Contents : Die Deutsche Sprache.

so  1849.

4)  wer  sonst  den  in  den  K.  12.  18.  27.  und  24.  des  Jagdgesetzes  und  im  8.  2.  des
gegenwärtigen  Gesetzes  aufgestellten  Verboten  zuwiderhandelt.
Die  Erlegung  oder  Verletzung  eines  Raubthieres  in  einem  Hause,  Hofraume
  oder  Hausgarten  wird  nicht  als  Jagdfrevel  betrachtet.

#.  2.

Der  Jagdfrevel  wird  als  Uebertretung  gestraft:

1)  mit  der  im  Gesetz  v.  7.  Dechr.  v.  J.  angedrohten  Strafe,  wenn  an  Sonn-,

Fest=  oder  Bußtagen  die  Jagd  geübt  wird.

2)  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  dem  Betrage  von  7  Fl.=  4  Thlr.  oder  verhältnißmüaßiger
  Handarbeits=  oder  Gefängnißstrafe,

)  wenn  ein  nicht  zur  Außübung  der  Jagd  berechtigter  Grundstücköbesicer  das
bei  erlaubter  Abwehrung  oder  Vertreibung  des  Wildes  erlegte  oder  eingefangene
  Wild  der  zur  Jagd  berechtigten  Commun,  beziehungsweise  dem
Staate  (Jagdgesetz  §.  J.  und  8.)  nicht  binnen  24  Stunden  zur  Abholung
anzeigt  oder  wenn  sonst  die  Verletzung  des  Jagdrechts  ohne  Gebrauch  eines
Schießgewehres  geschiehr,

b)  wenn  Jemand  gegen  das  Verbot  im  §.  18  des  Jagdgesetzes  die  Jagdfolge
aubübt  oder  sonst  unbefugter  Welse  ein  aufgefundenes,  bereits  todtes  Wilb
oder  auch  Hirschstangen  sich  aneignet,

e)  wenn  Jemand  in  der  Brütezeit  Eier  von  Trappen,  Auerhühnern,  Birkhühnern,
  Haselhühnern,  Rebhühnern,  Wachteln,  Schnepfen,  wilden
Gänsen  und  Enten,  Brachvögeln  2c.  ausnimmt  oder

d)  Nachtigallen,  Rothkehlchen  und  andere  Singvögel  ingleichen  Spechte  durch
Stellen  von  Tränken,  Dohnenstrichen,  Sprenkeln,  Laufschlingen,  Fallen,
Leimruthen  2c.  wegfängk  oder  die  Rester  dieser  Vögel  ausnimmtoderzerstört,

)  wenn  Jemand  widerrechtlich,  d.  i.  ohne  von  dem  betreffenden  Forstbedienten
oder  von  der  Gemeinde  deßfalls  eingeholte  Erlaubniß  den  Vogelfang  auf
Vogelheerden,  Traͤnken,  oder  Meisenhuͤtten  ausuͤbt.

Dabei  wird  zugleich  bestimmt,  daß,  wer  in  Staatswaldungen  einen  neuen
Vogelheerd  anzulegen,  oder  einen  bereits  angelegten  aufs  Reue  zu  stellen  beabsichtigt,
  sich  bei  1  Fl.  35  Tr.  resp.  1  Thlr.  Geldbuße  bis  zum  17.  August  jeden  Jahres
bei  dem  betreffenden  Forstbedienten  anzumelden  und  die  ihm  bekannt  gemacht  werdenden
  Bestimmungen  zu  befolgen,  auch  den  deßfallsigen  Zins  rechtzeitig  zu  entrichten
  hat.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  das  Stellen  von  Tränken  und  Mei-