Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterhalt 
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Art. 
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735. 
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auf die Hälfte der Einkünfte gefallen 
lassen, die der Verpflichtete zur Zeit 
des Todes aus seinem Vermögen be- 
zogen hat. Einkünfte aus einem Rechte, 
das mit dem Eintritte eines bestimmten 
Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt, 
bleiben von dem Eintritte des Zeit- 
punkts oder des Ereignisses an außer 
Betracht. 
Sind mehrere Berechtigte vorhanden, 
so kann der Erbe die Renten nach 
dem Verhältnis ihrer Höhe soweit 
herabsetzen, daß sie zusammen der 
Hälfte der Einkünfte gleichkommen. 
Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit 
eines Ehegatten geschieden, so hat ihm 
der andere Chegatte U. in gleicher 
Weise zu gewähren wie ein allein für 
schuldig erklärter Ehegatte. 
Hat der geschiedene Mann einem ge- 
meinschaftlichen Kinde U. zu gewähren, 
so ist die Frau verpflichtet, ihm aus 
den Einkünften ihres Vermögens und 
dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines 
von ihr selbständig betriebenen Er- 
werbsgeschäfts einen angemessenen 
Beitrag zu den Kosten des U. zu 
leisten, soweit nicht diese durch die 
dem Manne an dem Vermögen des 
Kindes zustehende Nutznießung gedeckt 
werden. Der Anspruch des Mannes 
ist nicht übertragbar. 
Steht der Frau die Sorge für die 
Person des Kindes zu und ist eine 
erhebliche Gefährdung des U. des 
Kindes zu besorgen, so kann die Frau 
den Beitrag zur eigenen Verwendung 
für den U. des Kindes zurückbehalten. 
Einführungsgesetz. 
!—l 
50x s. Verwandtschaft § 1666. 
s. Ehe 88 1351, 1352. 
Erbe. 
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt 
eines Erben zu erwarten, so kann 
die Mutter, falls sie außer stande ist, 
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S 
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Unterhalt 
sich selbst zu unterhalten, bis zur 
Entbindung standesmäßigen U. aus 
dem Nachlaß oder, wenn noch andere 
Personen als Erben berufen sind, aus 
dem Erbteile des Kindes verlangen. 
Bei der Bemessung des Erbteils ist 
anzunehmen, daß nur ein Kind ge- 
boren wird. 
Der Erbe ist verpflichtet, Familien- 
angehörigen des Erblassers, die zur 
Zeit des Todes des Erblassers zu 
dessen Hausstande gehört und von 
ihm U. bezogen haben, in den ersten 
dreißig Tagen nach dem Eintritte des 
Erbfalls in demselben Umfange, wie 
der Erblasser es gethan hat, U. zu 
gewähren und die Benutzung der 
Wohnung und der Haushaltsgegen- 
stände zu gestatten. Der Erblasser 
kann durch letztwillige Verfügung 
eine abweichende Anordnung treffen. 
Die Vorschriften über Vermächt- 
nisse finden entsprechende Anwendung. 
Erbvertrag. 
Der Erblasser kann von einer ver- 
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten, 
wenn die Verfügung mit Rücksicht 
auf eine rechtsgeschäftliche Ver- 
pflichtung des Bedachten, dem Erb- 
lasser für dessen Lebenszeit wieder- 
kehrende Leistungen zu entrichten, 
insbesondere U. zu gewähren, ge- 
troffen ist und die Verpflichtung vor 
dem Tode des Erblassers aufgehoben 
wird. 
Geschäftsführung. 
Gewähren Eltern oder Votreltern 
ihren Abkömmlingen oder diese jenen 
U., so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß die Absicht fehlt, von dem Em- 
pfänger Ersatz zu verlangen. 687. 
Güterrecht. 
Der Mann hat bei g. Güterrecht den 
ehelichen Aufwand zu tragen. 
Die Frau kann verlangen, daß der 
Mann den Reinertrag des einge-
	        
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