Unterhalt
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§ 760 Anwendung. Der Mann hat
der Frau auch die zur Führung eines
abgesonderten Haushalts erforderlichen
Sachen aus dem gemeinschaftlichen
Haushalte zum Gebrauche heraus-
zugeben, es sei denn, daß die Sachen
für ihn unentbehrlich sind oder daß
sich solche Sachen in dem der Verfügung
der Frau unterliegenden Vermögen
befinden.
Die Unterhaltspflicht des Mannes
fällt weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrags, wenn der
Wegfall oder die Beschränkung mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie
auf die Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Ehegatten der Billigkeit
entspricht.
Ehescheidung.
Der allein für schuldig erklärte Mann
hat der geschiedenen Frau den standes-
mäßigen U. insoweit zu gewähren,
als sie ihn nicht aus den Einkünften
ihres Vermögens und, sofern nach
den Verhältnissen, in denen die Ehe-
gatten gelebt haben, Ekwerb durch
Arbeit der Frau üblich ist, aus dem
Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann.
Die allein für schuldig erklärte Frau
hat dem geschiedenen Manne den
standesmäßigen U. insoweit zu ge-
währen, als er außer stande ist, sich
selbst zu unterhalten.
Soweit der allein für schuldig erklärte
Ehegatte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer stande
ist, ohne Gefährdung seines standes-
mäßigen U. dem anderen Ehegatten
U. zu gewähren, ist er berechtigt, von
den zu seinem U. verfügbaren Ein-
künften zwei Dritteile oder, wenn
diese zu seinem notdürftigen U. nicht
ausreichen, soviel zurück ubehalten, als
zu dessen Bestreitung erforderlich ist.
Hat er einem minderjährigen unver-
heirateten Kinde oder infolge seiner
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Unterhalt
Wiederverheiratung dem neuen Ehe-
gatten U. zu gewähren, so beschränkt
sich seine Verpflichtung dem geschiedenen
Ehegatten gegenüber auf dasjenige,
was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
sowie auf die Vermögens= und Er-
werbsverhältnisse der Beteiligten der
Billigkeit entspricht.
Der Mann ist der Frau gegenüber
unter den Voraussetzungen des Abs. 1
von der Unterhaltspflicht ganz befreit,
wenn die Frau den U. aus dem
Stamme ihres Vermögens bestreiten
kann. 1582.
Der U. ist im Falle der Ehescheidung
durch Entrichtung einer Geldrente
nach Maßgabe des § 760 zu gewähren.
Ob, in welcher Art oder für welchen
Betrag der Unterhaltspflichtige Sicher-
heit zu leisten hat, bestimmt sich nach
den Umständen. %
Statt der Rente kann der Be-
rechtigte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Im übrigen finden die für die Unter-
haltspflicht der Verwandten geltenden
Vorschriften der 8§ 1607, 1610, des
§ 1611 Abs. 1, des § 1613 und für
den Fall des Todes des Berechtigten
die Vorschriften des § 1615 ent-
sprechende Anwendung.
Die Unterhaltspflicht eines geschiedenen
Ehegatten erlischt mit der Wieder-
verheiratung des Berechtigten.
Im Falle der Wiederverheiratung
des Verpflichteten finden die Vor-
schriften des § 1604 entsprechende
Anwendung.
Die Unterhaltspflicht eines geschiedenen
Ehegatten erlischt nicht mit dem Tode
des Verpflichteten.
Die Verpflichtung des Erben unter-
liegt nicht den Beschränkungen des
§ 1579. Der Berechtigte muß sich
jedoch die Herabsetzung der Rente bis