Full text : Die Ernährungsverhältnisse der Volksschulkinder.

Großbritannien  und  Irland.  113

der  Schule  u.  v.  a.  mitspielten.  Bisher  sei  die  Aufgabe,  durch  Speisengseimrichtungen
  diesem  Übelstande  zu  begegnen,  fast  ausschließlich

eiwilligen  Veranstaltungen  überlassen  geblieben.  Trotz  unzulänglicher
  Mittel  sei  hierbei  Bewundernswertes  geleistet  worden.  Es  herrsche
jedoch  eine  große  Ungleichheit  bezüglich  des  Vorganges  bei  der  Feststellung
  der  Bedürftigen,  die  nur  darauf  zurückzuführen  sei,  daß  freiwilligen
  Bemühungen  die  notwendige  Autorität  abgehe.  Insbesondere
seien  freiwillige  Veranstaltungen  nicht  statutarisch  befugt,  von  zahlungsfähigen,
  aber  dem  Zahlen  abgeneigten  Eltern  eine  Bezahlung  abzufordern,
  noch  seien  sie  in  der  Lage,  nachlässige  Eltern  zu  strafen,
es  sei  denn  durch  Vermittlung  der  Gesellschaft  zur  Verhütung  von
Grausamkeit  gegen  Kinder.  Aus  Mangel  an  geeigneten  Räumlichkeiten
  müßten  die  Mahlzeiten  oft  in  Schulzimmern  eingenommen
werden,  was  weder  der  Würde  der  Schule  entspreche,  noch  wegen
des  unvermeidlichen  Speisengeruchs  für  Lehrer  und  Schüler  angenehm
  sei.  Für  die  Lehrpersonen  selbst  bedeute  die  Uberwachung
eine  übermäßige  Anstrengung,  die  eine  Gefahr  für  die  erzieherischen
Leistungen  des  Lehrkörpers  bedeute.

Die  Mängel  des  freiwilligen  Systems  werden  noch  mit  folgenden
Argumenten  besonders  hervorgehoben.  Die  unsichere  finanzielle
Fundierung  freiwilliger  Einrichtungen  könne  nicht  immer  die  volle
Zahl  der  Bedürftigen  berücksichtigen.  Meistens  werden  nur  Mahlzeiten
  während  des  Winters  verteilt,  obwohl,  wie  einige  Gutachter
nachwiesen,  auch  für  die  Sommermonate  die  Notwendigkeit  vorliege.
Würden  noch  weiter  die  bereits  vorerwähnten  Mängel  einer  gründlichen
  Nachforschung  autoritativer  Einwirkung  auf  die  Eltern  berücksichtigt,
  so  müsse  das  freiwillige  System  als  der  gestellten  Aufgabe
nicht  gewachsen  erklärt  werden.  Andrerseits  konnte  die  Kommission
sich  auch  nicht  die  Schwierigkeiten  einer  übernahme  der  Schülerspeisung
auf  öffentluche  Mittel  verhehlen,  so  daß  sie  allgemein  der  ansicht
zuneigte,  eine  Verschmelzung  beider  Systeme,  der  öffentlichen  Behörden
  mit  freiwilligen  Veranstaltungen  in  Vorschlag  bringen  zu
müssen.  Die  Ortsschulbehörden  sollten  ermächtigt  werden,  Vorkehrungen
  zur  Verabreichung  von  Mittagessen  im  Bedarfsfalle  zu
treffen  und  zu  dem  Zwecke  Komitees  zu  ernennen,  die  ähnliche
Funktionen  ausüben  sollten  wie  die  Mitglieder  der  Caisses  des  BEcoles
für  Paris.  Diese  Komitees  sollten  aus  Vertretern  der  Ortsschulbehörde,
  Vertretern  der  freiwilligen  Subskribenten  und  je  einem
Vertreter  der  Armenverwaltungen  wie  der  zuständigen  Zweigabteilung
  der  Gesellschaft  zur  Verhütung  der  Grausamkeit  gegen
Kinder  bestehen.  Im  Bedarfsfalle  sollte  die  Ortsschulbehörde  die
Ermächtigung  erhalten,  Anleihen  zu  erheben  und  Geld  zur  Beschaffung
  für  die  Einrichtungen  für  die  Speisung  auszugeben,  jedoch
erst  nach  Zustimmung  der  Unterrichtsbehörde.  Stets  sollten  die
Eltern  zur  Zahlung  herangezogen  und,  wenn  notwendig,  die  Zahlung
auf  dem  gerichtlichen  Wege  durchgesetzt  werden.  Alle  Fälle  wirklicher
Vernachlässigung  seitens  der  Eltern  sollten  strengstens  bestraft  werden.

Wenn  auch  für  Schottland  die  Bedürftigkeit  der  Kinder  vieler
Schulen  festgestellt  erscheint,  so  wurde  von  einer  Ausdehnung  eines

Schriften  d.  Zentralstelle  f.  Volkswohlfahrt.  N.  F.  Nr.  4.  8