übertragung
8
1381
1438
1439
1473,
1485
1486,.
1513
1519,
Grundstücke, zur Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte sowie
zur U. oder Belastung eines solchen
Rechtes ist die Einigung des Be-
rechtigten und des anderen Teiles
über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung der Rechtsänderung
in das Grundbuch erforderlich, soweit
nicht das G. ein anderes vorschreibt.
877—879, 892.
Güterrecht.
Erwirbt der Mann bei g. Güterrecht
mit Mitteln des eingebrachten Gutes
bewegliche Sachen, so geht mit dem
Erwerbe das Eigentum auf die Frau
über, es sei denn, daß der Mann
nicht für Rechnung des eingebrachten
Gutes erwerden will. Dies gilt ins-
besondere auch von Inhaberpapieren
und von Orderpapieren, die mit
Blankoindossament versehen sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn der
Mann mit Mitteln des eingebrachten
Gutes ein Recht an Sachen der be-
zeichneten Art oder ein anderes Recht
erwirbt, zu dessen U. der Abtretungs-
vertrag genügt. 1525.
Die einzelnen, den Ehegatten ge-
hörenden Gegenstände, werden durch
die a. Gütergemeinschaft gemein-
schaftlich, ohne daß es einer U. durch
Rechtsgeschäft bedarf. 1485, 1519.
s. Rechtsgeschäft — Gterrecht.
1524 s. Forderung — Schuldver-
hältnis 406—408.
Auf das Gesamtgut der f. Güter-
gemeinschaft finden die für die ehe-
liche Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften des § 1438 Abs. 2, 3 ent-
sprechende Anwendung. 1518.
1522 s. Rechtsgeschäft — Güter-
recht.
s. Pflichtteil 2338.
1525 f. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
63
8
1551
1552
1558
1117
1124
1149
1153
1153,
1154
1155
übertragung
Zum unbeweglichen Vermögen, das
bei der Fahrnisgemeinschaft einge-
brachtes Gut eines Ehegatten ist, ge-
hören Grundstücke nebst Zubehör,
Rechte an Grundstücken, mit Aus-
nahme der Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden, sowie Forde-
derungen, die auf die U. des Eigen-
tums an Grundstücken oder auf die
Begründung oder U. eines der be-
zeichneten Rechte oder auf die Be-
freiung eines Grundstücks von einem
solchen Rechte gerichtet sind. 1549.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
sind bei der Fahrnisgemeinschaft
Gegenstände, die nicht durch Rechts-
geschäft übertragen werden können.
1549.
Durch Anordnung der Landesjustiz-
verwaltung kann die Führung des
Güterrechtsregisters für mehrere Amts-
gerichtsbezirke einem Amtsgericht über-
tragen werden.
Hypothek.
s. Eigentam — Eigentum 929
bis 931.
Ü. der Hypothekenforderung, für die
ein Miet= oder Pachtzins haftet, auf
einen Dritten s. Hypothek — Hypo-
thek.
Ü. des Eigentums an dem mit einer
Hypothek belasteten Grundstücke zum
Zwecke der Befriedigung des Gläu-
bigers s. Hyppothek — Hypothek.
U. der Hypothek f. Hypothek —
Hypothek.
1155, 1156, 1158, 1159 U. einer
Forderung, für die eine Hypothek be-
steht s. Mpothek — Hypothek.
s. Grundstück 873.
Einer öffentlich beglaubigten Ab-
tretungserklärung steht gleich ein ge-
richtlicher Uberweisungsbeschluß und
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
einer kraft G. erfolgten ü. der For-
derung. 1160.