Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übertragung 
8 
1822 
792 
1689 
1850 
nicht Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden. 1812, 1827. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
. zur Ausstellung einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber 
oder zur Eingehung einer Ver- 
bindlichkeit aus einem Wechsel 
oder einem anderen Papiere, das 
durch Indossament übertragen 
werden kann. 1812, 1825. 
„Ubertragungserklärung. 
Anweisung. 
Die Erklärung der übertragung einer 
Anweisung bedarf der schriftlichen 
Form. 
Uberwachung. 
Verwandtschaft. 
Der Beistand hat innerhalb seines 
Wirkungskreises die Mutter bei der 
Ausübung der elterlichen Gewalt zu 
unterstützen und zu überwachen; er 
hat dem Vormundschaftsgerichte jeden 
Fall, in welchem es zum Einschreiten 
berufen ist, unverzüglich anzuzeigen. 
1686. 
Vormundschaft. 
Der Gemeindewaisenrat hat in Unter- 
stützung des Vormundschaftsgerichts 
darüber zu wachen, daß die Vor- 
münder der sich in seinem Bezirk 
aufhaltenden Mündel, für die Person 
der Mündel, insbesondere für ihre 
Erziehung und ihre körperliche 
Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. 
Er hat dem Vormundschaftsgerichte 
Mängel und Pflichtwidrigkeiten, die 
er in dieser Hinsicht wahrnimmt, an- 
zuzeigen und auf Erfordern über das 
persönliche Ergeben und das Verhalten 
eines Mündels Auskunft zu erteilen. 
Erlangt der Gemeindewaisenrat 
Kenntnis von einer Gefährdung des 
67 
  
8 
2019 
720 
1473 
1156 
408 
2111 
1797 
1155 
Art. 
767 
Überzeugung 
Vermögens eines Mündels, so hat er 
dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu 
machen. 
Uberweisung. 
Erbe s. Forderung — Schuld- 
verhältnis 408. 
Gesellschaft s. Forderung — 
Schuldverhältuis 408. 
Güterrecht 1524 f. Forderung 
— Schuldverhältnis 408. 
Hypothek 1158 s. Forderung — 
Schuldverhältnis 408. 
Schuldverhältnis. 
ü. einer bereits abgetretenen For- 
derung durch gerichtlichen Beschluß 
an einen Dritten s. Forderung — 
Schuldverhältnis. 
Testament s. Forderung 
Schuldverhältnis 408. 
Vormundschaft. 
Innerhalb des ihm überwiesenen 
Wirkungzkreises führt jeder Vormund 
die Vormundschaft selbständig. 
Uberweisungsbeschluss. 
Hypothek. 
Ergiebt sich das Gläubigerrecht des 
Besitzers des Hypothekenbriefs aus 
einer zusammenhängenden, auf einen 
eingetragenen Gläubiger zurückführen- 
den Reihe von öffentlich beglaubigten 
Abtretungserklärungen, so finden die 
Vorschriften der § 891—899 in 
gleicher Weise Anwendung, wie wenn 
der Besitzer des Briefes als Gläu- 
biger im Grundbuch eingetragen wäre. 
Einer öffentlich beglaubigten Ab- 
tretungserklärung steht gleich ein ge- 
richtlicher U. und das öffentlich be- 
glaubigte Anerkenntnis einer kraft G. 
erfolgten Übertragung der Forderung. 
1160. 
Uberzeugung. 
Einführungsgesetz s. Testament 
g 2243. 
5
	        
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