überzeugung
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2276
2248
Erbvertrag s. Testament 2243.
Testament.
Wer nach der U. des Richters oder
des Notars stumm oder sonst am
Sprechen verhindert ist, kann das
Testament nur durch Übergabe einer
Schrifterrichten. Er muß die Erklärung,
daß die Schrift seinen letzten Willen
enthalte, bei der Verhandlung eigen-
händig in das Protokoll oder auf
ein besonderes Blatt schreiben, das
dem Protokoll als Anlage beigefügt
werden muß.
Das eigenhändige Niederschreiben
der Erklärung sowie die U. des
Richters oder des Notars, daß der
Erblasser am Sprechen verhindert ist,
muß im Protokolle festgestellt werden.
Das Protokoll braucht von dem Erb-
lasser nicht besonders genehmigt zu
werden. 2232, 2249.
Ublichkeit.
Ehe.
1356 Zu Arbeiten im Hauswesen und im
950
Geschäft des Mannes ist die Frau
verpflichtet, soweit eine solche Thätig-
keit nach den Verhältnissen, in denen
die Ehegatten leben, üblich ist.
Umbildung.
Eigentum.
Wer durch Verarbeilung oder U.
eines oder mehrerer Stoffe eine neue
bewegliche Sache herstellt, erwirbt das
Eigentum an der neuen Sache, sofern
nicht der Wert der Verarbeitung oder
der U. erheblich geringer ist als der
Wert des Stoffes. Als Verarbeitung
gilt auch das Schreiben, Zeichnen,
Malen, Drucken, Gravieren oder
eine ähnliche Bearbeitung der Ober-
fläche.
Mit dem Erwerbe des Eigentums
an der neuen Sache erlöschen die an
dem Stoffe bestehenden Rechte. 951.
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8
467
280
2172
352
664
777
1091
Umfang
Kauf 487 s. Vertrag 352.
Leistung 286 f. Vertrag 352.
Testament.“
Unmöglichkeit der Leistung einer ver-
machten Sache infolge U. derselben
s. Erblasser — Testament.
Vertrag.
Der Rücktritt von einem Vertrage ist
ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
die empfangene Sache durch Ver-
arbeitung oder U. in eine Sache
anderer Art umgestaltet hat. 327,
353.
Umfang s. auch Ausdehnung.
Auftrag s. Leistung 278.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge für eine bestehende
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ab-
laufe der bestimmten Zeit frei, wenn
nicht der Gläubiger die Einziehung
der Forderung unverzüglich nach Maß-
gabe des § 772 betreibt, das Ver-
fahren ohne wesentliche Verzögerung
fortsetzt und unverzüglich nach der
Beendigung des Verfahrens dem
Bürgen anzeigt, daß er ihn in An-
spruch nehme. Steht dem Bürgen
die Einrede der Vorausklage nicht
zu, so wird er nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit frei, wenn nicht der
Gläubiger ihm unverzüglich diese
Anzeige macht.
Ersfolgt die Anzeige rechtzeitig, so
beschränkt sich die Haftung des Bürgen
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf
den U., den die Hauptverbindlichkeit
zur Zeit der Beendigung des Ver-
fahrens hat, im Falle des Abs. 1
Satz 2 auf den U., den die Haupt-
verbindlichkeit bei dem Ablaufe der
bestimmten Zeit hat.
Dienstbarkeit.
Der U. einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel