Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übertragung 
8 
1381 
1438 
1439 
1473, 
1485 
1486,. 
1513 
1519, 
Grundstücke, zur Belastung eines 
Grundstücks mit einem Rechte sowie 
zur U. oder Belastung eines solchen 
Rechtes ist die Einigung des Be- 
rechtigten und des anderen Teiles 
über den Eintritt der Rechtsänderung 
und die Eintragung der Rechtsänderung 
in das Grundbuch erforderlich, soweit 
nicht das G. ein anderes vorschreibt. 
877—879, 892. 
Güterrecht. 
Erwirbt der Mann bei g. Güterrecht 
mit Mitteln des eingebrachten Gutes 
bewegliche Sachen, so geht mit dem 
Erwerbe das Eigentum auf die Frau 
über, es sei denn, daß der Mann 
nicht für Rechnung des eingebrachten 
Gutes erwerden will. Dies gilt ins- 
besondere auch von Inhaberpapieren 
und von Orderpapieren, die mit 
Blankoindossament versehen sind. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden 
entsprechende Anwendung, wenn der 
Mann mit Mitteln des eingebrachten 
Gutes ein Recht an Sachen der be- 
zeichneten Art oder ein anderes Recht 
erwirbt, zu dessen U. der Abtretungs- 
vertrag genügt. 1525. 
Die einzelnen, den Ehegatten ge- 
hörenden Gegenstände, werden durch 
die a. Gütergemeinschaft gemein- 
schaftlich, ohne daß es einer U. durch 
Rechtsgeschäft bedarf. 1485, 1519. 
s. Rechtsgeschäft — Gterrecht. 
1524 s. Forderung — Schuldver- 
hältnis 406—408. 
Auf das Gesamtgut der f. Güter- 
gemeinschaft finden die für die ehe- 
liche Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften des § 1438 Abs. 2, 3 ent- 
sprechende Anwendung. 1518. 
1522 s. Rechtsgeschäft — Güter- 
recht. 
s. Pflichtteil 2338. 
1525 f. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
63 
  
8 
1551 
1552 
1558 
1117 
1124 
1149 
1153 
1153, 
1154 
1155 
übertragung 
Zum unbeweglichen Vermögen, das 
bei der Fahrnisgemeinschaft einge- 
brachtes Gut eines Ehegatten ist, ge- 
hören Grundstücke nebst Zubehör, 
Rechte an Grundstücken, mit Aus- 
nahme der Hypotheken, Grundschulden 
und Rentenschulden, sowie Forde- 
derungen, die auf die U. des Eigen- 
tums an Grundstücken oder auf die 
Begründung oder U. eines der be- 
zeichneten Rechte oder auf die Be- 
freiung eines Grundstücks von einem 
solchen Rechte gerichtet sind. 1549. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
sind bei der Fahrnisgemeinschaft 
Gegenstände, die nicht durch Rechts- 
geschäft übertragen werden können. 
1549. 
Durch Anordnung der Landesjustiz- 
verwaltung kann die Führung des 
Güterrechtsregisters für mehrere Amts- 
gerichtsbezirke einem Amtsgericht über- 
tragen werden. 
Hypothek. 
s. Eigentam — Eigentum 929 
bis 931. 
Ü. der Hypothekenforderung, für die 
ein Miet= oder Pachtzins haftet, auf 
einen Dritten s. Hypothek — Hypo- 
thek. 
Ü. des Eigentums an dem mit einer 
Hypothek belasteten Grundstücke zum 
Zwecke der Befriedigung des Gläu- 
bigers s. Hyppothek — Hypothek. 
U. der Hypothek f. Hypothek — 
Hypothek. 
1155, 1156, 1158, 1159 U. einer 
Forderung, für die eine Hypothek be- 
steht s. Mpothek — Hypothek. 
s. Grundstück 873. 
Einer öffentlich beglaubigten Ab- 
tretungserklärung steht gleich ein ge- 
richtlicher Uberweisungsbeschluß und 
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis 
einer kraft G. erfolgten ü. der For- 
derung. 1160.
	        
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