Full text: Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung

0 _ 
Sevrg Meyer und Haenecl fliehen, daß die YJafiung des Art. 11 
ihren jadylihen Erwägungen entfpreche. Daraus, baß Abf. 1 das KWecht 
zum Sriebensichtufle befonders erwähnt, in Verbindung mit dem Wort- 
laute bes Abf. 3, der lediglid; das WKedyt zum WAbfchluß von Berträgen 
einer Sinjchränfung unterwirft, twird die grammatilaliihe Auslegung ge» 
funden, baß in Anfehung des Friedensfdyluffes der Kaijer den auswärtigen 
Staaten gegenüber völlig felbftändig jet. Eine fcheinbare Stüße findet 
dieje Aujicht im Art. 48 der Preußischen Berjaffungs-Urkunde, der }ol- 
gendermaßen lautet: 
„Der König hat das Kedt, Krieg zu erklären und yrieden zu 
schließen, auch andere Verträge mit fremden Staaten zu erriditen. 
Leptere bedürfen zu ihrer Bültigfeit der Zuftimmung der Kammern, 
joferr e3 Handelsverträge jind, oder wenn dadurd) den: Staate Laften 
oder einzelnen Staat3bürgern Verpflichtungen auferlegt werden.” 
E35 muf; zugegeben werden, Daß ber zitierte Art. 48 nach jeinem Wort- 
laute und Sinne den Slönig in jeinem Rede zum Friedensfchlujje in keiner 
Richtung beihränkt. Ueberdies wird dieje Annahme durc) die Entjtchung3> 
geihichte des Art. 48 überzeugend erwiefen. ES waren im Abgeoröneten- 
haus zu der Zajfııng de8 Art. 46 der Ofte. Berf.-Urlunde v. 5. Dezember 
1848 }ıveifel geäußert Ivorden, ob der Nönig ziwar das Necht habe, Frieden 
zu Schließen, diefes Recht aber bei läftigen Werträgen von der YZultim- 
mung der Kanımern abhängig jein jolle. Der zitierte Art. 46 aber lautete: 
„Der König hat das Necht, Krieg zu erklären, Krieden zu jdjließen 
und Verträge mit fremden Negierungen zu errichten. 
Handelsverträge jowie andere Verträge, durd) weldye din Stante 
Raften oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt wer> 
ben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zuftimmung der ammern.” 
Um jedem „Zweifel aus dem Wege zu gehen, Ihlug Die Nommijlion der 
2. Kammer vor, am Sclujfe des Artilel3 den Sap hinzuzufügen: „Fries 
Densperträge bedürfen diejer Yuftimmung nicht.” Da3 Tlenum lehnte den 
Zujaß jedod ab und erhob die jegige Faflung bes Urt. 48 zum Gejep. 
Allein der Zived der Aenderung gegenüber dem zit. Art. 46 war berfelbe, 
den Die Kommijfion mit ihrem vorgejdylagenen Yujage verfolgt hatte. E3 
ift dies tn den umfangreichen Verhandlungen Har zum Wusdrud gelom- 
men und heroorgehoben worden, daß „gegen einen Mipbraud) jenes Nedtes 
der Krone in ber Verantmwortlichleit der Minifter und in der den Kammern 
verbleibenden Mitwirkung bei der Realijierung ber ;zriedensbedingungen 
innerhalb der Monarchie genügende Beruhigung zu finden jei.‘13) 
v. Rönne geht nun von der VBorausjegung aus, daB bei der Redaktion 
de3 Art. 11 NB. der Urt. 48 der Preup. PBerf.-Url. vorgefchmebt habe 
und Daher für jenen diejelbe Auslegung wie für biefen geboten fei. Daraus 
folge, daf der Kaijer Durch den TFriedensichluß über alle Gegenftände felb- 
ftändig jolle paltieren dürfen; es ftehe ihm das NRedht zu, durch den 
Triedensjchluß die erjajjung und die Gefeggebung willfürlich zu ändern.!) 
Die Materialien zum Urt. IL NB. geben uns über die Srage Feine 
19) si NRönne Il ©. 480f. unb ba8 Gutadten pdon Yneift gu Urt. 48 ber 
Preuß. Verflrt. bei E Meier (Anhang). 
14) 5. au Georg Meyer 8 190; Mohl ©. 313; € Meier ©. 306f;; 
Schulze II & 332; Seligmann ©. 19, 291. Haenel ©. 645; Arndt, Staat 
techt ©. 72. 713: Damhitih @ 901
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.