1898 *
in Wirksamkeit treten soll und setzt gleichzeitig eine anderweite Medizinaltaxe im
Verordnungswege fest.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Jnsiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. Februar 1898.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(L. S.) v. Starck.
à IX. Verordnung
vom 24. Februar 1898,
betreffend das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten ansteckender
Krankheiten in den Volksschulen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Ergänzung
und theilweiser Abänderung der Verordnung vom 6. Juni 1890, betreffend
Maßregeln gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten, Nachstehendes verordnet.
I.
Die Lehrer an den Volksschulen des Fürstenthums haben jeden zu ihrer
Kenntniß gelangenden Fall der Erkraukung an einer der in § 2 verzeichneten
Krankheiten, der
u. unter Kindern, welche die betreffende Schule besuchen, oder
b. unter den Bewohnern des Schulhauses, oder
. innerhalb ihrer eigenen Familien
vorkommt, unverzüglich dem Lokalschulinspektor und gleichzeitig der Ortspolizei
behörde anzuzeigen. Bei einklassigen Schulen erfolgt diese Anzeige direkt, bei
mehrklassigen durch Vermittlung des ersten Lehrers der Anstalt.