124 Oberstrichterliche Entscheidungen.
der Richter nicht blos die Abhörung eines über irrelevante
Thatumstände vorgeschlagenen Zeugen unterlassen
kann, sondern auch einen über in abstracto
relevante Thatsachen benannten Zeugen dann zurückzuweisen
befugt ist, wenn für ihn die Gewißheit besteht,
daß, selbst wenn der Zeuge vollständig im
Sinne des Beweisführers aussagen sollte, hiedurch
dennoch kein Einfluß auf die anderweitig bereits befestigte
Uebergeugung mehr ausgeübt werden würde.
Unter dieser Voraussetzung und unter der weiteren,
daß der Richter auch die für seine richterliche Ueberzeugung
leitend gewesenen Gründe im Urtheile niedargelegt
hat, kann aus der Unterlassung der Vernehmung
auch eines über erhebliche Thatsachen vorgeschlagenen
Zeugen kein Revisionsgrund abgeleitet
werden. (Val. Entsch. des RG. Bd. 15 S. 336.)
— Urth. v. 29. Jan. 1887; Reg.-Nr. 1 140/86.
Zu Art. 54 des Wasserbenützungögesetzes
vom 28. Mai 1852. Ju einem Rechtsstreite
wegen Wässerungsrechts wurde vom Revisionskläger
geltend gemacht, daß im gegebenen Falle der 40-=jährige
Zeitraum, über welchen sich dat Bestehen
des streitigen Zustandes nach bayer. L. R. Thl. II
cap. IV §F. 9 zu erstrecken hat, nicht vom Beginne
der Streitigkeiten an zurückgerechnet werden dürfe,
vielmehr nachgewiesen werden müsse, daß der betreffende
Zustand 40 Jahre von Erlassung des Wasserbenützungsgesetzes
vom 28. Mai 1852 zurückgerechnet
bestanden habe, und schon zur Zeit der Erlassung
dieses Gesetzes die unvordenkliche Verjährung
vollendet gewesen sei, weil nach Art. 54 des
erwähnten Wasserbenützungsgesetzes neues Recht
geschaffen worden sei, welches nur dann nicht zur
Anwendung kommer könne, wenn die ein anderes Recht
erzeugende Verjährung damals bereits eingetreten