Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweifel 
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Verlöbnis. 
Im Z. ist anzunehmen, daß die Rück- 
forderung von Geschenken ausge- 
schlossen sein soll, wenn das Ver- 
löbnis durch den Tod eines der Ver- 
lobten aufgelöst wird. 1302. 
Vertrag. 
Solange nicht die Parteien sich über 
alle Punkte eines Vertrags geeinigt 
haben, über die nach der Erklärung 
auch nur einer Partei eine Verein- 
barung getroffen werden soll, ist im 
Z. der Vertrag nicht geschlossen. Die 
Verständigung über einzelne Punkte 
ist auch dann nicht bindend, wenn 
eine Aufzeichnung stattgefunden hat. 
Ist eine Beurkundung des beab- 
sichtigten Vertrags verabredet worden, 
so ist im Z. der Vertrag nicht ge- 
schlossen, bis die Beurkundung er- 
folgt ist. 
l. Zabehör — Vertrag. 
Soll die Leistung durch einen der 
Vertragschließenden bestimmt werden, 
so ist im Z. anzunehmen, daß die 
Bestimmung nach billigem Ermessen 
zu treffen ist. 
Ist der Umfang der für eine Leistung 
versprochenen Gegenleistung nicht be- 
stimmt, so steht die Bestimmung im 
Z. demjenigen Teile zu, welcher die 
Gegenleistung zu fordern hat. 
Ist die Bestimmung der Leistung 
einem Dritten überlassen, so ist im 
Z. anzunehmen, daß sie nach billigem 
Ermessen zu treffen ist. 
Soll die Bestimmung durch mehrere 
Dritte erfolgen, so ist im Z. Über- 
einstimmung aller erforderlich; soll 
eine Summe bestimmt werden, so ist, 
wenn verschiedene Summen bestimmt 
werden, im Z. die Durchschnittssumme 
maßgebend. 
Verpflichtet sich in einem Vertrage 
der eine Teil zur Befriedigung des 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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332 
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361 
691 
Zweifel 
Gläubigers des anderen Teiles, ohne 
die Schuld zu übernehmen, so ist im 
Z. nicht anzunehmen, daß der 
Gläubiger unmittelbar das Recht er- 
werben soll, die Befriedigung von 
ihm zu fordern. 
s. Zweck — Vertrag. 
Soll die Leistung an den Dritten 
nach dem Tode desjenigen erfolgen, 
welchem sie versprochen wird, so er- 
wirbt der Dritte das Recht auf die 
Leistung im Z. mit dem Tode des 
Versprechensempfängers. 
s. Zustimmung — Vertrag. 
Die Draufgabe gilt im Z. nicht als 
Reugeld. 
Die Draufgabe ist im Z. auf die von 
dem Geber geschuldete Leistung an- 
zurechnen oder, wenn dies nicht ge- 
schehen kann, bei der Erfüllung des 
Vertrages zurückzugeben. 
Wird die von dem Geber geschuldete 
Leistung infolge eines Umstandes, 
den er zu vertreten hat, unmöglich 
oder verschuldet der Geber die Wieder- 
aufhebung des Vertrages, so ist der 
Empfänger berechtigt, die Draufgabe 
zu behalten. Verlangt der Empfänger 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, 
so ist die Draufgabe im Z. anzu- 
rechnen oder, wenn dies nicht ge- 
schehen kann, bei der Leistung des 
Schadensersatzes zurückzugeben. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage 
vereinbart, daß die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer fest- 
bestimmten Frist bewirkt werden soll, 
so ist im Z. anzunehmen, daß der 
andere Teil zum Rücktritte berechtigt 
sein soll, wenn die Leistung nicht zu 
der bestimmten Zeit oder innerhalb 
der bestimmten Frist erfolgt. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer ist im Z. nicht be- 
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