Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

124  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

der  Richter  nicht  blos  die  Abhörung  eines  über  irrelevante
  Thatumstände  vorgeschlagenen  Zeugen  unterlassen
  kann,  sondern  auch  einen  über  in  abstracto
relevante  Thatsachen  benannten  Zeugen  dann  zurückzuweisen
  befugt  ist,  wenn  für  ihn  die  Gewißheit  besteht,
  daß,  selbst  wenn  der  Zeuge  vollständig  im
Sinne  des  Beweisführers  aussagen  sollte,  hiedurch
dennoch  kein  Einfluß  auf  die  anderweitig  bereits  befestigte
  Uebergeugung  mehr  ausgeübt  werden  würde.
Unter  dieser  Voraussetzung  und  unter  der  weiteren,
daß  der  Richter  auch  die  für  seine  richterliche  Ueberzeugung
  leitend  gewesenen  Gründe  im  Urtheile  niedargelegt
  hat,  kann  aus  der  Unterlassung  der  Vernehmung
  auch  eines  über  erhebliche  Thatsachen  vorgeschlagenen
  Zeugen  kein  Revisionsgrund  abgeleitet
werden.  (Val.  Entsch.  des  RG.  Bd.  15  S.  336.)
—  Urth.  v.  29.  Jan.  1887;  Reg.-Nr.  1  140/86.

Zu  Art.  54  des  Wasserbenützungögesetzes
vom  28.  Mai  1852.  Ju  einem  Rechtsstreite
wegen  Wässerungsrechts  wurde  vom  Revisionskläger
geltend  gemacht,  daß  im  gegebenen  Falle  der  40-=jährige
  Zeitraum,  über  welchen  sich  dat  Bestehen
des  streitigen  Zustandes  nach  bayer.  L.  R.  Thl.  II
cap.  IV  §F.  9  zu  erstrecken  hat,  nicht  vom  Beginne
der  Streitigkeiten  an  zurückgerechnet  werden  dürfe,
vielmehr  nachgewiesen  werden  müsse,  daß  der  betreffende
  Zustand  40  Jahre  von  Erlassung  des  Wasserbenützungsgesetzes
  vom  28.  Mai  1852  zurückgerechnet
bestanden  habe,  und  schon  zur  Zeit  der  Erlassung
  dieses  Gesetzes  die  unvordenkliche  Verjährung
  vollendet  gewesen  sei,  weil  nach  Art.  54  des
erwähnten  Wasserbenützungsgesetzes  neues  Recht
geschaffen  worden  sei,  welches  nur  dann  nicht  zur
Anwendung  kommer  könne,  wenn  die  ein  anderes  Recht
erzeugende  Verjährung  damals  bereits  eingetreten