Großbritannien und Irland. 113
der Schule u. v. a. mitspielten. Bisher sei die Aufgabe, durch Speisengseimrichtungen
diesem Übelstande zu begegnen, fast ausschließlich
eiwilligen Veranstaltungen überlassen geblieben. Trotz unzulänglicher
Mittel sei hierbei Bewundernswertes geleistet worden. Es herrsche
jedoch eine große Ungleichheit bezüglich des Vorganges bei der Feststellung
der Bedürftigen, die nur darauf zurückzuführen sei, daß freiwilligen
Bemühungen die notwendige Autorität abgehe. Insbesondere
seien freiwillige Veranstaltungen nicht statutarisch befugt, von zahlungsfähigen,
aber dem Zahlen abgeneigten Eltern eine Bezahlung abzufordern,
noch seien sie in der Lage, nachlässige Eltern zu strafen,
es sei denn durch Vermittlung der Gesellschaft zur Verhütung von
Grausamkeit gegen Kinder. Aus Mangel an geeigneten Räumlichkeiten
müßten die Mahlzeiten oft in Schulzimmern eingenommen
werden, was weder der Würde der Schule entspreche, noch wegen
des unvermeidlichen Speisengeruchs für Lehrer und Schüler angenehm
sei. Für die Lehrpersonen selbst bedeute die Uberwachung
eine übermäßige Anstrengung, die eine Gefahr für die erzieherischen
Leistungen des Lehrkörpers bedeute.
Die Mängel des freiwilligen Systems werden noch mit folgenden
Argumenten besonders hervorgehoben. Die unsichere finanzielle
Fundierung freiwilliger Einrichtungen könne nicht immer die volle
Zahl der Bedürftigen berücksichtigen. Meistens werden nur Mahlzeiten
während des Winters verteilt, obwohl, wie einige Gutachter
nachwiesen, auch für die Sommermonate die Notwendigkeit vorliege.
Würden noch weiter die bereits vorerwähnten Mängel einer gründlichen
Nachforschung autoritativer Einwirkung auf die Eltern berücksichtigt,
so müsse das freiwillige System als der gestellten Aufgabe
nicht gewachsen erklärt werden. Andrerseits konnte die Kommission
sich auch nicht die Schwierigkeiten einer übernahme der Schülerspeisung
auf öffentluche Mittel verhehlen, so daß sie allgemein der ansicht
zuneigte, eine Verschmelzung beider Systeme, der öffentlichen Behörden
mit freiwilligen Veranstaltungen in Vorschlag bringen zu
müssen. Die Ortsschulbehörden sollten ermächtigt werden, Vorkehrungen
zur Verabreichung von Mittagessen im Bedarfsfalle zu
treffen und zu dem Zwecke Komitees zu ernennen, die ähnliche
Funktionen ausüben sollten wie die Mitglieder der Caisses des BEcoles
für Paris. Diese Komitees sollten aus Vertretern der Ortsschulbehörde,
Vertretern der freiwilligen Subskribenten und je einem
Vertreter der Armenverwaltungen wie der zuständigen Zweigabteilung
der Gesellschaft zur Verhütung der Grausamkeit gegen
Kinder bestehen. Im Bedarfsfalle sollte die Ortsschulbehörde die
Ermächtigung erhalten, Anleihen zu erheben und Geld zur Beschaffung
für die Einrichtungen für die Speisung auszugeben, jedoch
erst nach Zustimmung der Unterrichtsbehörde. Stets sollten die
Eltern zur Zahlung herangezogen und, wenn notwendig, die Zahlung
auf dem gerichtlichen Wege durchgesetzt werden. Alle Fälle wirklicher
Vernachlässigung seitens der Eltern sollten strengstens bestraft werden.
Wenn auch für Schottland die Bedürftigkeit der Kinder vieler
Schulen festgestellt erscheint, so wurde von einer Ausdehnung eines
Schriften d. Zentralstelle f. Volkswohlfahrt. N. F. Nr. 4. 8