Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
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1476 
1484 
1487 
1498 
laufe von zwei Wochen nach dem 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
Wird die Genehmigung der Frau 
durch das Vormundschaftsgericht er- 
setzt, so ist im Falle einer Aufforde- 
rung nach Abs. 2 der Beschluß nur 
wirksam, wenn der Mann ihn dem 
anderen T. mitteilt; die Vorschriften 
des Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
Der nach der Berichtigung der Ge- 
samtgutsverbindlichkeiten verbleibende 
Überschuß gebährt den Ehegatten zu 
gleichen T. 
Was einer der Ehegatten zu dem 
Gesamtgut der a. Gütergemeinschaft 
zu ersetzen verpflichtet ist, muß er sich 
bei der Auseinandersetzung auf seinen 
T. anrechnen lassen. Soweit die Er- 
satzleistung nicht durch Anrechnung 
erfolgt, bleibt er dem anderen Ehe- 
gatten verpflichtet. 1474, 1498, 1546. 
s. Erbe 1950, 1952., 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466. 1518. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft finden die Vorschriften 
der §§ 1475, 1476, des § 1477 
Abs. 1 und der §§ 1479—1481 An- 
wendung; an die Stelle des Mannes 
tritt der überlebende Ehegatte, an die 
Stelle der Frau treten die anteils- 
berechtigten Abkömmlinge. 
§ 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete 
Verpflichtung besteht nur für den 
überlebenden Ehegatten. 1518. 
Die im 
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8 
Teil 
1519, 1525, 1546 f. Errungenschafts- 
836 — 838 Verantwortlichkeit 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Handlung. 
für den 
Schaden, welchen die Ablösung von 
T. eines Gebäudes oder eines Werkes, 
sowie der Einsturz eines Gebäudes 
oder eines Werkes verursacht s. Hand- 
lung — Handlung. 
846 s. Leistung 254. 
Hypothek. 
1132 Besteht für die Forderung eine Hypo- 
thek an mehreren Grundstücken (Ge- 
samthypothek), so haftet jedes Grund- 
stück für die ganze Forderung. Der 
Gläubiger kann die Befriedigung nach 
seinem Belieben aus jedem der Grund- 
stücke ganz oder zu einem T. suchen. 
Der Gläubiger ist berechtigt, den 
Betrag der Forderung auf die einzelnen 
Grundstücke in der Weise zu verteilen, 
daß jedes Grundstück nur für den 
zugeteilten Betrag haftet. Auf die 
Verteilung finden die Vorschriften der 
§§ 875, 876, 878 entsprechende An- 
wendung. 1172. 
1145, 1182 Teilweise Befriedigung des 
Hypothekengläubigers durch den Eigen- 
tümer s. Hpothek — Oypothek. 
1151 Im Falle einer Teilung der For- 
derung kann, sofern nicht die Er- 
teilung des Hypothekenbriefs aus- 
geschlossen ist, für jeden T. ein 
Teilhypothekenbrief hergestellt werden; 
die Zustimmung des Eigentümers des 
Grundstücks ist nicht erforderlich. 
Der Teilhypothekenbrief tritt für den 
T., auf den er sich bezieht, an die 
Stelle des bisherigen Briefes. 
1164 Ist dem persönlichen Schuldner nur 
teilweise Ersatz für die Befriedigung 
des Hypothekengläubigers zu leisten, 
so kann der Eigentümer die Hypothek, 
soweit sie auf ihn übergegangen ist, 
nicht zum Nacht. der Hypothek des
	        
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