thumbs: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
§ Schätzungswert vereinbart, den der 
514 
760 
604 
606 
244 
256 
269 
gekaufte Gegenstand zur Z. des 
Wiederkaufs hat, so ist der Wieder- 
verkäufer für eine Verschlechterung, 
den Untergang oder die aus einem 
anderen Grunde eingetretene Un- 
möglichkeit der Herausgabe des Gegen- 
standes nicht verantwortlich, der 
Wiederkäufer zum Ersatze von Ver- 
wendungen nicht verpflichtet. 
Ist das Vorkaufsrecht auf eine be- 
stimmte Z. beschränkt, so ist es im 
Zweifel vererblich. 
Leibrente s. Zeitabschnitt — 
Leibrente. 
Leihe. 
Der Entleiher ist verpflichtet, die ge- 
liehene Sache nach dem Ablaufe der 
für die Leihe bestimmten Z. zurück- 
zugeben. 
Ist eine Z. nicht bestimmt, so ist 
die Sache zurückzugeben, nachdem der 
Entleiher den sich aus dem Zwecke 
der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht 
hat. Der Verleiher kann die Sache 
schon vorher zurückfordern, wenn so 
viel Zeit verstrichen ist, daß der Ent- 
leiher den Gebrauch hätte machen 
können. 
Ist die Dauer der Leihe weder 
bestimmt noch aus dem Zwecke zu 
entnehmen, so kann der Verleiher die 
Sache jederz. zurückfordern. 
Überläßt der Entleiher den Gebrauch 
der Sache einem Dritten, so kann der 
Verleiher sie nach der Beendigung der 
Leihe auch von dem Dritten zurück- 
fordern. 
s. Frist — Miete 558. 
Leistung. 
245 s. Zahlung — Leistung. 
s. Zinsen — Leistung. 
Ist ein Ort für die Leistung weder 
bestimmt noch aus den Umständen, 
insbesondere aus der Natur des Schuld- 
verhältnisses, zu entnehmen, so hat die 
541 
  
  
S 
271 
280, 
284 
290 
296 
297 
299 
Zeit 
Leistung an dem Orte zu erfolgen, an 
welchem der Schuldner zur Z. der 
Entstehung des Schuldverhältnisses 
seinen Wohnsitz hatte. 
Ist eine Z. für die Leistung weder 
bestimmt noch aus den Umständen zu 
entnehmen, so kann der Gläubiger die 
Leistung sofort verlangen, der Schuldner 
sie sofort bewirken. 
Ist eine Z. bestimmt, so ist im 
Zweifel anzunehmen. daß der Gläu- 
biger die Leistung nicht vor dieser Z. 
verlangen, der Schuldner aber sie 
vother bewirken kann. 
286 s. Vertrag 347. 
Ist für die Leistung eine Z. nach dem 
Kalender bestimmt, so kommt der 
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, 
wenn er nicht zu der bestimmten Z. 
leistet. Das Gleiche gilt, wenn der 
Leistung eine Kündigung voraus- 
zugehen hat und die Z. für die 
Leistung in der Weise bestimmt ist, 
daß sie sich von der Kündigung ab 
nach dem Kalender berechnen läßt. 
s. Zinsen — Leistung. 
Ist für die von dem Gläubiger vor- 
zunehmende Handlung eine Z. nach 
dem Kalender bestimmt, so bedarf 
ees des Angebots nur, wenn der 
Gläubiger die Handlung rechtzeitig 
vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn 
der Handlung eine Kündigung voraus- 
zugehen hat und die Z. für die 
Handlung in der Weise bestimmt ist, 
daß sie sich von der Kündigung ab 
nach dem Kalender berechnen läßt. 297. 
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, 
wenn der Schuldner zur Z. des An- 
gebots oder im Falle des § 296 zu 
der für die Handlung des Gläubigers 
bestimmten Z. außer stande ist, die 
Leistung zu bewirken. 
Ist die Leistungsz. nicht bestimmt 
oder ist der Schuldner berechtigt, vor
	        
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