Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  festgestellt
  ist,  konnen  nach  Maaßgabe  der  in  dem  Interessentenverzeichnisse  —  gefertigt
  durch  den  Wiesenbaumeister  Dostert  vom  28.  August  1863.  —  als  betheiligt
  bei  der  Melioration  aufqenommenen  Flächen  Beiträge  ausgeschrieben
und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich  spaterer  Ausgleichung.

g.  5.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kosiener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.  Derselbe  führt
die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen
des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten  auch
dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig
werden  sollte.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  fesigesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den
Säumigen  eventuell  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken
haftenden  öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur
Kreis-Kommunalkasse  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
  und  die  Kassenverwaltung  zu  reoidiren;

c)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzJeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietaͤtsdirektors
  nach  Summenmehrhei  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät
zu  fassen,  den  Oirektor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das
Beste  der  Sozietat  überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfälln  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.  ,

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
  des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstandsmitglieder,  oder  eines
oder  beider  Stellverktreter.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.

F.  6.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
  (F.  5.)  hat  jeder  Besttzer  eines  betheiligten  Rittergures,  der  Bürgermeister
der  Stadt  Storchnest  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für  je  zehn
volle,  auf  Normalboden  (erste  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zum  Riktergute
oder  zur  Gemeine  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

(Nr.  5827.)  So