Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unbilligkeit 
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Erbe. 
2048 Die von dem Dritten auf Grund der 
2156 
2204 
319 
530 
533 
1305 
1310 
Anordnung des Erblassers über die 
Auseinandersetzung der Erben ge- 
troffene Bestimmung ist für die Erben 
nicht verbindlich, wenn sie offenbar 
unbillig ist; die Bestimmung erfolgt 
in diesem Falle durch Urteil. 
Testament. 
s. Vertrag 319. 
s. Erbe 2048. 
Vertrag. 
Soll der Dritte die Leistung nach 
billigem Ermessen bestimmen, so ist 
die getroffene Bestimmung für die 
Vertragschließenden nicht verbindlich, 
wenn sie offenbar unhbillig ist. 
Undank. 
Schenkung. 
Eine Schenkung kann widerrufen 
werden, wenn sich der Beschenkte durch 
eine schwere Verfehlung gegen den 
Schenker oder einen nahen Ange- 
hörigen des Schenkers groben U. 
schuldig macht. v 
Auf das Widerrufsrecht einer Schenk- 
ung kann erst verzichtet werden, 
wenn der U. dem Widerrufsberechtigten 
bekannt geworden ist. 
Unehelichkeit. 
Ehe. 
Eheschließung eines unehelichen Kindes 
s. E## — Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen Verwandten in gerader Linie, 
zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen 
Geschwistern sowie zwischen Ver- 
schwägerten in gerader Linie. 
Eine Che darf nicht geschlossen 
werden zwischen Personen, von denen 
die eine mit Eltern, Voreltern oder 
Abkömmlingen der anderen Geschlechts- 
gemeinschaft gepflogen hat. 
Verwandtschaft im Sinne dieser 
  
8 
Art. 
Unehelichkeit 
Vorschriften besteht auch zwischen einem 
unehelichen Kinde und dessen Ab- 
kömmlingen einerseits und dem Vater 
und dessen Verwandten andererseits. 
1327. 
Einführungsgesetz. 
2%02% 7% 2% f. E.G. — E.G. 
8 
1589 
1591, 
1703 
Verwandtschaft. 
Ein uneheliches Kind und dessen Vater 
gelten nicht als verwandt. 
1593, 1596, 1597 s. Ehe — Ver- 
wandtschaft. 
Gilt ein Kind nicht als ehelich, weil 
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt 
war, so kann es gleichwohl von 
dem Vater, so lange er lebt, Unter- 
halt wie ein eheliches Kind verlangen. 
Das im 8§ 1612 Abf. 2 bestimmte 
Recht steht dem Vater nicht zu. 1721. 
1705— 1718 Rechtliche Stellung der un- 
ehelichen Kinder s. Kind — Verwandt- 
schaft. 
1719— 1740 Legitimation unehelicher Kinder 
1747 
1765 
1778 
1900 
11 
1719—1722 s. Kind — Verwandt- 
schaft, 1723— 1740 s. Ehelichkeits- 
erklärung — Verwandtschaft. 
Ein uneheliches Kind kann bis zum 
einundzwanzigsten Lebensjahr nur mit 
Einwilligung der Mutter an Kindes- 
statt angenommen werden. Die Vor- 
schrift des § 1746 Abs. 2 findet ent- 
sprechende Anwendung. 1748, 1755, 
1756. 
Mit der Annahme an Kindesstatt ver- 
liert die uneheliche Mutter das Recht 
und die Pflicht, für die Person des 
Kindes zu sorgen. 
Vormundschaft. 
s. Kind — Vormundschaft. 
Die uneheliche Mutter darf vor dem 
Großoater zum Vormund eines voll- 
jährigen Mündels bestellt werden. 1897. 
Wohnsitz. 
Ein uneheliches Kind teilt den Wohn- 
sitz der Mutter.
	        
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