Unbilligkeit
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Erbe.
2048 Die von dem Dritten auf Grund der
2156
2204
319
530
533
1305
1310
Anordnung des Erblassers über die
Auseinandersetzung der Erben ge-
troffene Bestimmung ist für die Erben
nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist; die Bestimmung erfolgt
in diesem Falle durch Urteil.
Testament.
s. Vertrag 319.
s. Erbe 2048.
Vertrag.
Soll der Dritte die Leistung nach
billigem Ermessen bestimmen, so ist
die getroffene Bestimmung für die
Vertragschließenden nicht verbindlich,
wenn sie offenbar unhbillig ist.
Undank.
Schenkung.
Eine Schenkung kann widerrufen
werden, wenn sich der Beschenkte durch
eine schwere Verfehlung gegen den
Schenker oder einen nahen Ange-
hörigen des Schenkers groben U.
schuldig macht. v
Auf das Widerrufsrecht einer Schenk-
ung kann erst verzichtet werden,
wenn der U. dem Widerrufsberechtigten
bekannt geworden ist.
Unehelichkeit.
Ehe.
Eheschließung eines unehelichen Kindes
s. E## — Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen Verwandten in gerader Linie,
zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen
Geschwistern sowie zwischen Ver-
schwägerten in gerader Linie.
Eine Che darf nicht geschlossen
werden zwischen Personen, von denen
die eine mit Eltern, Voreltern oder
Abkömmlingen der anderen Geschlechts-
gemeinschaft gepflogen hat.
Verwandtschaft im Sinne dieser
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Art.
Unehelichkeit
Vorschriften besteht auch zwischen einem
unehelichen Kinde und dessen Ab-
kömmlingen einerseits und dem Vater
und dessen Verwandten andererseits.
1327.
Einführungsgesetz.
2%02% 7% 2% f. E.G. — E.G.
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1589
1591,
1703
Verwandtschaft.
Ein uneheliches Kind und dessen Vater
gelten nicht als verwandt.
1593, 1596, 1597 s. Ehe — Ver-
wandtschaft.
Gilt ein Kind nicht als ehelich, weil
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt
war, so kann es gleichwohl von
dem Vater, so lange er lebt, Unter-
halt wie ein eheliches Kind verlangen.
Das im 8§ 1612 Abf. 2 bestimmte
Recht steht dem Vater nicht zu. 1721.
1705— 1718 Rechtliche Stellung der un-
ehelichen Kinder s. Kind — Verwandt-
schaft.
1719— 1740 Legitimation unehelicher Kinder
1747
1765
1778
1900
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1719—1722 s. Kind — Verwandt-
schaft, 1723— 1740 s. Ehelichkeits-
erklärung — Verwandtschaft.
Ein uneheliches Kind kann bis zum
einundzwanzigsten Lebensjahr nur mit
Einwilligung der Mutter an Kindes-
statt angenommen werden. Die Vor-
schrift des § 1746 Abs. 2 findet ent-
sprechende Anwendung. 1748, 1755,
1756.
Mit der Annahme an Kindesstatt ver-
liert die uneheliche Mutter das Recht
und die Pflicht, für die Person des
Kindes zu sorgen.
Vormundschaft.
s. Kind — Vormundschaft.
Die uneheliche Mutter darf vor dem
Großoater zum Vormund eines voll-
jährigen Mündels bestellt werden. 1897.
Wohnsitz.
Ein uneheliches Kind teilt den Wohn-
sitz der Mutter.