Unterhalt
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1418
1426
1428
brachten Gutes, soweit dieser zur
Bestreitung des eigenen und des der
Frau und den gemeinschaftlichen Ab-
kömmlingen zu gewährenden U. er-
forderlich ist, ohne Rücksicht auf seine
sonstigen Verpflichtungen zu diesem
Zwecke verwendet. 1394.
Die Frau kann bei g. Güterrecht auf
Aufhebung der Verwaltung und Nutz-
nießung klagen:
2. wenn der Mannseine Verpflichtung,
der Frau und den gemeinschaft-
lichen Abkömmlingen U. zu ge-
währen, verletzt hat und für die
Zukunft eine erhebliche Gefähr-
dung des U. zu besorgen ist.
Eine Verletzung der Unterhalts-
pflicht liegt schon dann vor, wenn
der Frau und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen nicht mindestens
der U. gewährt wird, welcher
ihnen bei ordnungsmäßiger Ver-
waltung und Nutznießung des
eingebrachten Gutes zukommen
würde;
3.
und Nutznießung tritt mit der Rechts-
kraft des Urteils ein. 1422, 1426.
s. Gütertrennung — Güterrecht.
Ist eine erhebliche Gefährdung des
U. zu besorgen, den der Mann bei
der Gütertrennung der Frau und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
zu gewähren hat, so kann die Frau
den Beitrag zu dem ehelichen Auf-
wand insoweit zur eigenen Verwendung
zurückbehalten, als er zur Bestreitung
des U. erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Mann
entmündigt ist oder wenn er nach
§ 1910 zur Besorgung seiner Ver-
mögensangelegenheiten einen Pfleger
erhalten hat oder wenn für ihn ein
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426.
Ebmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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1468
1495
1542
829
843
Unterhalt
Die Frau kann auf Aufhebung der
a. Gütergemeinschaft klagen:
1.
3. wenn der Mann seine Verpflichtung,
der Frau und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen U. zu gewähren,
verletzt hat und für die Zukunft
eine erhebliche Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen ist. 1470,
1179, 1542.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehe-
gatten auf Aufhebung der f. Güter-
gemeinschaft klagen:
1.
3. wenn der überlebende Ehegatte
seine Verpflichtung, dem Ab-
kömmling U. zu gewähren, verletzt
hat und für die Zukunft eine er-
hebliche Gefährdung des U. zu
besorgen ist. 1496, 1502, 1518.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Handlung.
Wer in einem der in den 88§ 823 bis
826 bezeichneten Fälle für einen von
ihm verursachten Schaden auf Grund
der §§ 827, 828 nicht verantwortlich
ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz
des Schadens nicht von einem auf-
sichtspflichtigen Dritten erlangt werden
kann, den Schaden insoweit zu ersetzen,
als die Billigkeit nach den Umständen,
insbesondere nach den Verhältnissen
der Beteiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel
entzogen werden, deren er zum standes-
mäßigen U. sowie zur Erfüllung seiner
g. Unterhaltspflichten bedarf. 840.
Wird infolge einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf-
gehoben oder gemindert oder tritt eine
Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so
ist dem Verletzten durch Entrichtung
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