Teil
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1476
1484
1487
1498
laufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau
durch das Vormundschaftsgericht er-
setzt, so ist im Falle einer Aufforde-
rung nach Abs. 2 der Beschluß nur
wirksam, wenn der Mann ihn dem
anderen T. mitteilt; die Vorschriften
des Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
Der nach der Berichtigung der Ge-
samtgutsverbindlichkeiten verbleibende
Überschuß gebährt den Ehegatten zu
gleichen T.
Was einer der Ehegatten zu dem
Gesamtgut der a. Gütergemeinschaft
zu ersetzen verpflichtet ist, muß er sich
bei der Auseinandersetzung auf seinen
T. anrechnen lassen. Soweit die Er-
satzleistung nicht durch Anrechnung
erfolgt, bleibt er dem anderen Ehe-
gatten verpflichtet. 1474, 1498, 1546.
s. Erbe 1950, 1952.,
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466. 1518.
Auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft finden die Vorschriften
der §§ 1475, 1476, des § 1477
Abs. 1 und der §§ 1479—1481 An-
wendung; an die Stelle des Mannes
tritt der überlebende Ehegatte, an die
Stelle der Frau treten die anteils-
berechtigten Abkömmlinge.
§ 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete
Verpflichtung besteht nur für den
überlebenden Ehegatten. 1518.
Die im
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Teil
1519, 1525, 1546 f. Errungenschafts-
836 — 838 Verantwortlichkeit
gemeinschaft — Güterrecht.
Handlung.
für den
Schaden, welchen die Ablösung von
T. eines Gebäudes oder eines Werkes,
sowie der Einsturz eines Gebäudes
oder eines Werkes verursacht s. Hand-
lung — Handlung.
846 s. Leistung 254.
Hypothek.
1132 Besteht für die Forderung eine Hypo-
thek an mehreren Grundstücken (Ge-
samthypothek), so haftet jedes Grund-
stück für die ganze Forderung. Der
Gläubiger kann die Befriedigung nach
seinem Belieben aus jedem der Grund-
stücke ganz oder zu einem T. suchen.
Der Gläubiger ist berechtigt, den
Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke in der Weise zu verteilen,
daß jedes Grundstück nur für den
zugeteilten Betrag haftet. Auf die
Verteilung finden die Vorschriften der
§§ 875, 876, 878 entsprechende An-
wendung. 1172.
1145, 1182 Teilweise Befriedigung des
Hypothekengläubigers durch den Eigen-
tümer s. Hpothek — Oypothek.
1151 Im Falle einer Teilung der For-
derung kann, sofern nicht die Er-
teilung des Hypothekenbriefs aus-
geschlossen ist, für jeden T. ein
Teilhypothekenbrief hergestellt werden;
die Zustimmung des Eigentümers des
Grundstücks ist nicht erforderlich.
Der Teilhypothekenbrief tritt für den
T., auf den er sich bezieht, an die
Stelle des bisherigen Briefes.
1164 Ist dem persönlichen Schuldner nur
teilweise Ersatz für die Befriedigung
des Hypothekengläubigers zu leisten,
so kann der Eigentümer die Hypothek,
soweit sie auf ihn übergegangen ist,
nicht zum Nacht. der Hypothek des