Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übertragung — 
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1173 
1187 
1190 
448 
449 
455 
458 
653 
576 
Der Befriedigung des Gläubigers 
durch den Eigentümer eines mit einer 
Gesamthypothek belasteten Grundstücks 
steht es gleich, wenn das Gläubiger- 
recht auf den Eigentümer übertragen 
wird oder wenn sich Forderung und 
Schuld in der Person des Eigen- 
tümers vereinigen. 1143, 1176. 
Für die Forderung aus einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder aus einem anderen 
Papiere, das durch Indossament über- 
tragen werden kann, kann nur eine 
Sicherungshypothek bestellt werden. 
1189. 
Die Forderung für die eine Sicherungs- 
hypothek besteht, kann nach den für 
die U. von Forderungen geltenden a. 
Vorschriften übertragen werden. Wird 
sie nach diesen Vorschriften übertragen, 
so ist der Üübergang der Hypothek aus- 
geschlossen. 
Kauf. 
Ist ein Recht verkauft, so fallen die 
Kosten der Begründung oder U. des 
Rechtes dem Verkäufer zur Last. 451. 
Kosten der zur Begründung und U. 
eines Rechtes an einem Grundstücke 
nötigen Eintragung s. Kauf — Kauf. 
U. des Eigentums an einer beweg- 
lichen verkauften Sache unter auf- 
schiebender Bedingung der Zahlung 
s. Kauf — Kauf. 
Wirksamkeit der U. eines gekauften 
Gegenstandes s. Kauf — Kauf. 
Mäklervertrag. 
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die dem Mäkler 
übertragene Leistung den Umständen 
nach nur gegen eine Vergütung er- 
worben ist. 
Miete. 
U. des Eigentums an einem ver- 
mieteten Grundstück auf einen Dritten 
s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
  
8 
übertragung 
1032 s. Eigentuam — Eigentum 929—936. 
1052, 1070 U. der Ausübung des Nieß- 
brauchs für Rechnung des Nieß- 
brauchers auf einen vom Gerichte zu 
bestellenden Verwalter s. Niessbrauch 
— Nießbrauch. 
1056 s. Miete — Miete 576. 
1069 Die Bestellung des Nießbrauchs an 
1070 Ist ein Recht, kraft 
einem Rechte erfolgt nach den für die 
U. des Rechtes geltenden Vorschriften. 
An einem Rechte, das nicht über- 
tragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht 
bestellt werden. 1068. 
dessen eine 
Leistung gefordert werden kann, Gegen- 
stand des Nießbrauchs, so finden auf 
das Rechtsverhältnis zwischen dem 
Nießbraucher und dem Verpflichteten 
die Vorschriften entsprechende An- 
wendung, welche im Falle der ü. 
des Rechtes für das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Erwerber und dem Ver- 
pflichteten gelten. 
Wird die Ausübung des Nieß- 
brauchs nach § 1052 einem Verwalter 
übertragen, so ist die U. dem Ver- 
pflichteten gegenüber erst wirksam, 
wenn er von der getroffenen An- 
ordnung Kenntnis erlangt oder wenn 
ihm eine Mitteilung von der An- 
ordnung zugestellt wird. Das Gleiche 
gilt von der Aufhebung der Ver- 
waltung. 1068. 
Pfandrecht. 
1205 U. des mittelbaren Besitzes auf den 
Pfandgläubiger zur Bestellung des 
Pfandrechts s. Plandrecht — Pfand- 
recht. 
1207 s. Eigentum — Eigentum 932, 934, 
935. 
1208 s. Eigentum — Eigentum 932, 935, 
936. 
1229 Eine vor dem Eintritte der Verkaufs- 
berechtigung getroffene Vereinbarung, 
nach welcher dem Pfandgläubiger, falls 
er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt
	        
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