Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Fraglich  ist  es,  ob  eine  provisorische  Regierung  zur  Okkupation
  legitimiert  ist.  Holtzendorff',  will  die  Gültigkeit  der
Okkupation  davon  abhängig  machen,  ob  die  okkupierende  Regierung
  endgültig  zur  Herrschaft  und  anerkannt  wird,  oder  ob  die
alte  Regierung  wieder  eintritt.  Im  ersten  Falle  müssen  die  anderen
  Staaten  mit  der  Regierung  auch  die  Okknpationshandlung
anerkennen,  im  zweiten  Falle  muß  eine  Erklärung  der  wiederhergestellten
  Regierung  erfolgen.  Diese  Auffassung  erscheint  mir
richtig.  Denn  wenn  ein  Staat  eine  neue  Regierung  vorbehaltlos
anerkennt,  erkennt  er  damit  auch  alle  die  Handlungen  dieser
Regierung  an,  die  sie  vor  der  Anerkennung  vorgenommen  hat.
Gelangt  andererseits  die  alte  Regierung  wieder  zum  Siege,  so
kann  man  ihr  nicht  zumuten,  für  Handlungen,  welche  die  ihr
feindliche  provisorische,  von  ihr  nicht  anerkannte  Regierung  vorgenommen
  hat,  die  Verantwortung  zu  tragen.

Weiterhin  ist  die  Frage  anufzuwerfen,  ob  halbsouveräne
Staaten  okkupieren  können.  Als  Beispiel  möge  Bulgarien  herangezogen
  werden.  Nach  dem  Berliner  Traktat  v.  13.  7.  1878  steht
Bulgarien  eigene  innere  Verwaltung  zu.  Nach  außen  besteht  für
es  nur  die  Pflicht  und  das  Recht  zum  Abschluß  von  Verträgen
mit  bestimmten  benannten  Staaten  in  Beziehung  auf  Eisenbahnbauten,
  doch  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  ihm  ein  Vertragsschließungsrecht
  auch  in  allen  denjenigen  Materien  gebührt,  welche
innerhalb  seiner  gesetzgeberischen  Selbständigkeitsgrenze  gelegen
sind.)  Es  ist.  jedoch  immer  noch  zu  Tributzahlungen  verpflichtet
und  muß  die  Verträge,  welche  die  Pforte  schließt,  auch  gegen  sich
gelten  lassen.  Trotz  einer  gewissen  Macht,  die  ihm  so  unzweifelhaft
  zukommt,  kann  man  es  nicht  für  fähig  halten,  im
eigenen  Namen  zu  okkupieren.  Denn  gerade  der  Umstand,  daß
die  Sonderrechte  Bulgariens  so  ausdrücklich  betont  werden,  beweist,
  daß  es  eben  nur  Ausnahmen  von  der  Regel  sind,  daß  der
Unterstaat,  der  halbsouveräne  Staat,  völkerrechtlich  durch  den
Oberstaat  vertreten  wird.  Eine  selbständige  Okknpationshandlung
würde  sich  mit  dem  Wesen  der  Halbsouveränität  nicht  vertragen.
Denn  die  Okkupation  ist  ein  völkerrechtlicher  Akt.  Zu  einem
solchen  fehlt  jedoch  dem  halbsouveränen  Staate  die  Kompetenz.

)  a.a.0.  S.  268,
*)  Holtzendorff  a.  a.  0.  S.  109.