Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Oberen  annehmen“;  8  118:  „Alle  päpstlichen
Bullen,  Breven  und  alle  Verordnungen  auswärtiger
  Oberen  der  Geistlichkeit  müssen  vor  ihrer
Publikation  und  Vollstreckung  dem  Staate  zur
Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegt  werden"),
erst  im  19.  Jahrhundert  erfahren:  für  Bayern
durch  das  Religions  Ed.  v.  26.  5.  1818,  für  die
Staaten  der  oberrheinischen  Kirchenvrovinz
  (Württemberg,  Baden,  beide  Hessen,
Nassau,  Hohenzollern,  Frankfurt  a.  M.)  durch  das
gemeinschaftliche  Ed.  v.  30.  1.  30,  für  Sachsen
durch  das  Mandat  v.  19.  2.  1829,  für  Hannover
  durch  die  Vl  v.  6.  8.  40,  für  Oldenburg
  durch  das  Normativ  v.  5.  4.  61,  für
Braunschweig  durch  die  Vl  v.  12.  10.  32,
für  Sachsen  -  Weimar  durch  das  G  v.  7.
10.  1823,  für  Sachsen  -Koburg-Gotha
durch  die  Regulative  v.  23.  8.  1811  und  24.  6.  1813.
Diese  Gesetze  sind  wesentlich  von  dem  französischen
  Recht  beeinflußt  und  haben  das  Institut
mehr  oder  weniger  in  derienigen  Gestalt  übernommen,
  die  es  in  den  Organischen  Artikeln  von
1801  (unten  §  6)  erhalten  hatte.

Hiergegen  ist  um  die  Mitte  des  Jahrhunderts
eine  Reaktion  eingetreten,  infolge  deren  auf  das
P.  vielfach  ganz  verzichtet  wurde:in  Oesterreich
  durch  das  Konkordat  IJI  von  1855  (a  2,  3),
in  Preußen  durch  die  Vl  v.  31.  1.  50  (a  16:
„Der  Verkehr  in  Religionsgesellschaften  mit  ihren
Oberen  ist  ungehindert;  die  Bekanntmachung
kirchlicher  Anordnungen  ist  nur  denjenigen  Beschränkungen
  unterworfen,  welchen  alle  übrigen
Veröffentlichungen  unterliegen"),  in  Oldenburg
  durch  die  rev.  Verf  v.  22.  11.  52  (a  78,
3:  „Das  in  Angelegenheiten  der  katholischen  K
geübte  P.  und  Visum  bleibt  aufgehoben“).

Andere  Staaten  haben  das  P.  dergestalt  eingeschränkt,
  daß  die  Milderung  einer  Aufhebung
  gleichkommt.  So  Baden  in  dem  G
v.  9.  10.  60  (§  15:  „Keine  Verordnung  der  Kirche,
welche  in  bürgerliche  oder  staatsbürgerliche  Verhältnisse
  eingreift,  kann  rechtliche  Geltung  in  Ansvruch
  nehmen  oder  in  Vollzug  gesetzt  werden,
bevor  sie  die  Genehmigung  des  Staates  erhalten

Plazet

 

 

 

hat“)  und  Großherzogtum  Hessen  in  dem  G

v.  23.  4.  75  (a  5:  „Alle  kirchlichen  Verordnungen
müssen  gleichzeitig  mit  der  Verkündigung  der
Staatsregierung  mitgeteilt  werden,  keine  Verordnung
  der  Kirchen  oder  Religionsgesellschaften
kann  in  Beziehung  auf  bürgerliche  oder  staatsbürgerliche
  Verhältnisse  rechtliche  Geltung  in  Anspruch
  nehmen  oder  in  Vollzug  gesetzt  werden,
bevor  sie  die  Genehmigung  des  Staates  erhalten
hat"“).

Festgehalten  haben  an  dem  P.  streng
genommen  nur  Bayern,  Sachsen,  Württemberg
  und  Elsaß-Lothringen.

5  3.  Bayern.  Während  a  l2e  des  bayerischen
Konkordats'#ll  von  1817  den  Bischöfen  das
Recht  einräumt,  ihre  Anordnungen  in  kirchlichen
Dingen  frei  kund  zu  machen  (libere  publicarc),
auch  den  Verkehr  zwischen  dem  heiligen  Stuhl
und  den  bayerischen  Katholiken  vollständig  frei
gibt  (rommunicatio  prorsus  libera  erit),  hat  die
Vuv.  26.  5.  1818  zunächst  im  Tit.  4  88  9  N.  5,  sodann
  in  ihrer  II.  Beil.  §5  58,  59,  61  —  unter
sveziellem  Hinweis  auf  ältere  Generalmandate  —
über  die  fortdauernde  Geltung  des  P.  keinen  Zweifel
  gelassen.  Darnach  „dürfen  keine  Gesetze,  Ver-.

  —

 

ob  sie  sich  auf

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ordnungen  und  sonstige  Anordnungen  der  Kirchengewalt
  ohne  allerhöchste  Einsicht  und  Genehmigung
  publiziert  und  vollzogen  werden.  Die  geistlichen
  Obrigkeiten  sind  gehalten,  nachdem  sie  die
Kgl  Genehmigung  zur  Publikation  (P.)  erhalten
haben,  im  Eingange  der  Ausschreibungen  ihrer
Verordnungen  von  derselben  jederzeit  ausdrücklich
  Erwähnung  zu  tun.  Die  vorgeschriebenen.
Genehmigungen  können  nur  vom  Könige  selbst,
mittelst  des  Kgl  Staatsministeriums  des  Innern
erteilt  werden,  an  welches  die  zu  publizierenden
Gesetze  eingesandt  werden  müssen“.

Diese  Antinomie  zwischen  Konkordat  und  Verfassung
  hat  bekanntlich  viel  Streit  veranlaßt.
Ihre  Lösung  wird  darin  gefunden,  daß  beim
Abschluß  des  Konkordats  von  beiden  Seiten  das
P.  „als  ein  der  Oberaufsicht  des  Staates  inhärierendes
  unveräußerliches  Recht  des  Souveräns
vorausgesetzt“  worden  (Dekl.  v.  25.  1.  1823).

Wie  sich  aus  den  amtlichen  Erklärungen  des  Min  v.  Lutz
im  baverischen  Landtag  (6.  11.  89)  ergibt,  hat  die  Regierung
bei  den  Konkordatsverhandlungen  immer  an  dem  unveränderten
  Bestand  der  staatlichen  Hoheitsrechte  festgehalten
und  den  römischen  Unterhändlern  kein  Hehl  daraus  gemacht,
daß  sie  das  P.  trotz  der  gegenteiligen  Bestimmungen  des
Konkordats  niemals  aufsgeben  werde.  Wenn  nun  auch  ein
ausdrückliches  Zugeständnis  hierfür  seitens  der  Kurie  nicht
zu  erlangen  gewesen,  so  soll  die  letztere  doch  im  geheimen
für  den  Fall,  daß  der  Staat  jene  Rechte  absolut  beansprucht,
sich  zu  einem  tolerare  posse  ober  dissimulare  bereit  erklärt
und  damit  die  Fortdauer  des  P.  als  ein  Stück  der  bayerischen
  vigens  ecclesiae  disciplinn  zugestanden  haben.  Diese
ministerielle  Erklärung  findet  in  der  bis  in  neuere  Zeit
(anstandslos)  geübten  Praxis  ihre  volle  Bestätigung.  Allerdings
  find  seit  1845  von  der  Staatsregierung  vorübergehend
  einzelne  Konzessionen  gemacht  worden.  Fastenbriese
  sollten  nur  noch  zur  Information,  nicht  mehr
zur  Genehmigung  vorgelegt  werden  (1849).  Für  Jubiläums.
  und  Ablaß  verkündigungen  wurde  das  P.
obis  auf  weiteres  im  voraus  erteilt“  (1852).  Eine  Min  E
v.  9.  10.  64  gab  sogar  alle  kirchlichen  Erlasse  frei,  „welche
nur  kirchliche  Angelegenheiten  betreffen  und  nicht
zugleich  in  das  bürgerliche  und  politische  Gebiet  eingreifen“.
Infolge  des  Vatikanums  kehrte  die  Staatsregierung  aber
auf  den  Boden  des  VerfRechts  zurück.  Sie  verbot  nicht  bloß
die  Publikation  der  Konzilsdekrete  und  verweigerte  deren
Vollzichung,  sondern  sie  setzte  auch  (1873)  die  Min  E  von
1854  wieder  außer  Kraft.

Nach  dem  Wortlaut  der  bayerischen  Verfassung
  fallen  alle  kirchlichen  Erlasse  unter  das  P.,
welche  eine  Anordnung  enthalten,  d.  h.
einen  Befehl  zum  Handeln,  nicht  ledigliich

  ein  Denken  zum  Gegenstand  haben.  In

welcher  Form  dieselben  ergehen  (als  Konzilsschluß,
  Bulle,  Breve,  Rundschreiben,  Hirtenbrief
usw.),  ist  ebensowenig  von  Belang,  wie  die  Frage,
Rechts  sätze  beschränken  oder
einen  dogmatischen  Charakter  haben.  Das
Prüfungerecht  selbst  geht  genau  soweit,  als  die
staatlichen  Interessen  reichen.  Eine  Verweigerung
  des  P.  ist  daher  nicht  bloß  daun  begründet,
wenn  die  kirchliche  Anordnung  eine  staatliche
Rechts  norm  verletzt,  sondern  auch  dann,  wenn
sie  geeignet  ist,  das  öffentliche  Wohl  zu  schädigen
  oder  zu  gefährden.  Wird  das  P.  nicht  eingeholt
  oder  abgelehnt,  so  darf  die  betr.  Anordnung
  weder  „publiziert“  noch  „vollzogen“  werden.
  Das  Verbot  der  Publikation  läßt  sich  aber
nach  dem  heute  geltenden  Recht  nicht  mehr  durch

v.  Stengel-Fleischmann,  Wörterbuch.  2.  Aufl.  III.  6