Full text: Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung

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Proebft 40) tuandelt im allgemeinen in ben Bahnen von Gorius, ben 
er zu tecdhtfertigen verfucht. 
Zellinel ®) und Seligmann #2) nennen die Geuchmigung eine condicio 
iuris ded Vertrags. Tezner 43) meift demgegenüber nad), daß die Theorie 
von Jellinel und Sceligmann aus dem praltijchen Bedirfniffe vntftanden 
fei, eine Formel zu finden, bei der ein ratifizierter Vertrag mehr Iviege 
al3 ein nichtiges Nechtsgefchäft. Wenn man aber von einer condicio juris 
jpreche, fo fer dies feine condicio iuris der Gültigkeit oder Wirkjanteit 
eines etwa vor der Genehmigung bereits entftandenen und eriftierenden 
Staat2willens, fondern eine c. i. der Entftehung des Staatswillens. or 
der Erfüllung Diejer condicio bejtche weder cin bedingt gültiger, noch cin 
bedingt wirfjamer Staatswille, fondern nur cine Erllärung Des Souveräng, 
weldye Staatswille werden künne. Es Täge dazjelbe Verhältnis vor wir 
bei der Erflärung eincs Borftandsmitgliedes, wenn zu Erklärungen des 
Vereins die übereinftimmenden Erklärungen von zwei Borftandsmitgliedern 
jagungsgemäß erforderlich feien; die Erklärung des cinen Mitgliedes fei 
dann eben nicht der Ausdrud de3 Pereinswillend. Den Berfuchen von 
Sellinef und Selignann möchte man bas3 Wort des Heiligen Hıirgufliite 
entgegenhalten: ‚In temporalibus legibus. quamquam de his homines 
iudicent, cum eas instituant, tamen, cum fuerint institutae atıue fir 
malar, non Itcebitl indıcı, de ipsis iudicare, sed secundum «an. Man 
Datf die Frage nicht von dem Gejidytspunfte aus betradjten, wie fie zived:- 
mäßig hätte geregelt werden jollen, fondern man muß den Willen des 
GSejeggeber3 erforjchen, der allein auch trog vermeintlicher Mängel mafj- 
geblich. ift. 
Die Yöjung der geftellten Stage finden wir in der Entftehungsgeichichte. 
Dem Art. 48 der Preuß. PVerf.-Urf. (ag eriviefenermaßen der Ylrt. 68 der 
belgifhen Perfajlung zugrunde, in weldyem zivar gefagt ift, daß foldye 
Verträge, die der Zuftimmung der Kammern bedürfen, „n’ont effel 
qu’apres avoir recu l’assentiment des chambres,“ daß aber dieje Worte 
in Belgien bahin ausgelegt werden: .‚que c’est seulement pour l’execulion 
des trailes que l’assentiment des chambres doit &tre reclame& par le 
gouvernement“. Der König in Belgien hat aljo die Zuftimmung dir 
Kamınern lediglih zun DVollzug der Verträge einzuholen. Gleidyes gilt 
auch für da3 engliiche PVerfafiungsrecht. Ausmeislih der Verhandlungen 
über die Revifion der Preuß. Verf.-Urk. diente aber das englijche und bel- 
gitche Verfajlungstecdht als unmittelbares, ideales Vorbild. Nirgend3 wollte 
man über da3 Borbild hinausgehen und keineswegs die völferrechtliche 
Gültigkeit der Berträge von der Yuftimmung der Kammern abhängig 
machen. **) 
Meier a. a. D. argumentiert hiergegen, dieje Auffaffung laufe daran 
hinaus, daß die Verträge von den Kammern dann nicht genehmigt, jondern 
nur „zur Kenntnis genonmen‘ mwürden, forvie bap feine Anfıcht durd) die 
tatjädylihe Uebung ermwiejen merde, wonad) die Berträge por der Natifi- 
fation den Rammern vorgelegt mürben. Allein es joll gar nicht in Abrede 
0) E. 218f. 
4) 5. 355 |. 
#2) An verfchiedenen Stellen feines Buches. 
4) E. 168Ff., insbef. ©. 173. 
46) Bgl. das zit. Yutachhten von Gneift unb Arndt, Staatdredht SG. 707; 
v.Rönne II ©. 474.
	        
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