Zweifel
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Verlöbnis.
Im Z. ist anzunehmen, daß die Rück-
forderung von Geschenken ausge-
schlossen sein soll, wenn das Ver-
löbnis durch den Tod eines der Ver-
lobten aufgelöst wird. 1302.
Vertrag.
Solange nicht die Parteien sich über
alle Punkte eines Vertrags geeinigt
haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Verein-
barung getroffen werden soll, ist im
Z. der Vertrag nicht geschlossen. Die
Verständigung über einzelne Punkte
ist auch dann nicht bindend, wenn
eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des beab-
sichtigten Vertrags verabredet worden,
so ist im Z. der Vertrag nicht ge-
schlossen, bis die Beurkundung er-
folgt ist.
l. Zabehör — Vertrag.
Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden,
so ist im Z. anzunehmen, daß die
Bestimmung nach billigem Ermessen
zu treffen ist.
Ist der Umfang der für eine Leistung
versprochenen Gegenleistung nicht be-
stimmt, so steht die Bestimmung im
Z. demjenigen Teile zu, welcher die
Gegenleistung zu fordern hat.
Ist die Bestimmung der Leistung
einem Dritten überlassen, so ist im
Z. anzunehmen, daß sie nach billigem
Ermessen zu treffen ist.
Soll die Bestimmung durch mehrere
Dritte erfolgen, so ist im Z. Über-
einstimmung aller erforderlich; soll
eine Summe bestimmt werden, so ist,
wenn verschiedene Summen bestimmt
werden, im Z. die Durchschnittssumme
maßgebend.
Verpflichtet sich in einem Vertrage
der eine Teil zur Befriedigung des
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Zweifel
Gläubigers des anderen Teiles, ohne
die Schuld zu übernehmen, so ist im
Z. nicht anzunehmen, daß der
Gläubiger unmittelbar das Recht er-
werben soll, die Befriedigung von
ihm zu fordern.
s. Zweck — Vertrag.
Soll die Leistung an den Dritten
nach dem Tode desjenigen erfolgen,
welchem sie versprochen wird, so er-
wirbt der Dritte das Recht auf die
Leistung im Z. mit dem Tode des
Versprechensempfängers.
s. Zustimmung — Vertrag.
Die Draufgabe gilt im Z. nicht als
Reugeld.
Die Draufgabe ist im Z. auf die von
dem Geber geschuldete Leistung an-
zurechnen oder, wenn dies nicht ge-
schehen kann, bei der Erfüllung des
Vertrages zurückzugeben.
Wird die von dem Geber geschuldete
Leistung infolge eines Umstandes,
den er zu vertreten hat, unmöglich
oder verschuldet der Geber die Wieder-
aufhebung des Vertrages, so ist der
Empfänger berechtigt, die Draufgabe
zu behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
so ist die Draufgabe im Z. anzu-
rechnen oder, wenn dies nicht ge-
schehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer fest-
bestimmten Frist bewirkt werden soll,
so ist im Z. anzunehmen, daß der
andere Teil zum Rücktritte berechtigt
sein soll, wenn die Leistung nicht zu
der bestimmten Zeit oder innerhalb
der bestimmten Frist erfolgt.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist im Z. nicht be-
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