Das hypothekenamtl. Tageb. u. 823 Abs. 3 bayr. Hyp.“G. 375
lichen Protokollbuchs zu bedienen, vielmehr ein
eigenes, gesondertes Papierstück, ein eigener Bogen,
ein eigenes Blatt r2c. hiezu vorzunehmen sei.
Ein Blick auf die Fassung des § 23 Hyp.-Ges.:
„besonderes Protokoll anlegen““), „in
demselben zu vermerken“
und auf jene des § 101 des Ges.: .
„mündliche Gesuche sind sogleich zu Protokoll
zu nehmen“
ergiebt, daß an erslerer Stelle das „besondere Protokoll
im vorbemerkten Sinne“, dagegen am zweiten
Orte die amtliche Niederschrift selbst verstanden sein
soll?").
Dies festgehalten, ergiebt sich, daß § 23 lediglich
die Anlage eines vom Protokollbuche (Hypothekprotokoll
in diesem Sinne) gesonderten Schriftwerks
verordnet, in welchem die Forderungen oder,
wie Gönner (Kommentar 1 S. 267, 268e) zutreffend
ausdehnt, die Anmeldungen nach der Zeitfolge ihres
Anbringens zu „bemerken“ sind »**). Letzterer Ausdruck
hinwiederum bezeugt unverkennbar, daß auf
dem besonderen Papierbogen nicht etwa eine Beurkundung
der Anmeldung in förmlichem Protokolle
mit den Anmeldenden zu geschehen, sondern daß hler
lediglich die eingelangten Anmeldungen (zur Festhaltung
der Reihenfolge) zu registriren sind.
Vorerörtete Auffassung wäre übrigens selbst dann
begründet, wenn man den Ausdruck „besonderes Protokoll“
im Sinne der amtlichen Beurkundung selbst
nehmen wollte. Denn das Gesetz versteht unter
Protokoll im letzteren Sinne sowohl die amtliche
*) Statt: zu errichten, aufzunehmen.
-#) Vgl. hieher auch den Ausdruck „besonderes Protokoll
auf besonderem Bogen“ in & 49 Abs. 3 der Instr.
*%) S. dagegen die Fassung des §& 12 Einf.-Ges. zum
yp. Ges.: „.und in dasselbe alle . Anmeldungen
der Zeitfolge nach eintragen“.