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Kriegsbefchlhaber (arrangements militaires) das Erforbernis der Ge
nehmigung durd, die Bollövertretung ausfchlieht. u militärifejer Ber
iehung kaum dem Kaijer Leine tatfächliche und rechtliche Schranke in der
eife gezogen werden, dad er zur Einjtellung der Feindfeligfeiten erft nor
be3 Einverftändsifjes der Iegislativen Nörperfchaften bedilrfte. Abgrfehen
davon, daß dieje Unterftellung das Necht de3 Kaifers gem. Art. 63 RB.
beeinträchtigen würde, ergibt fich ihre Unmöglichkeit aus der Erwägung,
daß die Notwendigkeit zum Friedensichlufie aus milttärifchen Wrilnden
plöglidy eintreten Tann und bei chvaigen langwierigen Exrörterungen mit
Bundesrat und Reichstag unabjchbarer Schaden für dad Neid) entfliehen
fönnte. Wenn alfo infoweit der Kaijer frei and unabhängig fen muß, jo
daß nidyt einmal für eine minifterichle Gegenzeihnung Raum gegeben if”)
fo müfjen andererjeit3 Yıvcifel bei völlerrcechtlichen Vereinbarungen Aber die
Gejtaltung der gegenfritigen Necdhtsbeziehungen auftauchen.
Eine große Anzahl bedeutender Nedhtsgelehrter verneinen fchlechthin
ein Necdyt der Beteiligung von Bunbdesrar und Neichstag am FFrichrus
ichlufie. Someit fie zu diejem Ergebnis aus politifchen ud tatjächlichen
Erwägungen kommen, bejagen jie zum Zeil inhaltlich dasfelbe,1V) was wir
für den Friedensichluß in feiner Bedeutung „Einftellung der Feindjelin:
teiten” aufgeitellt haben. Der Fehler liegt zweifellos in der wicht vichtig
erlannten Doppelnatur des Friedenspertrages. Es ijt nicht einzujehen, aus
welchen Gründen für das Neid) irgendweld)e Gefahr im Verzuge läge, wenn
nad) der tatjächlichen Beendigung der YFeindfeligkeiten die gejeggebenden
Lrgane zu den Wbmachungen der Bälker für den Nreis der vom Deutschen
Reiche zu übernehmenden, auf gejeglichem Gebiete fiegenden Verpflichtinigen
ihre Beichlüfie fajjen. AS Gegenbeweis zu der Begründung von G. Weyer
jeten die Berfaflingen der Berrinigten Staaten von Nordanterila und ücı
Edjmweiz angeführt. In den Vereinigten Staaten üt zu allen völlerreu
Tichen Zerträgen ohne Nusnahne die Zuftimmung von ?/, der Senatoren
erforderlich, in der Schweiz vermag nur die Bundesperfanmmlung Den
Frieden zu jchließen. Am chemaligen Teutjchen Neiche bevurfte der Marler
zu Sriedensjchlüjfen der Genehmigung des Neichstags. Au allen dien
Fällen ift bat. war die Mitwirkung ber zujtändigen Ntörperjejaften volfeı
rechtliche? Erfordernis.11)
Eine weitere lachlidhe Erwägung ftellt Haenel!?) an: Wenn.dem Maier
das Nedıt zuftehe, Nrieg zu erflären; wenn ihn ohne jede verfajlungsnäpige
Scranfe der Befehl über alle Machtmittel des Neidys zum Zmede ber
Kriegführung zu Gebote ftehen, — io jei ihn damit das Recht eingeräumt,
den Beitand des Reichs und damit der einzelnen Blicdftaaten aufs Spirl
zu fegen. &3 widerjpreche ber Natur diefes äußerften Wagniffes, wem
feine Beendigung im Voraus an Bedingungen gefnüpft fei. Diejer Er:
mwägung genügt e8 zur Miderlegung nur eine Frage entgegenzuhalten:
Wenn ber Staijer Die summa potestas hat und durd) einen umnglüdtichen
Krieg den Ruin des ganzen olkes herbeiführen kann, — warum hat dann
die Neichsverjajjung ihm nidyt aud) das Recht der Gefehgebung eingeräumt?
An dem größeren Redjte müßte Dody auch dag geringere enthalten jein.
Und doch hat ber Kaijer nicht das Nicht der Gefebgebung.
„) ©. Graj zu Dohna.
20) S. Yeorg Meder ©. 704.
1, 6. Bluntfhli E. 3% 8 705.
12) ©. 545.