Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umfang — 70 
8 
1261 Pfandrecht s. Grundstück 881. 
86 Stiftung s. Verein — Verein 
26, 30. 
Testament. 
2140 Der Vorerbe ist nach dem Eintritte 
des Falles der Nacherbfolge zur Ver- 
fügung über Nachlaßgegenstände in 
dem gleichen U. wie vorher berechtigt, 
bis er von dem Eintritte Kenntnis 
erlangt oder ihn kennen muß. Ein 
Dritter kann sich auf diese Berechtigung 
nicht berufen, wenn er bei der Vor- 
nahme eines Rechtsgeschäfts den Ein- 
tritt kennt oder kennen muß. 
2156 f. Vertrag 316. 
Verein. 
26 U. der Vertretungsmacht des Vor- 
standes eines Vereins s. Verein — 
Verein. 
30 U. der Vertretungsmacht des Ver- 
treters eines Vereins f. Verein — 
Verein. 
64, 70 U. der Vertretungsmacht des Vor- 
standes eines eingetragenen Vereins 
s. Verein — Verein. 
Vertrag. 
316 Ist der U. der für eine Leistung ver- 
sprochenen Gegenleistung lnicht be- 
stimmt, so steht die Bestimmung im 
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher 
die Gegenleistung zu fordern hat.) 
351 s. Leistung 278. 
691 Verwahrung s. Leistung 278. 
Verwandtschaft. 
1610 Das Maß des zu gewährenden Unter- 
halts bestimmt sich nach der Lebens- 
stellung des Bedürftigen (standes- 
mäßiger Unterhalt). 
Der Unterhalt umfaßt den ge- 
samten Lebensbedarf, bei einer der 
Erziehung bedürftigen Person auch 
die Kosten der Erziehung und der 
Vorbildung zu einem Berufe. 1708. 
1630—1632 s. Kind — Verwandtschaft. 
1652 Der Vater erwirbt die Nutzungen des 
seiner Nutznießung unterliegenden Ver- 
  
8 
1668 
Umfang 
mögens des Kindes in derselben 
Weise und in demselben U. wie ein 
Nießbraucher. 
Die Art und den U. der Sicherheits- 
leistung für das der Verwaltung des 
Vaters unterliegende Vermögen des 
Kindes bestimmt das Vormundschafts- 
gericht nach seinem Ermessen. 1670. 
1687 Das Vormundschaftsgericht hat der 
1688 
1708 
1800 
1836 
1840 
Mutter einen Beistand zu bestellen: 
J. 
3. wenn das Vormundschaftsgericht 
aus besonderen Gründen, insbe- 
sondere wegen des U. oder der 
Schwierigkeit der Vermögensver- 
waltung, oder in den Fällen der 
§§ 1666, 1667 die Bestellung im 
Interesse des Kindes für nötig 
erachtet. 1686, 1695. 
U. des Wirkungzkreises des der Mutter 
für Ausübung der elterlichen Gewalt 
bestellten Beistandes s. Kind — Ver- 
wandischaft. 
Der dem unehelichen Kinde zu ge- 
währende Unterhalt umfaßt den ge- 
samten Lebensbedarf sowie die Kosten 
der Erziehung und der Vorbildung 
zu einem Berufe. 1610. 
Vormundschaft. 
s. Kind — Verwandtschaft 1630 bis 
1632. 
Die Bewilligung einer Vergütung für 
den Vormund oder den Gegenvor- 
mund soll nur erfolgen, wenn das 
Vermögen des Mündels, sowie der U. 
und die Bedeutung der vormund- 
schaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. 
Der Vormund hat über seine Ver- 
mögensverwaltung dem Vormund- 
schaftsgerichte Rechnung zu legen. 
Die Rechnung ist jährlich zu legen. 
Das Rechnungsjahr wird von dem 
Vormundschaftsgerichte bestimmt. 
Ist die Verwaltung von geringem 
U., so kann das Vormundschafts- 
gericht, nachdem die Rechnung für
	        
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