Full text : Die Deutsche Sprache.

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blauer  oder  sonst  einer  Farbe  sein,  so  ist  man  dann  noch  nicht  befugt,  die  Jagd
auszuüben,  sondern  nur  erst  mit  Erlaubniß  des  Jagdbesitzers  oder  des  Eigenthümers.
Bei  dem  Jagdschein  handelt  es  sich  nur  um  eine  Abgabe,  und  die  Hinterziehung
einer  Abgabe  wird  nach  dem  zur  Zeit  bestehenden  preußischen  Recht  nur  mit  Geldstrafe
  geahndet  —  nur  mit  Geldstrafe,  und  nur  im  Unvermögensfalle  tritt  Freiheitsstrafe
  ein,  und  das  braucht  garnicht  besonders  in  dem  Urtheile  ausgesprochen  zu  sein,
denn  der  §  28  des  Strafgesetzbuches  bestimmt,  daß,  wenn  eine  erkannte  Geldstrafe
nicht  einziehbar  ist,  so  wird  sie  in  Haft  oder  Gefängniß  verwandelt.  Außerdem
möchte  ich  darauf  aufmerksam  machen,  daß  das  Abgeordnetenhaus  sich  in  ganz
gleichem  Sinne  bereits  entschieden  hat.  Als  in  der  Session  1883/84  der  damalige
Jagdgesetzentwurf  aus  dem  Herrenhause  hierher  kam,  fand  sich  in  demselben  die
Bestimmung:  mit  Geldstrafe  von  20  bis  100  Mark  oder  Haft  bis  zu  4  Wochen  wird
bestraft,  wer  ohne  einen  Jagdschein  die  Jagd  ausübt  und  wer  von  einem  ungültigen
Jagdschein  Gebrauch  macht.  Genau,  wie  das  in  der  Vorlage  heißt.  Damals  hat
das  Abgeordnetenhaus  nach  dem  Vorschlage  der  Kommission  diese  Bestimmung,  die
alternative  Strafe,  gestrichen  und  sich  nur  begnügt  mit  Festsetzung  einer  Geldstrafe;
es  ist  das  in  den  Beschlüssen  des  Hauses  auf  Seite  2020  zu  ersehen.

Also  nach  jeder  Richtung  hin  ist  diese  Bestimmung  zu  hart,  und  muß  beseitigt
werden;  deshalb  möchte  ich  die  Bitte  an  Sie  richten:  erschweren  Sie  dem  erkennenden
  Richter  seine  Stellung  nicht;  geben  Sie  ihm  ein  einfacheres  Rezept,  stellen  Sie
ihn  nicht  vor  die  Wahl,  diese  oder  jene  Erwägung  zu  treffen,  um  den  Sünder  zu
bestrafen.  Es  genügt  die  Geldstrafe  vollständig,  und  wir  brauchen  absolut  nicht  die
hier  angedrohte  Haft  in  erster  Linie.

Ich  bitte  daher,  für  meinen  Antrag  zu  stimmen.  (Bravol  links.)

Abgeordneter  Vachmann:  Meine  Herren,  ich  schließe  mich  den  Ausführungen
des  Herrn  Abgeordneten  Haacke  bezüglich  des  Antrages  Günther  in  jeder  Beziehung
an.  Auch  ich  wende  mich  zur  Begründung  des  von  mir  und  meinen  Freunden  gestellten
  Antrages  zunächst  gegen  die  Motive  des  Gesetzentwurfs.  Es  heißt  zur  Begründung
  der  §§  11  und  12:  die  Strafbestimmungen  sind  im  allgemeinen  schon
jetzt  geltendes  Recht.  Das  kann  ich  nicht  zugeben.  Es  ist  allerdings  richtig,  daß  das,
was  bestraft  werden  soll,  dasselbe  ist,  was  früher  unter  Strafe  gestellt  war.  Aber
bezüglich  des  Strafmaßes  finden  ganz  erhebliche  Abweichungen  statt.  Das  Strafmaximum
  ist  höher  gegriffen  worden,  vor  allem  aber  das  Strafminimum.  Zur
Begründung  des  letzteren  Umstandes  ist  lediglich  angeführt,  daß  die  Gebühr  für  einen
Jagdschein  eine  höhere  geworden  sei,  und  daß  daraus  auch  folge,  daß  die  Strafe
eine  höhere  sein  müsse.  Diese  Folgerung  ist  meines  Erachtens  nicht  richtig.

Ich  bin  ganz  und  gar  damit  einverstanden,  daß,  wenn  das  Jagen  ohne  Jagdschein
  in  der  Absicht  geschehe,  sich  der  Verpflichtung  zu  entziehen,  den  Jagdschein  zu
lösen,  dann  eine  ernste  und  empfindliche  Strafe  eintritt.  Aber  die  Sache  liegt  jetzt
so,  daß,  wenn  die  Bestimmungen  des  Entwurfs  angenommen  werden,  auch  dann,
wenn  ein  irgendwie  in  Betracht  kommendes  Verschulden  nicht  vorliegt,  sofort  eine
Strafe  von  empfindlicher  Härte  eintreten  muß.

Meine  Herren,  denken  Sie  doch  an  den  Fall,  den  Herr  Kollege  Haacke  eben  angeführt
  hat.  Ich  will  Ihnen  noch  einen  anderen  Fall  nennen.  Nehmen  Sie  an,  ein
Grundbesitzer  hat  am  12.  Oktober  1894  einen  Jagdschein  gelöst;  er  wird  zu  einer  am
14.  Oktober  1895  stattfindenden  Jagd  eingeladen  und  will  diese  Jagd  mitmachen.
Nun  ist  er  das  ganze  Jahr  hindurch  der  Meinung  gewesen:  ich  habe  im  vorigen  Jahre