Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

überzeugung 
8 
2276 
2248 
Erbvertrag s. Testament 2243. 
Testament. 
Wer nach der U. des Richters oder 
des Notars stumm oder sonst am 
Sprechen verhindert ist, kann das 
Testament nur durch Übergabe einer 
Schrifterrichten. Er muß die Erklärung, 
daß die Schrift seinen letzten Willen 
enthalte, bei der Verhandlung eigen- 
händig in das Protokoll oder auf 
ein besonderes Blatt schreiben, das 
dem Protokoll als Anlage beigefügt 
werden muß. 
Das eigenhändige Niederschreiben 
der Erklärung sowie die U. des 
Richters oder des Notars, daß der 
Erblasser am Sprechen verhindert ist, 
muß im Protokolle festgestellt werden. 
Das Protokoll braucht von dem Erb- 
lasser nicht besonders genehmigt zu 
werden. 2232, 2249. 
Ublichkeit. 
Ehe. 
1356 Zu Arbeiten im Hauswesen und im 
950 
Geschäft des Mannes ist die Frau 
verpflichtet, soweit eine solche Thätig- 
keit nach den Verhältnissen, in denen 
die Ehegatten leben, üblich ist. 
Umbildung. 
Eigentum. 
Wer durch Verarbeilung oder U. 
eines oder mehrerer Stoffe eine neue 
bewegliche Sache herstellt, erwirbt das 
Eigentum an der neuen Sache, sofern 
nicht der Wert der Verarbeitung oder 
der U. erheblich geringer ist als der 
Wert des Stoffes. Als Verarbeitung 
gilt auch das Schreiben, Zeichnen, 
Malen, Drucken, Gravieren oder 
eine ähnliche Bearbeitung der Ober- 
fläche. 
Mit dem Erwerbe des Eigentums 
an der neuen Sache erlöschen die an 
dem Stoffe bestehenden Rechte. 951. 
68 
  
  
8 
467 
280 
2172 
352 
664 
777 
1091 
Umfang 
Kauf 487 s. Vertrag 352. 
Leistung 286 f. Vertrag 352. 
Testament.“ 
Unmöglichkeit der Leistung einer ver- 
machten Sache infolge U. derselben 
s. Erblasser — Testament. 
Vertrag. 
Der Rücktritt von einem Vertrage ist 
ausgeschlossen, wenn der Berechtigte 
die empfangene Sache durch Ver- 
arbeitung oder U. in eine Sache 
anderer Art umgestaltet hat. 327, 
353. 
Umfang s. auch Ausdehnung. 
Auftrag s. Leistung 278. 
Bürgschaft. 
Hat sich der Bürge für eine bestehende 
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit 
verbürgt, so wird er nach dem Ab- 
laufe der bestimmten Zeit frei, wenn 
nicht der Gläubiger die Einziehung 
der Forderung unverzüglich nach Maß- 
gabe des § 772 betreibt, das Ver- 
fahren ohne wesentliche Verzögerung 
fortsetzt und unverzüglich nach der 
Beendigung des Verfahrens dem 
Bürgen anzeigt, daß er ihn in An- 
spruch nehme. Steht dem Bürgen 
die Einrede der Vorausklage nicht 
zu, so wird er nach dem Ablaufe der 
bestimmten Zeit frei, wenn nicht der 
Gläubiger ihm unverzüglich diese 
Anzeige macht. 
Ersfolgt die Anzeige rechtzeitig, so 
beschränkt sich die Haftung des Bürgen 
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf 
den U., den die Hauptverbindlichkeit 
zur Zeit der Beendigung des Ver- 
fahrens hat, im Falle des Abs. 1 
Satz 2 auf den U., den die Haupt- 
verbindlichkeit bei dem Ablaufe der 
bestimmten Zeit hat. 
Dienstbarkeit. 
Der U. einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel
	        
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