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auf die Hälfte der Einkünfte gefallen
lassen, die der Verpflichtete zur Zeit
des Todes aus seinem Vermögen be-
zogen hat. Einkünfte aus einem Rechte,
das mit dem Eintritte eines bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt,
bleiben von dem Eintritte des Zeit-
punkts oder des Ereignisses an außer
Betracht.
Sind mehrere Berechtigte vorhanden,
so kann der Erbe die Renten nach
dem Verhältnis ihrer Höhe soweit
herabsetzen, daß sie zusammen der
Hälfte der Einkünfte gleichkommen.
Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit
eines Ehegatten geschieden, so hat ihm
der andere Chegatte U. in gleicher
Weise zu gewähren wie ein allein für
schuldig erklärter Ehegatte.
Hat der geschiedene Mann einem ge-
meinschaftlichen Kinde U. zu gewähren,
so ist die Frau verpflichtet, ihm aus
den Einkünften ihres Vermögens und
dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines
von ihr selbständig betriebenen Er-
werbsgeschäfts einen angemessenen
Beitrag zu den Kosten des U. zu
leisten, soweit nicht diese durch die
dem Manne an dem Vermögen des
Kindes zustehende Nutznießung gedeckt
werden. Der Anspruch des Mannes
ist nicht übertragbar.
Steht der Frau die Sorge für die
Person des Kindes zu und ist eine
erhebliche Gefährdung des U. des
Kindes zu besorgen, so kann die Frau
den Beitrag zur eigenen Verwendung
für den U. des Kindes zurückbehalten.
Einführungsgesetz.
!—l
50x s. Verwandtschaft § 1666.
s. Ehe 88 1351, 1352.
Erbe.
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt
eines Erben zu erwarten, so kann
die Mutter, falls sie außer stande ist,
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sich selbst zu unterhalten, bis zur
Entbindung standesmäßigen U. aus
dem Nachlaß oder, wenn noch andere
Personen als Erben berufen sind, aus
dem Erbteile des Kindes verlangen.
Bei der Bemessung des Erbteils ist
anzunehmen, daß nur ein Kind ge-
boren wird.
Der Erbe ist verpflichtet, Familien-
angehörigen des Erblassers, die zur
Zeit des Todes des Erblassers zu
dessen Hausstande gehört und von
ihm U. bezogen haben, in den ersten
dreißig Tagen nach dem Eintritte des
Erbfalls in demselben Umfange, wie
der Erblasser es gethan hat, U. zu
gewähren und die Benutzung der
Wohnung und der Haushaltsgegen-
stände zu gestatten. Der Erblasser
kann durch letztwillige Verfügung
eine abweichende Anordnung treffen.
Die Vorschriften über Vermächt-
nisse finden entsprechende Anwendung.
Erbvertrag.
Der Erblasser kann von einer ver-
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten,
wenn die Verfügung mit Rücksicht
auf eine rechtsgeschäftliche Ver-
pflichtung des Bedachten, dem Erb-
lasser für dessen Lebenszeit wieder-
kehrende Leistungen zu entrichten,
insbesondere U. zu gewähren, ge-
troffen ist und die Verpflichtung vor
dem Tode des Erblassers aufgehoben
wird.
Geschäftsführung.
Gewähren Eltern oder Votreltern
ihren Abkömmlingen oder diese jenen
U., so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Absicht fehlt, von dem Em-
pfänger Ersatz zu verlangen. 687.
Güterrecht.
Der Mann hat bei g. Güterrecht den
ehelichen Aufwand zu tragen.
Die Frau kann verlangen, daß der
Mann den Reinertrag des einge-