Umfang — 70
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1261 Pfandrecht s. Grundstück 881.
86 Stiftung s. Verein — Verein
26, 30.
Testament.
2140 Der Vorerbe ist nach dem Eintritte
des Falles der Nacherbfolge zur Ver-
fügung über Nachlaßgegenstände in
dem gleichen U. wie vorher berechtigt,
bis er von dem Eintritte Kenntnis
erlangt oder ihn kennen muß. Ein
Dritter kann sich auf diese Berechtigung
nicht berufen, wenn er bei der Vor-
nahme eines Rechtsgeschäfts den Ein-
tritt kennt oder kennen muß.
2156 f. Vertrag 316.
Verein.
26 U. der Vertretungsmacht des Vor-
standes eines Vereins s. Verein —
Verein.
30 U. der Vertretungsmacht des Ver-
treters eines Vereins f. Verein —
Verein.
64, 70 U. der Vertretungsmacht des Vor-
standes eines eingetragenen Vereins
s. Verein — Verein.
Vertrag.
316 Ist der U. der für eine Leistung ver-
sprochenen Gegenleistung lnicht be-
stimmt, so steht die Bestimmung im
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher
die Gegenleistung zu fordern hat.)
351 s. Leistung 278.
691 Verwahrung s. Leistung 278.
Verwandtschaft.
1610 Das Maß des zu gewährenden Unter-
halts bestimmt sich nach der Lebens-
stellung des Bedürftigen (standes-
mäßiger Unterhalt).
Der Unterhalt umfaßt den ge-
samten Lebensbedarf, bei einer der
Erziehung bedürftigen Person auch
die Kosten der Erziehung und der
Vorbildung zu einem Berufe. 1708.
1630—1632 s. Kind — Verwandtschaft.
1652 Der Vater erwirbt die Nutzungen des
seiner Nutznießung unterliegenden Ver-
8
1668
Umfang
mögens des Kindes in derselben
Weise und in demselben U. wie ein
Nießbraucher.
Die Art und den U. der Sicherheits-
leistung für das der Verwaltung des
Vaters unterliegende Vermögen des
Kindes bestimmt das Vormundschafts-
gericht nach seinem Ermessen. 1670.
1687 Das Vormundschaftsgericht hat der
1688
1708
1800
1836
1840
Mutter einen Beistand zu bestellen:
J.
3. wenn das Vormundschaftsgericht
aus besonderen Gründen, insbe-
sondere wegen des U. oder der
Schwierigkeit der Vermögensver-
waltung, oder in den Fällen der
§§ 1666, 1667 die Bestellung im
Interesse des Kindes für nötig
erachtet. 1686, 1695.
U. des Wirkungzkreises des der Mutter
für Ausübung der elterlichen Gewalt
bestellten Beistandes s. Kind — Ver-
wandischaft.
Der dem unehelichen Kinde zu ge-
währende Unterhalt umfaßt den ge-
samten Lebensbedarf sowie die Kosten
der Erziehung und der Vorbildung
zu einem Berufe. 1610.
Vormundschaft.
s. Kind — Verwandtschaft 1630 bis
1632.
Die Bewilligung einer Vergütung für
den Vormund oder den Gegenvor-
mund soll nur erfolgen, wenn das
Vermögen des Mündels, sowie der U.
und die Bedeutung der vormund-
schaftlichen Geschäfte es rechtfertigen.
Der Vormund hat über seine Ver-
mögensverwaltung dem Vormund-
schaftsgerichte Rechnung zu legen.
Die Rechnung ist jährlich zu legen.
Das Rechnungsjahr wird von dem
Vormundschaftsgerichte bestimmt.
Ist die Verwaltung von geringem
U., so kann das Vormundschafts-
gericht, nachdem die Rechnung für