Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterhalt 
8 
1418 
1426 
1428 
brachten Gutes, soweit dieser zur 
Bestreitung des eigenen und des der 
Frau und den gemeinschaftlichen Ab- 
kömmlingen zu gewährenden U. er- 
forderlich ist, ohne Rücksicht auf seine 
sonstigen Verpflichtungen zu diesem 
Zwecke verwendet. 1394. 
Die Frau kann bei g. Güterrecht auf 
Aufhebung der Verwaltung und Nutz- 
nießung klagen: 
2. wenn der Mannseine Verpflichtung, 
der Frau und den gemeinschaft- 
lichen Abkömmlingen U. zu ge- 
währen, verletzt hat und für die 
Zukunft eine erhebliche Gefähr- 
dung des U. zu besorgen ist. 
Eine Verletzung der Unterhalts- 
pflicht liegt schon dann vor, wenn 
der Frau und den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen nicht mindestens 
der U. gewährt wird, welcher 
ihnen bei ordnungsmäßiger Ver- 
waltung und Nutznießung des 
eingebrachten Gutes zukommen 
würde; 
3. 
und Nutznießung tritt mit der Rechts- 
kraft des Urteils ein. 1422, 1426. 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
Ist eine erhebliche Gefährdung des 
U. zu besorgen, den der Mann bei 
der Gütertrennung der Frau und 
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen 
zu gewähren hat, so kann die Frau 
den Beitrag zu dem ehelichen Auf- 
wand insoweit zur eigenen Verwendung 
zurückbehalten, als er zur Bestreitung 
des U. erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Mann 
entmündigt ist oder wenn er nach 
§ 1910 zur Besorgung seiner Ver- 
mögensangelegenheiten einen Pfleger 
erhalten hat oder wenn für ihn ein 
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426. 
Ebmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
97 
1468 
1495 
1542 
829 
843 
  
Unterhalt 
Die Frau kann auf Aufhebung der 
a. Gütergemeinschaft klagen: 
1. 
3. wenn der Mann seine Verpflichtung, 
der Frau und den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen U. zu gewähren, 
verletzt hat und für die Zukunft 
eine erhebliche Gefährdung des 
Unterhalts zu besorgen ist. 1470, 
1179, 1542. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann gegen den überlebenden Ehe- 
gatten auf Aufhebung der f. Güter- 
gemeinschaft klagen: 
1. 
3. wenn der überlebende Ehegatte 
seine Verpflichtung, dem Ab- 
kömmling U. zu gewähren, verletzt 
hat und für die Zukunft eine er- 
hebliche Gefährdung des U. zu 
besorgen ist. 1496, 1502, 1518. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Handlung. 
Wer in einem der in den 88§ 823 bis 
826 bezeichneten Fälle für einen von 
ihm verursachten Schaden auf Grund 
der §§ 827, 828 nicht verantwortlich 
ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz 
des Schadens nicht von einem auf- 
sichtspflichtigen Dritten erlangt werden 
kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, 
als die Billigkeit nach den Umständen, 
insbesondere nach den Verhältnissen 
der Beteiligten, eine Schadloshaltung 
erfordert und ihm nicht die Mittel 
entzogen werden, deren er zum standes- 
mäßigen U. sowie zur Erfüllung seiner 
g. Unterhaltspflichten bedarf. 840. 
Wird infolge einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit die 
Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf- 
gehoben oder gemindert oder tritt eine 
Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so 
ist dem Verletzten durch Entrichtung 
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