Oberen annehmen“; 8 118: „Alle päpstlichen
Bullen, Breven und alle Verordnungen auswärtiger
Oberen der Geistlichkeit müssen vor ihrer
Publikation und Vollstreckung dem Staate zur
Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden"),
erst im 19. Jahrhundert erfahren: für Bayern
durch das Religions Ed. v. 26. 5. 1818, für die
Staaten der oberrheinischen Kirchenvrovinz
(Württemberg, Baden, beide Hessen,
Nassau, Hohenzollern, Frankfurt a. M.) durch das
gemeinschaftliche Ed. v. 30. 1. 30, für Sachsen
durch das Mandat v. 19. 2. 1829, für Hannover
durch die Vl v. 6. 8. 40, für Oldenburg
durch das Normativ v. 5. 4. 61, für
Braunschweig durch die Vl v. 12. 10. 32,
für Sachsen - Weimar durch das G v. 7.
10. 1823, für Sachsen -Koburg-Gotha
durch die Regulative v. 23. 8. 1811 und 24. 6. 1813.
Diese Gesetze sind wesentlich von dem französischen
Recht beeinflußt und haben das Institut
mehr oder weniger in derienigen Gestalt übernommen,
die es in den Organischen Artikeln von
1801 (unten § 6) erhalten hatte.
Hiergegen ist um die Mitte des Jahrhunderts
eine Reaktion eingetreten, infolge deren auf das
P. vielfach ganz verzichtet wurde:in Oesterreich
durch das Konkordat IJI von 1855 (a 2, 3),
in Preußen durch die Vl v. 31. 1. 50 (a 16:
„Der Verkehr in Religionsgesellschaften mit ihren
Oberen ist ungehindert; die Bekanntmachung
kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen
unterworfen, welchen alle übrigen
Veröffentlichungen unterliegen"), in Oldenburg
durch die rev. Verf v. 22. 11. 52 (a 78,
3: „Das in Angelegenheiten der katholischen K
geübte P. und Visum bleibt aufgehoben“).
Andere Staaten haben das P. dergestalt eingeschränkt,
daß die Milderung einer Aufhebung
gleichkommt. So Baden in dem G
v. 9. 10. 60 (§ 15: „Keine Verordnung der Kirche,
welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse
eingreift, kann rechtliche Geltung in Ansvruch
nehmen oder in Vollzug gesetzt werden,
bevor sie die Genehmigung des Staates erhalten
Plazet
hat“) und Großherzogtum Hessen in dem G
v. 23. 4. 75 (a 5: „Alle kirchlichen Verordnungen
müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der
Staatsregierung mitgeteilt werden, keine Verordnung
der Kirchen oder Religionsgesellschaften
kann in Beziehung auf bürgerliche oder staatsbürgerliche
Verhältnisse rechtliche Geltung in Anspruch
nehmen oder in Vollzug gesetzt werden,
bevor sie die Genehmigung des Staates erhalten
hat"“).
Festgehalten haben an dem P. streng
genommen nur Bayern, Sachsen, Württemberg
und Elsaß-Lothringen.
5 3. Bayern. Während a l2e des bayerischen
Konkordats'#ll von 1817 den Bischöfen das
Recht einräumt, ihre Anordnungen in kirchlichen
Dingen frei kund zu machen (libere publicarc),
auch den Verkehr zwischen dem heiligen Stuhl
und den bayerischen Katholiken vollständig frei
gibt (rommunicatio prorsus libera erit), hat die
Vuv. 26. 5. 1818 zunächst im Tit. 4 88 9 N. 5, sodann
in ihrer II. Beil. §5 58, 59, 61 — unter
sveziellem Hinweis auf ältere Generalmandate —
über die fortdauernde Geltung des P. keinen Zweifel
gelassen. Darnach „dürfen keine Gesetze, Ver-.
—
ob sie sich auf
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ordnungen und sonstige Anordnungen der Kirchengewalt
ohne allerhöchste Einsicht und Genehmigung
publiziert und vollzogen werden. Die geistlichen
Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie die
Kgl Genehmigung zur Publikation (P.) erhalten
haben, im Eingange der Ausschreibungen ihrer
Verordnungen von derselben jederzeit ausdrücklich
Erwähnung zu tun. Die vorgeschriebenen.
Genehmigungen können nur vom Könige selbst,
mittelst des Kgl Staatsministeriums des Innern
erteilt werden, an welches die zu publizierenden
Gesetze eingesandt werden müssen“.
Diese Antinomie zwischen Konkordat und Verfassung
hat bekanntlich viel Streit veranlaßt.
Ihre Lösung wird darin gefunden, daß beim
Abschluß des Konkordats von beiden Seiten das
P. „als ein der Oberaufsicht des Staates inhärierendes
unveräußerliches Recht des Souveräns
vorausgesetzt“ worden (Dekl. v. 25. 1. 1823).
Wie sich aus den amtlichen Erklärungen des Min v. Lutz
im baverischen Landtag (6. 11. 89) ergibt, hat die Regierung
bei den Konkordatsverhandlungen immer an dem unveränderten
Bestand der staatlichen Hoheitsrechte festgehalten
und den römischen Unterhändlern kein Hehl daraus gemacht,
daß sie das P. trotz der gegenteiligen Bestimmungen des
Konkordats niemals aufsgeben werde. Wenn nun auch ein
ausdrückliches Zugeständnis hierfür seitens der Kurie nicht
zu erlangen gewesen, so soll die letztere doch im geheimen
für den Fall, daß der Staat jene Rechte absolut beansprucht,
sich zu einem tolerare posse ober dissimulare bereit erklärt
und damit die Fortdauer des P. als ein Stück der bayerischen
vigens ecclesiae disciplinn zugestanden haben. Diese
ministerielle Erklärung findet in der bis in neuere Zeit
(anstandslos) geübten Praxis ihre volle Bestätigung. Allerdings
find seit 1845 von der Staatsregierung vorübergehend
einzelne Konzessionen gemacht worden. Fastenbriese
sollten nur noch zur Information, nicht mehr
zur Genehmigung vorgelegt werden (1849). Für Jubiläums.
und Ablaß verkündigungen wurde das P.
obis auf weiteres im voraus erteilt“ (1852). Eine Min E
v. 9. 10. 64 gab sogar alle kirchlichen Erlasse frei, „welche
nur kirchliche Angelegenheiten betreffen und nicht
zugleich in das bürgerliche und politische Gebiet eingreifen“.
Infolge des Vatikanums kehrte die Staatsregierung aber
auf den Boden des VerfRechts zurück. Sie verbot nicht bloß
die Publikation der Konzilsdekrete und verweigerte deren
Vollzichung, sondern sie setzte auch (1873) die Min E von
1854 wieder außer Kraft.
Nach dem Wortlaut der bayerischen Verfassung
fallen alle kirchlichen Erlasse unter das P.,
welche eine Anordnung enthalten, d. h.
einen Befehl zum Handeln, nicht ledigliich
ein Denken zum Gegenstand haben. In
welcher Form dieselben ergehen (als Konzilsschluß,
Bulle, Breve, Rundschreiben, Hirtenbrief
usw.), ist ebensowenig von Belang, wie die Frage,
Rechts sätze beschränken oder
einen dogmatischen Charakter haben. Das
Prüfungerecht selbst geht genau soweit, als die
staatlichen Interessen reichen. Eine Verweigerung
des P. ist daher nicht bloß daun begründet,
wenn die kirchliche Anordnung eine staatliche
Rechts norm verletzt, sondern auch dann, wenn
sie geeignet ist, das öffentliche Wohl zu schädigen
oder zu gefährden. Wird das P. nicht eingeholt
oder abgelehnt, so darf die betr. Anordnung
weder „publiziert“ noch „vollzogen“ werden.
Das Verbot der Publikation läßt sich aber
nach dem heute geltenden Recht nicht mehr durch
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 6