Zeit
§ Schätzungswert vereinbart, den der
514
760
604
606
244
256
269
gekaufte Gegenstand zur Z. des
Wiederkaufs hat, so ist der Wieder-
verkäufer für eine Verschlechterung,
den Untergang oder die aus einem
anderen Grunde eingetretene Un-
möglichkeit der Herausgabe des Gegen-
standes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatze von Ver-
wendungen nicht verpflichtet.
Ist das Vorkaufsrecht auf eine be-
stimmte Z. beschränkt, so ist es im
Zweifel vererblich.
Leibrente s. Zeitabschnitt —
Leibrente.
Leihe.
Der Entleiher ist verpflichtet, die ge-
liehene Sache nach dem Ablaufe der
für die Leihe bestimmten Z. zurück-
zugeben.
Ist eine Z. nicht bestimmt, so ist
die Sache zurückzugeben, nachdem der
Entleiher den sich aus dem Zwecke
der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht
hat. Der Verleiher kann die Sache
schon vorher zurückfordern, wenn so
viel Zeit verstrichen ist, daß der Ent-
leiher den Gebrauch hätte machen
können.
Ist die Dauer der Leihe weder
bestimmt noch aus dem Zwecke zu
entnehmen, so kann der Verleiher die
Sache jederz. zurückfordern.
Überläßt der Entleiher den Gebrauch
der Sache einem Dritten, so kann der
Verleiher sie nach der Beendigung der
Leihe auch von dem Dritten zurück-
fordern.
s. Frist — Miete 558.
Leistung.
245 s. Zahlung — Leistung.
s. Zinsen — Leistung.
Ist ein Ort für die Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuld-
verhältnisses, zu entnehmen, so hat die
541
S
271
280,
284
290
296
297
299
Zeit
Leistung an dem Orte zu erfolgen, an
welchem der Schuldner zur Z. der
Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte.
Ist eine Z. für die Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann der Gläubiger die
Leistung sofort verlangen, der Schuldner
sie sofort bewirken.
Ist eine Z. bestimmt, so ist im
Zweifel anzunehmen. daß der Gläu-
biger die Leistung nicht vor dieser Z.
verlangen, der Schuldner aber sie
vother bewirken kann.
286 s. Vertrag 347.
Ist für die Leistung eine Z. nach dem
Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug,
wenn er nicht zu der bestimmten Z.
leistet. Das Gleiche gilt, wenn der
Leistung eine Kündigung voraus-
zugehen hat und die Z. für die
Leistung in der Weise bestimmt ist,
daß sie sich von der Kündigung ab
nach dem Kalender berechnen läßt.
s. Zinsen — Leistung.
Ist für die von dem Gläubiger vor-
zunehmende Handlung eine Z. nach
dem Kalender bestimmt, so bedarf
ees des Angebots nur, wenn der
Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn
der Handlung eine Kündigung voraus-
zugehen hat und die Z. für die
Handlung in der Weise bestimmt ist,
daß sie sich von der Kündigung ab
nach dem Kalender berechnen läßt. 297.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug,
wenn der Schuldner zur Z. des An-
gebots oder im Falle des § 296 zu
der für die Handlung des Gläubigers
bestimmten Z. außer stande ist, die
Leistung zu bewirken.
Ist die Leistungsz. nicht bestimmt
oder ist der Schuldner berechtigt, vor