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Proebft 40) tuandelt im allgemeinen in ben Bahnen von Gorius, ben
er zu tecdhtfertigen verfucht.
Zellinel ®) und Seligmann #2) nennen die Geuchmigung eine condicio
iuris ded Vertrags. Tezner 43) meift demgegenüber nad), daß die Theorie
von Jellinel und Sceligmann aus dem praltijchen Bedirfniffe vntftanden
fei, eine Formel zu finden, bei der ein ratifizierter Vertrag mehr Iviege
al3 ein nichtiges Nechtsgefchäft. Wenn man aber von einer condicio juris
jpreche, fo fer dies feine condicio iuris der Gültigkeit oder Wirkjanteit
eines etwa vor der Genehmigung bereits entftandenen und eriftierenden
Staat2willens, fondern eine c. i. der Entftehung des Staatswillens. or
der Erfüllung Diejer condicio bejtche weder cin bedingt gültiger, noch cin
bedingt wirfjamer Staatswille, fondern nur cine Erllärung Des Souveräng,
weldye Staatswille werden künne. Es Täge dazjelbe Verhältnis vor wir
bei der Erflärung eincs Borftandsmitgliedes, wenn zu Erklärungen des
Vereins die übereinftimmenden Erklärungen von zwei Borftandsmitgliedern
jagungsgemäß erforderlich feien; die Erklärung des cinen Mitgliedes fei
dann eben nicht der Ausdrud de3 Pereinswillend. Den Berfuchen von
Sellinef und Selignann möchte man bas3 Wort des Heiligen Hıirgufliite
entgegenhalten: ‚In temporalibus legibus. quamquam de his homines
iudicent, cum eas instituant, tamen, cum fuerint institutae atıue fir
malar, non Itcebitl indıcı, de ipsis iudicare, sed secundum «an. Man
Datf die Frage nicht von dem Gejidytspunfte aus betradjten, wie fie zived:-
mäßig hätte geregelt werden jollen, fondern man muß den Willen des
GSejeggeber3 erforjchen, der allein auch trog vermeintlicher Mängel mafj-
geblich. ift.
Die Yöjung der geftellten Stage finden wir in der Entftehungsgeichichte.
Dem Art. 48 der Preuß. PVerf.-Urf. (ag eriviefenermaßen der Ylrt. 68 der
belgifhen Perfajlung zugrunde, in weldyem zivar gefagt ift, daß foldye
Verträge, die der Zuftimmung der Kammern bedürfen, „n’ont effel
qu’apres avoir recu l’assentiment des chambres,“ daß aber dieje Worte
in Belgien bahin ausgelegt werden: .‚que c’est seulement pour l’execulion
des trailes que l’assentiment des chambres doit &tre reclame& par le
gouvernement“. Der König in Belgien hat aljo die Zuftimmung dir
Kamınern lediglih zun DVollzug der Verträge einzuholen. Gleidyes gilt
auch für da3 engliiche PVerfafiungsrecht. Ausmeislih der Verhandlungen
über die Revifion der Preuß. Verf.-Urk. diente aber das englijche und bel-
gitche Verfajlungstecdht als unmittelbares, ideales Vorbild. Nirgend3 wollte
man über da3 Borbild hinausgehen und keineswegs die völferrechtliche
Gültigkeit der Berträge von der Yuftimmung der Kammern abhängig
machen. **)
Meier a. a. D. argumentiert hiergegen, dieje Auffaffung laufe daran
hinaus, daß die Verträge von den Kammern dann nicht genehmigt, jondern
nur „zur Kenntnis genonmen‘ mwürden, forvie bap feine Anfıcht durd) die
tatjädylihe Uebung ermwiejen merde, wonad) die Berträge por der Natifi-
fation den Rammern vorgelegt mürben. Allein es joll gar nicht in Abrede
0) E. 218f.
4) 5. 355 |.
#2) An verfchiedenen Stellen feines Buches.
4) E. 168Ff., insbef. ©. 173.
46) Bgl. das zit. Yutachhten von Gneift unb Arndt, Staatdredht SG. 707;
v.Rönne II ©. 474.