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blauer oder sonst einer Farbe sein, so ist man dann noch nicht befugt, die Jagd
auszuüben, sondern nur erst mit Erlaubniß des Jagdbesitzers oder des Eigenthümers.
Bei dem Jagdschein handelt es sich nur um eine Abgabe, und die Hinterziehung
einer Abgabe wird nach dem zur Zeit bestehenden preußischen Recht nur mit Geldstrafe
geahndet — nur mit Geldstrafe, und nur im Unvermögensfalle tritt Freiheitsstrafe
ein, und das braucht garnicht besonders in dem Urtheile ausgesprochen zu sein,
denn der § 28 des Strafgesetzbuches bestimmt, daß, wenn eine erkannte Geldstrafe
nicht einziehbar ist, so wird sie in Haft oder Gefängniß verwandelt. Außerdem
möchte ich darauf aufmerksam machen, daß das Abgeordnetenhaus sich in ganz
gleichem Sinne bereits entschieden hat. Als in der Session 1883/84 der damalige
Jagdgesetzentwurf aus dem Herrenhause hierher kam, fand sich in demselben die
Bestimmung: mit Geldstrafe von 20 bis 100 Mark oder Haft bis zu 4 Wochen wird
bestraft, wer ohne einen Jagdschein die Jagd ausübt und wer von einem ungültigen
Jagdschein Gebrauch macht. Genau, wie das in der Vorlage heißt. Damals hat
das Abgeordnetenhaus nach dem Vorschlage der Kommission diese Bestimmung, die
alternative Strafe, gestrichen und sich nur begnügt mit Festsetzung einer Geldstrafe;
es ist das in den Beschlüssen des Hauses auf Seite 2020 zu ersehen.
Also nach jeder Richtung hin ist diese Bestimmung zu hart, und muß beseitigt
werden; deshalb möchte ich die Bitte an Sie richten: erschweren Sie dem erkennenden
Richter seine Stellung nicht; geben Sie ihm ein einfacheres Rezept, stellen Sie
ihn nicht vor die Wahl, diese oder jene Erwägung zu treffen, um den Sünder zu
bestrafen. Es genügt die Geldstrafe vollständig, und wir brauchen absolut nicht die
hier angedrohte Haft in erster Linie.
Ich bitte daher, für meinen Antrag zu stimmen. (Bravol links.)
Abgeordneter Vachmann: Meine Herren, ich schließe mich den Ausführungen
des Herrn Abgeordneten Haacke bezüglich des Antrages Günther in jeder Beziehung
an. Auch ich wende mich zur Begründung des von mir und meinen Freunden gestellten
Antrages zunächst gegen die Motive des Gesetzentwurfs. Es heißt zur Begründung
der §§ 11 und 12: die Strafbestimmungen sind im allgemeinen schon
jetzt geltendes Recht. Das kann ich nicht zugeben. Es ist allerdings richtig, daß das,
was bestraft werden soll, dasselbe ist, was früher unter Strafe gestellt war. Aber
bezüglich des Strafmaßes finden ganz erhebliche Abweichungen statt. Das Strafmaximum
ist höher gegriffen worden, vor allem aber das Strafminimum. Zur
Begründung des letzteren Umstandes ist lediglich angeführt, daß die Gebühr für einen
Jagdschein eine höhere geworden sei, und daß daraus auch folge, daß die Strafe
eine höhere sein müsse. Diese Folgerung ist meines Erachtens nicht richtig.
Ich bin ganz und gar damit einverstanden, daß, wenn das Jagen ohne Jagdschein
in der Absicht geschehe, sich der Verpflichtung zu entziehen, den Jagdschein zu
lösen, dann eine ernste und empfindliche Strafe eintritt. Aber die Sache liegt jetzt
so, daß, wenn die Bestimmungen des Entwurfs angenommen werden, auch dann,
wenn ein irgendwie in Betracht kommendes Verschulden nicht vorliegt, sofort eine
Strafe von empfindlicher Härte eintreten muß.
Meine Herren, denken Sie doch an den Fall, den Herr Kollege Haacke eben angeführt
hat. Ich will Ihnen noch einen anderen Fall nennen. Nehmen Sie an, ein
Grundbesitzer hat am 12. Oktober 1894 einen Jagdschein gelöst; er wird zu einer am
14. Oktober 1895 stattfindenden Jagd eingeladen und will diese Jagd mitmachen.
Nun ist er das ganze Jahr hindurch der Meinung gewesen: ich habe im vorigen Jahre