übertragung —
8
1173
1187
1190
448
449
455
458
653
576
Der Befriedigung des Gläubigers
durch den Eigentümer eines mit einer
Gesamthypothek belasteten Grundstücks
steht es gleich, wenn das Gläubiger-
recht auf den Eigentümer übertragen
wird oder wenn sich Forderung und
Schuld in der Person des Eigen-
tümers vereinigen. 1143, 1176.
Für die Forderung aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber, aus
einem Wechsel oder aus einem anderen
Papiere, das durch Indossament über-
tragen werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek bestellt werden.
1189.
Die Forderung für die eine Sicherungs-
hypothek besteht, kann nach den für
die U. von Forderungen geltenden a.
Vorschriften übertragen werden. Wird
sie nach diesen Vorschriften übertragen,
so ist der Üübergang der Hypothek aus-
geschlossen.
Kauf.
Ist ein Recht verkauft, so fallen die
Kosten der Begründung oder U. des
Rechtes dem Verkäufer zur Last. 451.
Kosten der zur Begründung und U.
eines Rechtes an einem Grundstücke
nötigen Eintragung s. Kauf — Kauf.
U. des Eigentums an einer beweg-
lichen verkauften Sache unter auf-
schiebender Bedingung der Zahlung
s. Kauf — Kauf.
Wirksamkeit der U. eines gekauften
Gegenstandes s. Kauf — Kauf.
Mäklervertrag.
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die dem Mäkler
übertragene Leistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung er-
worben ist.
Miete.
U. des Eigentums an einem ver-
mieteten Grundstück auf einen Dritten
s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
8
übertragung
1032 s. Eigentuam — Eigentum 929—936.
1052, 1070 U. der Ausübung des Nieß-
brauchs für Rechnung des Nieß-
brauchers auf einen vom Gerichte zu
bestellenden Verwalter s. Niessbrauch
— Nießbrauch.
1056 s. Miete — Miete 576.
1069 Die Bestellung des Nießbrauchs an
1070 Ist ein Recht, kraft
einem Rechte erfolgt nach den für die
U. des Rechtes geltenden Vorschriften.
An einem Rechte, das nicht über-
tragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht
bestellt werden. 1068.
dessen eine
Leistung gefordert werden kann, Gegen-
stand des Nießbrauchs, so finden auf
das Rechtsverhältnis zwischen dem
Nießbraucher und dem Verpflichteten
die Vorschriften entsprechende An-
wendung, welche im Falle der ü.
des Rechtes für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erwerber und dem Ver-
pflichteten gelten.
Wird die Ausübung des Nieß-
brauchs nach § 1052 einem Verwalter
übertragen, so ist die U. dem Ver-
pflichteten gegenüber erst wirksam,
wenn er von der getroffenen An-
ordnung Kenntnis erlangt oder wenn
ihm eine Mitteilung von der An-
ordnung zugestellt wird. Das Gleiche
gilt von der Aufhebung der Ver-
waltung. 1068.
Pfandrecht.
1205 U. des mittelbaren Besitzes auf den
Pfandgläubiger zur Bestellung des
Pfandrechts s. Plandrecht — Pfand-
recht.
1207 s. Eigentum — Eigentum 932, 934,
935.
1208 s. Eigentum — Eigentum 932, 935,
936.
1229 Eine vor dem Eintritte der Verkaufs-
berechtigung getroffene Vereinbarung,
nach welcher dem Pfandgläubiger, falls
er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt