z. am Schlusse
jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
Ist nur der Anteil der Gesellschafter
am Gewinn oder am Verluste bestimmt,
so gilt die Bestimmung im Z. für
Gewinn und Verlust.
Grunddienstbarkeit s. Zulässig.
keit — Grunddienstbarkeit.
Güterrecht.
s. Zweck — Güterrecht.
s. Erbe 2049.