Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterhalt 
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1678 
1679 
§ 760 Anwendung. Der Mann hat 
der Frau auch die zur Führung eines 
abgesonderten Haushalts erforderlichen 
Sachen aus dem gemeinschaftlichen 
Haushalte zum Gebrauche heraus- 
zugeben, es sei denn, daß die Sachen 
für ihn unentbehrlich sind oder daß 
sich solche Sachen in dem der Verfügung 
der Frau unterliegenden Vermögen 
befinden. 
Die Unterhaltspflicht des Mannes 
fällt weg oder beschränkt sich auf die 
Zahlung eines Beitrags, wenn der 
Wegfall oder die Beschränkung mit 
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie 
auf die Vermögens= und Erwerbs- 
verhältnisse der Ehegatten der Billigkeit 
entspricht. 
Ehescheidung. 
Der allein für schuldig erklärte Mann 
hat der geschiedenen Frau den standes- 
mäßigen U. insoweit zu gewähren, 
als sie ihn nicht aus den Einkünften 
ihres Vermögens und, sofern nach 
den Verhältnissen, in denen die Ehe- 
gatten gelebt haben, Ekwerb durch 
Arbeit der Frau üblich ist, aus dem 
Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. 
Die allein für schuldig erklärte Frau 
hat dem geschiedenen Manne den 
standesmäßigen U. insoweit zu ge- 
währen, als er außer stande ist, sich 
selbst zu unterhalten. 
Soweit der allein für schuldig erklärte 
Ehegatte bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außer stande 
ist, ohne Gefährdung seines standes- 
mäßigen U. dem anderen Ehegatten 
U. zu gewähren, ist er berechtigt, von 
den zu seinem U. verfügbaren Ein- 
künften zwei Dritteile oder, wenn 
diese zu seinem notdürftigen U. nicht 
ausreichen, soviel zurück ubehalten, als 
zu dessen Bestreitung erforderlich ist. 
Hat er einem minderjährigen unver- 
heirateten Kinde oder infolge seiner 
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1580 
1581 
1582 
Unterhalt 
Wiederverheiratung dem neuen Ehe- 
gatten U. zu gewähren, so beschränkt 
sich seine Verpflichtung dem geschiedenen 
Ehegatten gegenüber auf dasjenige, 
was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse 
sowie auf die Vermögens= und Er- 
werbsverhältnisse der Beteiligten der 
Billigkeit entspricht. 
Der Mann ist der Frau gegenüber 
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 
von der Unterhaltspflicht ganz befreit, 
wenn die Frau den U. aus dem 
Stamme ihres Vermögens bestreiten 
kann. 1582. 
Der U. ist im Falle der Ehescheidung 
durch Entrichtung einer Geldrente 
nach Maßgabe des § 760 zu gewähren. 
Ob, in welcher Art oder für welchen 
Betrag der Unterhaltspflichtige Sicher- 
heit zu leisten hat, bestimmt sich nach 
den Umständen. % 
Statt der Rente kann der Be- 
rechtigte eine Abfindung in Kapital 
verlangen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. 
Im übrigen finden die für die Unter- 
haltspflicht der Verwandten geltenden 
Vorschriften der 8§ 1607, 1610, des 
§ 1611 Abs. 1, des § 1613 und für 
den Fall des Todes des Berechtigten 
die Vorschriften des § 1615 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Unterhaltspflicht eines geschiedenen 
Ehegatten erlischt mit der Wieder- 
verheiratung des Berechtigten. 
Im Falle der Wiederverheiratung 
des Verpflichteten finden die Vor- 
schriften des § 1604 entsprechende 
Anwendung. 
Die Unterhaltspflicht eines geschiedenen 
Ehegatten erlischt nicht mit dem Tode 
des Verpflichteten. 
Die Verpflichtung des Erben unter- 
liegt nicht den Beschränkungen des 
§ 1579. Der Berechtigte muß sich 
jedoch die Herabsetzung der Rente bis
	        
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