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der in die Hand des Natjers gelegten oberften Kommandogewalt dar; ım
Diefer Beziehung find der Taiferlichen Gewalt keine Schranfen gezogen, jo
daß eine Mitwirfung der gejekgebenden Nörperfchaften Hier völlig aus-
fiheidet. Soweit aber Durd) den Friedensvertrag Vereinbarungen der Völker
über ihre Necdhtsbezichungen zueinander nach dem Nvicge getroffen werden,
(fl der Friedensvertrag jedem anderen Bertrage gleichgeflellt. Dev Maifer
allein ift zum völferrechtlich gültigen Abrchluffe des Fricdensvertrags legt:
timmiert und ratifizgiert ihn. Die Mitwirkung der gejeßgebenden Mörper:
ichaften, als welche beim fricdengvertrag, der der ausjchliehlichen Zu-
ftändigfeit des Reichs unterfteht, mir die Organe des Reichs, nicht aud) der
SHliedftanten, in Betracht kommen, tritt nad) aupen bin niemals ın Die
Erfcheinung. Tas Einverftändns des Yundesrats und Reidistags ijt ver-
fafiungsgemäß tur im Berhältmis dev Meihsgeivalt zu den Untertanen
und nur dann erforderlich, wenn und joweit der Befehl an die Untertanen
zuc Befolgung der im VBertrage vereinbarten Ntechtsnornen — abgeichen
von der vertraglichen Negelung — nur in der Form eines NReid’s;jejches
erlatfen werden Tann. Die Zufiimmung des Bimdesrats ift bereit vor der
Ratifilation des Vertrags einzuholen, die Benehmigung des Reicysings fann
and) nachträgli:h, jpäteltens jedoch vor Der Sufrajtieuung des VBer:rags,
herbeigeführt werden. Die Neichsleitung tvürde Jich einer Berfajlungsper-
legung jehuldig machen, falls tie das Einverftändins nicht Di3 zu den be>
zeichneten Zeitpunkten eingeholt Hätte. Bei der Abjtimmumng um Wirndes-
rate findet Mrı. 5 Abf. 2 RB. vorliegend keine YUnwvendung und rt. 78
Abj. 2 daj. erfährt injojern eine Moviftfation, als da3 YZuftinnnungsredit
des beredhtigten Bundesftaates bei einem ingriff in die Mitgliedjchaftzs-
rechte, — wie 3. DB. bei Abtretung von Gebierstelen — jorwie bei Abärnde-
tung der jura singuların ausgeichaltet ift.
Der Kaijer hat hiyichtlich des endgültigen Abichlufies des “Friedens
vertrags ein abjolutes Bıto. Da mirhin jern Wille für die Entjtehung
des völferrechtlihen Rechtsgeichäfts den Ausjchlag gib:, niit der Unter-
zeichnung der Wrkumde gleichzeitig aber auch die Verpflichtung des Reich
zut Ausführung des im Bertrage gegebenen Erjüllungsverjprechens ein
tritt, hat die Unterzeidynung durdy den Kaijer zugleich jtaatsrechtliche Be
deutung. In Verbindung mit der Zuftimmung des Bundesrats und Neid)3e
tag3, die nur pure erteilt oder verweigert werden fann, erläßt daher der
Kaijer ein Gefek, das jogenannte Vertragsgejeß, das als bejondere Garung
von Gejeg, gleihberechtigt in forinefler und materieller Bezichung, neben
dem gewöhnlichen, nad) Art. 5 zuftande gelommenen Gejege fteht. Die
Eigenjchaft des Kaifers als gefengebender Tyaktor beim Pertragsgefepe er-
gibt jid) ferner aus der Vergleichung mit der Rechtsverordnung; jein Necht
beruht auf einer allgemeinen Delegation durch die Reidysperjajjung. Der
Kaifer fanktioniert demnady das Bertragsgeieß und feht e3 in Sraft. Yur
Aufhebung der darin enthaltenen Redytänormen aus jtaatstechtlichen Brün-
den ift der Kailer nur mit Einveritändnis des Bundesrat und Reidystags
befugt. Beim Borliegen völlerrechtlidyer Gründe ergibt jich jeine Derech-
tigung aus Abf. 1 und 2 des Art. 11 NR.