Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898  *

in  Wirksamkeit  treten  soll  und  setzt  gleichzeitig  eine  anderweite  Medizinaltaxe  im
Verordnungswege  fest.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Jnsiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  25.  Februar  1898.

Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.

(L.  S.)  v.  Starck.

à  IX.  Verordnung
vom  24.  Februar  1898,
betreffend  das  Verhalten  der  Schulbehörden  bei  dem  Auftreten  ansteckender
  Krankheiten  in  den  Volksschulen.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  in  Ergänzung
  und  theilweiser  Abänderung  der  Verordnung  vom  6.  Juni  1890,  betreffend
Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten,  Nachstehendes  verordnet.

I.

Die  Lehrer  an  den  Volksschulen  des  Fürstenthums  haben  jeden  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Fall  der  Erkraukung  an  einer  der  in  §  2  verzeichneten
Krankheiten,  der

u.  unter  Kindern,  welche  die  betreffende  Schule  besuchen,  oder

b.  unter  den  Bewohnern  des  Schulhauses,  oder

.  innerhalb  ihrer  eigenen  Familien
vorkommt,  unverzüglich  dem  Lokalschulinspektor  und  gleichzeitig  der  Ortspolizei
behörde  anzuzeigen.  Bei  einklassigen  Schulen  erfolgt  diese  Anzeige  direkt,  bei

mehrklassigen  durch  Vermittlung  des  ersten  Lehrers  der  Anstalt.