Full text: Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung

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Kriegsbefchlhaber (arrangements militaires) das Erforbernis der Ge 
nehmigung durd, die Bollövertretung ausfchlieht. u militärifejer Ber 
iehung kaum dem Kaijer Leine tatfächliche und rechtliche Schranke in der 
eife gezogen werden, dad er zur Einjtellung der Feindfeligfeiten erft nor 
be3 Einverftändsifjes der Iegislativen Nörperfchaften bedilrfte. Abgrfehen 
davon, daß dieje Unterftellung das Necht de3 Kaifers gem. Art. 63 RB. 
beeinträchtigen würde, ergibt fich ihre Unmöglichkeit aus der Erwägung, 
daß die Notwendigkeit zum Friedensichlufie aus milttärifchen Wrilnden 
plöglidy eintreten Tann und bei chvaigen langwierigen Exrörterungen mit 
Bundesrat und Reichstag unabjchbarer Schaden für dad Neid) entfliehen 
fönnte. Wenn alfo infoweit der Kaijer frei and unabhängig fen muß, jo 
daß nidyt einmal für eine minifterichle Gegenzeihnung Raum gegeben if”) 
fo müfjen andererjeit3 Yıvcifel bei völlerrcechtlichen Vereinbarungen Aber die 
Gejtaltung der gegenfritigen Necdhtsbeziehungen auftauchen. 
Eine große Anzahl bedeutender Nedhtsgelehrter verneinen fchlechthin 
ein Necdyt der Beteiligung von Bunbdesrar und Neichstag am FFrichrus 
ichlufie. Someit fie zu diejem Ergebnis aus politifchen ud tatjächlichen 
Erwägungen kommen, bejagen jie zum Zeil inhaltlich dasfelbe,1V) was wir 
für den Friedensichluß in feiner Bedeutung „Einftellung der Feindjelin: 
teiten” aufgeitellt haben. Der Fehler liegt zweifellos in der wicht vichtig 
erlannten Doppelnatur des Friedenspertrages. Es ijt nicht einzujehen, aus 
welchen Gründen für das Neid) irgendweld)e Gefahr im Verzuge läge, wenn 
nad) der tatjächlichen Beendigung der YFeindfeligkeiten die gejeggebenden 
Lrgane zu den Wbmachungen der Bälker für den Nreis der vom Deutschen 
Reiche zu übernehmenden, auf gejeglichem Gebiete fiegenden Verpflichtinigen 
ihre Beichlüfie fajjen. AS Gegenbeweis zu der Begründung von G. Weyer 
jeten die Berfaflingen der Berrinigten Staaten von Nordanterila und ücı 
Edjmweiz angeführt. In den Vereinigten Staaten üt zu allen völlerreu 
Tichen Zerträgen ohne Nusnahne die Zuftimmung von ?/, der Senatoren 
erforderlich, in der Schweiz vermag nur die Bundesperfanmmlung Den 
Frieden zu jchließen. Am chemaligen Teutjchen Neiche bevurfte der Marler 
zu Sriedensjchlüjfen der Genehmigung des Neichstags. Au allen dien 
Fällen ift bat. war die Mitwirkung ber zujtändigen Ntörperjejaften volfeı 
rechtliche? Erfordernis.11) 
Eine weitere lachlidhe Erwägung ftellt Haenel!?) an: Wenn.dem Maier 
das Nedıt zuftehe, Nrieg zu erflären; wenn ihn ohne jede verfajlungsnäpige 
Scranfe der Befehl über alle Machtmittel des Neidys zum Zmede ber 
Kriegführung zu Gebote ftehen, — io jei ihn damit das Recht eingeräumt, 
den Beitand des Reichs und damit der einzelnen Blicdftaaten aufs Spirl 
zu fegen. &3 widerjpreche ber Natur diefes äußerften Wagniffes, wem 
feine Beendigung im Voraus an Bedingungen gefnüpft fei. Diejer Er: 
mwägung genügt e8 zur Miderlegung nur eine Frage entgegenzuhalten: 
Wenn ber Staijer Die summa potestas hat und durd) einen umnglüdtichen 
Krieg den Ruin des ganzen olkes herbeiführen kann, — warum hat dann 
die Neichsverjajjung ihm nidyt aud) das Recht der Gefehgebung eingeräumt? 
An dem größeren Redjte müßte Dody auch dag geringere enthalten jein. 
Und doch hat ber Kaijer nicht das Nicht der Gefebgebung. 
„) ©. Graj zu Dohna. 
20) S. Yeorg Meder ©. 704. 
1, 6. Bluntfhli E. 3% 8 705. 
12) ©. 545.
	        
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