Teil
8
109
1023 Beschränkung der
1025
1026
1396
nur ihm gegenüber erfolgen s. Ge-
schäftsfähigkeit Geschäfts-
fähigkeit.
Bis zur Genehmigung des von einem
Minderjährigen abgeschlossenen Ver-
trages durch dessen Vertreter ist der
andere T. zum Widerrufe berechtigt
s. Geschaftsfühigkeit — Geschäfts-
fähigkeit.
Grunddienstbarkeit.
Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen T. des
belasteten Grundstücks s. Grunddienst-
barkeit — Grunddienstbarkeit.
Wird das Grundstück des Berechtigten
geteilt, so besteht die Grunddienstbar-
keit für die einzelnen T. fort; die
Ausübung ist jedoch im Zweisel nur
in der Weise zulässig, daß sie für den
Eigentümer des belasteten Grundstücks
nicht beschwerlicher wird. Gereicht
die Dienstbarkeit nur einem der T.
zum Vorteile, so erlischt sie für die
übrigen T.
Wird das belastete Grundstück geteilt,
so werden, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen be-
stimmten T. des belasteten Grund-
stücks beschränkt ist, die T., welche
außerhalb des Bereichs der Ausübung
liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Güterrecht. ·
Verfügt die Frau bei g. Güterrecht
durch Vertrag ohne Einwilligung des
Mannes über eingebrachtes Gut, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der Genehmigung des Mannes ab.
Fordert der andere T. den Mann
zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so kann die Erklärung nur ihm
gegenüber erfolgen; eine vor der Auf-
forderung der Frau gegenüber erklärte
Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ab-
laufe von zwei Wochen nach dem
6
8
1397
1434
1448
Teil
Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Verweigert der Mann die Geneh-
migung, so wird der Vertrag nicht
dadurch wirksam, daß die Verwaltung
und Nutznießung aufhört. 1401,
1404, 1448, 1525.
Bis zur Genehmigung des Vertrags
(1396) ist bei g. Güterrecht der andere
T. zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch der Frau gegen-
über erklärt werden.
Hat der andere T. gewußt, daß
die Frau Ehefrau ist, so kann er nur
widerrufen, wenn die Frau der Wahr-
heit zuwider die Einwilligung des
Mannes behauptet hat; er kann auch
in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung
bei dem Abschlusse des Vertrags be-
kannt war. 1401, 1404, 1448,
1525.
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider T. vor Gericht
oder vor einem Notar geschlossen
werden.
Nimmt der Mann bei a. Gütergemein-
schaft ohne Einwilligung der Frau
ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444
bis 1446 bezeichneten Art vor, so
finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 Abfs. 1, 3
und der §8§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere T. den Mann auf, die Ge-
nehmigung der Frau zu beschaffen,
so kann die Erklärung über die Ge-
nehmigung nur ihm gegenüber er-
folgen; eine vor der Aufforderung
dem Manne gegenüber erklärte Ge-
nehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ab-